Löschung eines NE-Vermerks

  • Folgender Fall:
    Im Jahre 1977 tritt Vorerbfolge ein; der Vorerbe wird im Grundbuch eingetragen und in Abt.II gem. § 51 GBO die Nacherbfolge vermerkt.
    Im Jahre 1978 bestellt der Vorerbe eine Grundschuld, diese wird in Abt.III eingetragen.
    Im Jahre 2001 stirbt der Vorerbe und der Grundbesitz wird auf den Nacherben umgeschrieben; der Nacherbenvermerk bleibt eingetragen.
    Im Jahre 2014 stirbt der Nacherbe und hinterlässt zwei (Voll-)Erben.
    Einer von den beiden beantragt nunmehr die Löschung des Nacherbenvermerks auf Grund Grundbuchunrichtigkeit gem. § 22 GBO.

    Hier stellen sich mir drei Fragen:

    1. Hat der eine Miterbe das sog. "große" Antragsrecht, d.h. kann er die Löschung des NE-Vermerks ALLEINE beantragen?
    2. Ist der Berichtigungsanspruch des Nacherben nach § 2113, § 894 BGB vererblich oder ist er höchstpersönlich?
    3. Ist der Berichtigungsanspruch evtl. im Jahre 2007 gem. § 2109 BGB erloschen, weil der Nacherbe nie die Unwirksamkeit geltend gemacht hat?

    Für Ideen und Anregungen aus dem Forum wäre ich sehr dankbar !

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • 1.
    Ich denke, dass Nacherben-Miterbe allein die Löschung beantragen kann.

    2.
    Soweit ich weiß ist der Anspruch aus § 2113 BGB vererblich.

    3.
    Den § 2109 BGB halte ich hier nicht für passend.

    Folge:
    Sofern die GS noch eingetragen ist und derzeit noch eingetragen bleibt und sich keine NE-Zustimmung aus der Grundakte ergibt, würde ich zur Löschung des NE-Vermerks die (berichtigende) Bewilligung der (= aller) Nacherben-Erben verlangen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • 1. Ich denke, dass Nacherben-Miterbe allein die Löschung beantragen kann. 2. Soweit ich weiß ist der Anspruch aus § 2113 BGB vererblich. 3. Den § 2109 BGB halte ich hier nicht für passend. Folge: Sofern die GS noch eingetragen ist und derzeit noch eingetragen bleibt und sich keine NE-Zustimmung aus der Grundakte ergibt, würde ich zur Löschung des NE-Vermerks die (berichtigende) Bewilligung der (= aller) Nacherben-Erben verlangen.


    :daumenrau Vgl. Schöner/Stöber, 15. Aufl., Rdnr. 3525b

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