Vollstreckungsandrohung Nr. 3309 RVG

  • Hallo Zusammen,

    es wurde vorliegend ein Vergleich (im September 2013) vor dem Arbeitsgericht geschlossen, worin die Herausgabe eines qualifizierten Zeugnisses geregelt wurde.

    Der Kl.vertr. beantragt im März 2014 eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs. Sodann beantragt er im April 2014 Kostenfestsetzung gem. § 788 ZPO, da er dem Bekl.vertr. also dem Sch.vertr. die Vollstreckung (Schreiben vom März 2014) angedroht hat, da der Beklagte angeblich das Zeugnis nicht rausgerückt hat. Dieser sagt natürlich, dass dies schon längst geschehen sei.

    Der Kl.vertr. bzw. der Gl.vertr. beantragt nun eine 0,3 Vollstreckungsgebühr gegen den Schuldner festsetzen zu lassen. ISt das grundsätzlich möglich? Habt hier vllt sogar eine Entscheidung oder Kommentarstellen die hierzu passen würde!?


    Ich danke euch!

  • Das ist möglich. Es kommt drauf an, ob die vollstreckbare Ausfertigung zum Zeitpunkt des Androhungsschreibens bereits erteilt war. Im Zöller müsste zum 788 was dazu stehen.

  • ... und darauf, ob die Androhung zum Erfolg geführt hat. Ansonsten gilt die Androhung mit der nachfolgenden ZV-Maßnahme als eine gebührenrechtliche Angelegenheit und kann m. E. nicht gesondert festgesetzt werden.

    Bei dem geschilderten SV würde ich allerdings die Notwendigkeit/Erstattungsfähigkeit der für die Androhung entstandenen RA-Gebühr bezweifeln, wenn zu diesem Zeitpunkt die Forderung tatsächlich schon erfüllt war.

    Zu der gestellten Frage findet sich bestimmt auch etwas im ZV-Forum...

    LG, ein M-RPfl :)

  • Na, das Prüfen des Erfolges ist bei diesen Arten von Anträgen immer sehr schwierig, weil da u.U. auch noch Berichtigungsansprüche reinkommen. Ich liebe diese Anträge, kommt ein RM, so oder so..

  • ja davon gehe ich schwer aus. im vorfeld haben die Prozessbevollmächtigten schon stark darüber gestritten, ob eine gebühr entstanden sei. man kann eigentlich nur falsch entscheiden. mit einem rm rechne ich fest. wert ist jedoch unter 200,00 euro :teufel:

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