Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • 1. Auch dann, wenn der überlebende Teil von in Gütergemeinschaft lebenden Eheleuten nicht alleiniger Vollerbe, sondern (nur) alleiniger Vorerbe geworden ist, gehören zum Nachlass nicht die Grundstücke oder ein gütergemeinschaftlicher Anteil an den Grundstücken des Gesamtguts, sondern nur der Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut. Die Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch ist in diesem Fall nicht zulässig (Anschluss an BGH NJW 1976, 893; BGHZ 171, 141; BayObLG Rpfleger 1996, 150).

    2. Zur Auslegung einer auflösend bedingt bestellten Sicherungshöchstbetragshypothek bei fehlenden Anhaltspunkten zum Inhalt der Bedingung.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 14.03.2016, 34 Wx 239/15 (juris)


    Zu den Voraussetzungen für die Löschung einer Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) auf Grund Unrichtigkeitsnachweises oder auf Grund Bewilligung durch den bevollmächtigten Bauträger bzw. den Vollzugsnotar.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 14.03.2016, 34 Wx 4/16 (juris)


    1. Ein Grundstück kann nicht mit mehreren Vorkaufsrechten belastet werden, die alle den gleichen Rang haben und jeweils einen auf die Verschaffung des Eigentums am gesamten Grundstück gerichteten Anspruch sichern, wenn Vereinbarungen zur Vermeidung von Kollisionen fehlen. Dies gilt ebenso, wenn bei Rechtsbestellung die subjektiv-dingliche Berechtigung jeweils derselben Person zustand.

    2. Die Eintragung derartiger Rechte im Grundbuch ohne Kollisionsvereinbarung ist unzulässig und führt zur Amtslöschung.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 15.03.2016, 34 Wx 3/16 (juris)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zweckbestimmung bzw. Gebrauchsregelung betreffend eine Teileigentumseinheit; Ausschluss einzelner Nutzungen bzw. einzelner Gewerbezweige
    s. Gutachten des Deutschen Notarinstituts, Gutachtennummer: 140619, Gutachten-Datum: 09.03.2016


    Aufforderung des Erwerbers gegenüber dem Veräußerer zur Beibringung der Verwalterzustimmung
    s. Gutachten des Deutschen Notarinstituts, Abruf-Nr.: 144937, letzte Aktualisierung: 24. März 2016

    Nießbrauch am Wohnungseigentum; Kosten- und Lastentragung bzgl. Wohngeld; Eigentumswechsel; Haftung des neuen Eigentümers für Beiträge des Nießbrauchsberechtigten, die eigentlich der Eigentümer zu tragen gehabt hätte
    s. Gutachten des Deutschen Notarinstituts, Abruf-Nr.: 146120, letzte Aktualisierung: 24. März 2016

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Die dem ersten Bürgermeister einer bayerischen Kommune in Art. 38 Abs. 1 BayGO eingeräumte Vertretungsmacht ist durch das Gesetz selbst wesentlich beschränkt. Sie ist abgesehen von den Ausnahmefällen des Art. 37 BayGO davon abhängig, dass ein entsprechender Gemeinderats- oder Ausschussbeschluss vorliegt (Anschluss an BayObLG, Urteil vom 24. April 1986 - RReg. 1 Z 32/86, NJW-RR 1986, 1080; OLG München, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 34 Wx 390/12; BayVGH, Beschluss vom 31. August 2011 - 8 ZB 11.549 u.a.).

    2. Der von einem ersten Bürgermeister ohne einen entsprechenden Gemeinderats- oder Ausschussbeschluss unterzeichnete Vertrag ist daher gemäß § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam und kann vom Gemeinderat genehmigt werden.

    3. ....

    Revision eingelegt; BGH VII ZR 49/16

    OLG Stuttgart Urteil vom 9.2.2016, 10 U 137/15
    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…88&pos=8&anz=15

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  • Zur (teilweise) fehlenden Vollstreckungstauglichkeit eines Titels wegen Unbestimmtheit der in Abhängigkeit von Bezugsfaktoren beschriebenen Vollstreckungsforderung.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 22.03.2016, 34 Wx 43/16 (juris)


    Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist für gemeinschaftsbezogene Pflichten der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG kraft Gesetzes passiv prozessführungsbefugt.

    BGH, Urteil vom 11. Dezember 2015 - V ZR 180/14
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…607&Blank=1.pdf

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  • 1. Zur Grundbuchberichtigung im Erbfall auf der Grundlage eines späteren öffentlichen Testaments des überlebenden Ehegatten bei Konkurrenz mit einem früheren eigenhändigen Ehegattentestament.

    2. Kann eine Wechselbezüglichkeit im Verhältnis der Erbeinsetzungen, die beide Ehegatten im früheren Testament zugunsten der beiden gemeinsamen Kinder getroffen haben, nicht ausgeschlossen werden, kommt eine Grundbuchberichtigung auf der Grundlage des späteren öffentlichen Testaments, das eines der Kinder enterbt, nicht in Betracht.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 22.03.2016, 34 Wx 393/15 (juris)


    Stefan Hügel, Aktuelles zur Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG, MittBayNot 2016, 109

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  • Ein vertraglicher wie auch gesetzlicher Rücktritt vom eingetragenen Erbbaurecht ist im Hinblick auf die Schutzfunktion des § 1 Abs. 4 ErbbauRG nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1969, V ZR 158/65).

    LG Dortmund 3. Zivilkammer, Urteil vom 22.01.2016, 3 O 539/14


    a) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen der den Abschluss eines Bauträgervertrags Antragende an sein Angebot länger als drei Monate gebunden ist, sind auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar, wenn dem Antragenden ein (inhaltlich beschränktes) Lösungsrecht eingeräumt wird.

    b) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Klausel unwirksam, wonach das Angebot zum Abschluss eines Bauträgervertrags durch die Erklärung des Antragenden aufschiebend bedingt ist, dass die Finanzierung gesichert ist.

    c) Ein Bauträgervertrag, in dem der Verbraucher zur Umsatzsteuer optiert, um eine Umsatzsteuerrückvergütung zu erlangen, ist kein Verbrauchervertrag gemäß § 310 Abs. 3 BGB, sondern ein Unternehmervertrag gemäß § 310 Abs. 1 BGB. In einer solchen Fallgestaltung sind hohe Anforderungen an die Erschütterung der Indizwirkung eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 BGB zu stellen.

    BGH, Urteil vom 26. Februar 2016 - V ZR 208/14
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…630&Blank=1.pdf


    Drasdo, „Literaturübersicht zum Wohnungseigentum“, NZM 2016, 222
    (Berichtszeitraum Juli bis September 2015)

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  • SGB X § 66 Abs. 4 Satz 1; ZPO § 724

    Eine als Forderungsbescheid bezeichnete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Aufstellung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge, mit der der Adressat zur Zahlung des Saldos aufgefordert wird, stellt einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X dar, der gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung vollstreckt werden kann; das Vollstreckungsgericht darf nicht überprüfen, ob der Bescheid ausreichend begründet ist und ob er inhaltlich zutreffend ist (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 – I ZB 19/07, MDR 2008, 712 f.).

    BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 25/15

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…595&Blank=1.pdf

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  • s. dazu die ablehnende Anmerkung von Wilsch in der ZfIR 2016, 245-248

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  • Für die Grundbuchberichtigung nach dem Tod eines im Grundbuch eingetragenen GbR-Gesellschafters bedarf es keiner Vorlage des Gesellschaftsvertrags, wenn die Erbfolge in der Form des § 35 GBO nachgewiesen ist und sowohl die Erben als auch die weiteren im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter die Berichtigung gemäß §§ 19, 29 Abs. 1 S. 1 GBO bewilligen.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 29.03.2016, 1 W 907/15
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint



    Zu den Voraussetzungen für die Eintragung eines Gesellschafterwechsels im Grundbuch, wenn nach dem Tod eines Gesellschafters die verbliebenen Gesellschafter die Aufnahme des Erben vereinbaren, der seinerseits die gesellschaftsvertraglichen Eintrittsvoraussetzungen nicht erfüllt.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 06.04.2016, 34 Wx 426/15 (juris)


    1. Der Anspruch des Vertragspartners auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu seinen Gunsten und zugunsten seiner Rechtsnachfolger kann durch eine einzige Vormerkung gesichert werden.

    2. Desgleichen kann der Anspruch des Vertragspartners als Versprechensempfänger auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten eines von ihm zu benennenden Dritten und dessen Rechtsnachfolger durch eine einzige Vormerkung gesichert werden (Bestätigung der Senatsentscheidung vom 18.4.2012, 34 Wx 35/12).

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 06.04.2016, 34 Wx 399/15 (juris)

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  • s. Gutachten des DNotI:

    1) Mitteilung des Vorkaufsfalles bei unbekanntem Aufenthalt des Vorkaufsberechtigten

    DNotI Gutachten-Abruf-Dienst, Abruf-Nr.: 146387, letzte Aktualisierung: 4. April 2016

    2) Nachgenehmigung eines „vergessenen“ Miterben; Identitätsgebot auf der Passivseite bei
    einer Vormerkung

    DNotI Gutachten-Abruf-Dienst, Abruf-Nr.: 139205, letzte Aktualisierung: 4. April 2016


    3) Verhältnis zwischen Rückauflassungsvormerkung und Vormerkungsschutz durch dingliches
    Vorkaufsrecht

    DNotI Gutachten-Abruf-Dienst, Abruf-Nr.: 138848, letzte Aktualisierung: 4. April 2016

    4) Grunderwerbsteuerliche Anzeigepflichten; Mitteilung der Steuer-Identifikationsnummer
    Fall: Verkäufer teilt steuerliche ID nicht mit, Fragen:
    1. Darf der Notar eine beglaubigte Abschrift an die Vertragsparteien verschicken?
    2. Darf der Notar den Vertragsparteien eine einfache Abschrift zukommen lassen?
    3. Darf bzw. muss der Notar eine beglaubigte Abschrift an das Grundbuchamt versenden,
    um die bewilligte Auflassungsvormerkung zur Eintragung zu bringen?

    Gutachtennummer: 147225, Gutachten-Datum: 14.04.2016, DNotI-Report 7/2016, 49-51

    5) Erteilung einer Finanzierungsvollmacht durch vollmachtlosen Vertreter; Genehmigung von Kaufvertrag und Vollmacht; Auswirkung auf Finanzierungsgrundschuld

    Gutachtennummer: 146758, Gutachten-Datum: 14.04.2016, DNotI-Re

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  • Löschungsbewilligung und Insichgeschäft
    s. die Anmerkung von Böttcher zum Beschluss des OLG Nürnberg vom 27.11.2015, 15 W 1757/15
    in der ZfIR 2016, 267 ff (Volltext bei juris)

    Messungsanerkennung und Insichgeschäft
    s. die Anmerkung von Volmer zum Beschluss des BGH vom 1.10.2015, V ZB 181/14 in der MittBayNot 2/2016, 133 ff

    Grundstücksauflassung aufgrund postmortaler Vollmacht
    s. die Anmerkung von Everts in der MittBayNot 2/2016, 139 ff zum Beschluss des OLG München, vom 21.7.2014, 34 Wx 259/14) 137

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  • Im Vollstreckungstitel als Nebenforderung ausgewiesene Zinsen können bei Eintragung der Zwangshypothek nicht als Teil der Hauptsache mit dem kapitalisierten Betrag des im Eintragungszeitpunkt bestehenden Rückstands eingetragen werden. (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss vom 15.04.2016, 34 Wx 37/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-07208?hl=true



    Fisch, „Der Übergang ausländischen Vermögens bei Verschmelzungen und Spaltungen – Eine Analyse aus Sicht der Praxis“, NZG 2016, 448

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  • 1. Bei Testamentsvollstreckung für den Vorerben ist nicht ohne weiteres von einer umfassenden Verfügungsbefugnis auch für den Nacherben auszugehen. Vielmehr ist durch Auslegung der letztwilligen Verfügung zu ermitteln, in welchem Umfang der Erblasser dem Testamentsvollstrecker Befugnisse einräumen wollte.

    2. Auch im Rahmen der Verfügungsbefugnisse nach § 2205 BGB hat das Grundbuchamt Beschränkungen zu beachten, die sich daraus ergeben, dass der zur Wahrung der Rechte des nicht befreiten Vorerben eingesetzte Testamentsvollstrecker Rechte des Nacherben nicht ausüben kann.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 15.04.2016, 34 Wx 158/15 (juris)

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  • Grundstückserwerb durch Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich möglich

    BGH, Urteil vom 18. März 2016, V ZR 75/15

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…74079&linked=pm

    s. dazu:

    1. Die Wohnungseigentümer können grundsätzlich den Erwerb eines Grundstücks durch die Gemeinschaft beschließen. An der erforderlichen Beschlusskompetenz fehlt es nur dann, wenn es sich offenkundig nicht um eine Verwaltungsmaßnahme handelt.

    2. Der Erwerb eines Grundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft entspricht jedenfalls dann in aller Regel ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn das Grundstück für die Wohnungseigentumsanlage von Beginn an eine dienende und auf Dauer angelegte Funktion hatte und diese mit dem Erwerb aufrechterhalten werden soll.

    3. Die Kosten des Erwerbs eines Grundstücks stellen einen besonderen Verwaltungsaufwand im Sinne des § 21 Abs. 7 WEG dar, dessen Verteilung die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit abweichend von dem gesetzlichen Kostenverteilungsmaßstab des § 16 Abs. 2 WEG regeln können.

    BGH 5. Zivilsenat, Urteil vom 18.03.2016, V ZR 75/15 (Leitsätze nach juris)


    1. Auf die Vermächtnisvollstreckung (§ 2223 BGB) sind die Vorschriften für die Testamentsvollstreckung weitgehend entsprechend anwendbar. Dementsprechend kann der Anspruch aus einem Untervermächtnis sowohl gegen den Hauptvermächtnisnehmer als auch gegen den Vermächtnisvollstrecker geltend gemacht werden. Nach Überlassung des Untervermächtnisgegenstands seitens den Vermächtnisvollstreckers an den Hauptvermächtnisnehmer kann der Anspruch analog § 2217 BGB nur noch gegen den Hauptvermächtnisnehmer geltend gemacht werden.

    2. Gemäß §§ 2223, 2219 BGB ist der Vermächtnisvollstrecker sowohl dem Haupt- als auch dem Untervermächtnisnehmer gegenüber persönlich für Pflichtverletzungen verantwortlich. (Leitsätze des Gerichts)

    OLG Hamburg, Urteil vom 23.02.2016 - 2 U 18/15, BeckRS 2016, 06248 = Leitsatz in FD-ErbR 2016, 377540


    Hügel/Elzer, „Darlehensaufnahme durch die Wohnungseigentümergemeinschaft“, DNotZ 2016, 247 ff

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