Hallo Zusammen,
es wurde vorliegend ein Vergleich (im September 2013) vor dem Arbeitsgericht geschlossen, worin die Herausgabe eines qualifizierten Zeugnisses geregelt wurde.
Der Kl.vertr. beantragt im März 2014 eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs. Sodann beantragt er im April 2014 Kostenfestsetzung gem. § 788 ZPO, da er dem Bekl.vertr. also dem Sch.vertr. die Vollstreckung (Schreiben vom März 2014) angedroht hat, da der Beklagte angeblich das Zeugnis nicht rausgerückt hat. Dieser sagt natürlich, dass dies schon längst geschehen sei.
Der Kl.vertr. bzw. der Gl.vertr. beantragt nun eine 0,3 Vollstreckungsgebühr gegen den Schuldner festsetzen zu lassen. ISt das grundsätzlich möglich? Habt hier vllt sogar eine Entscheidung oder Kommentarstellen die hierzu passen würde!?
Ich danke euch!