Rechtsprechungshinweise Grundbuch

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    Die Pastafari (so nennen sich die Mitglieder) haben Klage beim Bundesverfassungsgericht wegen des Urteils eingereicht
    :daumenrun als ob die Justiz nichts anderes zu tun hat:mad:

    Dafür wird den Beschwerdeführern vermutlich eine Mißbrauchsgebühr nach § 34 Absatz 2 erste Alternative BVerfGG auferlegt. Die Bestimmung lautet: Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt ….



    ErbbauRG § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 u. 3

    a) Ein mit der Bestellung eines Erbbaurechts verfolgter Zweck im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG kann auch die Erzielung eines wertgesicherten Erbbauzinses sein.

    b) Ist bei der Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts der Meistbietende nicht bereit, die im Erbbaurechtsvertrag enthaltene schuldrechtliche Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Anpassung des Erbbauzinses zu übernehmen, kann der Grundstückseigentümer seine Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags verweigern, wenn die Zwangsversteigerung nicht zum Erlöschen einer Erbbauzinsreallast geführt hat (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987 - V ZB 10/86, BGHZ 100, 107).

    BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017, V ZB 186/15 - OLG Hamburg AG Hamburg
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…590&Blank=1.pdf

    PKH:

    Haben sich nach einem Prozess, bei dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, die finanziellen Verhältnisse durch eine Erbschaft gebessert, muss der Betreffende die Prozesskostenhilfe zurückerstatten.

    OLG Oldenburg, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 4 WF 101/17
    https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/die…enhilfe-3125730

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die bis ins Jahr 2017 unbeanstandet gebliebene Bezeichnung einer persönlichen beschränkten Dienstbarkeit als "Benützungsbeschränkung" in einem Eintragungsvermerk des Jahres 1911 ist nicht als eine ihrem Inhalt nach unzulässige Eintragung von Amts wegen zu löschen, selbst wenn die in Bezug genommene Bewilligungsurkunde kriegsbedingt zerstört wurde. Vielmehr ist von Amts wegen ein Verfahren zur Urkundenwiederbeschaffung einzuleiten.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 07.09.2017, 34 Wx 69/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-123620?hl=true

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  • 1. Dem Grundbuchamt ist ein Nachweis zu erbringen, dass die zur Grundbucheintragung erforderlichen Erklärungen von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit geprüft worden sind.

    2. Ein Nachweis durch einen notariellen Prüfvermerk ist entbehrlich, wenn die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen notariell beurkundet worden sind. Entsprechendes gilt im Falle einer Unterschriftsbeglaubigung, wenn klar und unzweideutig feststeht und ohne weiteres anhand des Äußeren der Urkunde erkennbar ist, dass die Erklärung, deren Unterzeichnung der einreichende Notar beglaubigt hat, von diesem entworfen worden ist. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

    OLG Schleswig, Beschl. v. 28.7.2017, 2 Wx 50/17 = DNotI, letzte Aktualisierung vom 07.09.2017


    Freund, „Die Scheinpartnerschaft“, NZG 2017, 1001 ff.

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  • Kesseler, „Gestaltung von Belastungsvollmachten in Grundstückskaufverträgen“, DNotZ 2017, 651 ff.


    Ott, „Die Problematik der „versteckten Erbauseinandersetzung“ beim Verkauf erbengemeinschaftlicher Grundstücke“, DNotZ 2017, 646 ff.


    Notare:

    BNotO § 14 Abs. 1 Satz 2, § 19; BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 1; BGB § 308 Nr. 1:

    Zum fehlenden Verschulden des die Annahme eines Vertragsangebotes beurkundenden (Zentral-Notars bei der Verwendung von befristeten Fortgeltungsklauseln (Abgrenzung BGH, Urteile vom 21. Januar 2016 - III ZR 159/15, BGHZ 208, 302, und III ZR 160/15, juris).

    BGH, Urteil vom 24. August 2017 - III ZR 558/16 - OLG Nürnberg, LG Regensburg
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…563&Blank=1.pdf

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  • 1. Weist das Grundbuchamt Eintragungsgesuche (hier auf Eintragung des Eigentumswechsels, einer Rückauflassungsvormerkung sowie der Löschung zweier Grundpfandrechte) zurück, so ist hiergegen die Grundbuchbeschwerde und nicht das gegen den Beschluss über die Anordnung einer Vorauszahlung gemäß § 82 GNotKG vorgesehene Rechtsmittel gegeben, selbst wenn die Entscheidungen sachlich allein auf das Unterbleiben der Vorschusszahlung gestützt worden sind.

    2. Zu den Voraussetzungen der Zurückweisung von Eintragungsanträgen wegen Nichtzahlung des angeordneten Vorschusses.

    3. Sind nach Ausbleiben des Kostenvorschusses nicht - wie in anderen Verfahren üblich - die Akten wegzulegen, sondern hat das Grundbuchamt bei Eintragungsersuchen mit Blick auf die durch gesetzliche Regeln begründete besondere Bedeutung der Rangfolge von Anträgen im Grundbuchverfahren die Anträge zurückzuweisen, so rechtfertigt dies nicht, den Antragsteller mit den Kosten der Zurückweisung seines Gesuchs zu belasten, vielmehr ist von der Erhebung der Gerichtskosten gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG abzusehen.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 26.07.2017, I-3 Wx 125 und 134/17 (juris)


    Böttcher, „Die Entwicklung des Grundbuch- und Grundstücksrechts bis Juni 2017“, NJW 2017, 2726 ff. mit folgenden Themen:
    Auflösend bedingte Vormerkung, Geschäftsunfähigkeit des Verkäufers, Notarielle Vollmachtsbescheinigung, dingliches Vorkaufsrecht für mehrere Berechtigte nach § 428 BGB, bedingte Bestellung eiens Nießbrauchs, Nießbrauch beschränkt auf einen Gebäudeteil?

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  • Erbfolge:
    (vermutlich bereits erwähnt):

    Folgen der Erstarkung einer Nacherbenanwartschaft zum Vollrecht durch Eintritt des Nacherbfalls für eine rückwirkende Genehmigung des Nacherben

    Die Genehmigung der Erklärung eines vollmachtlosen Vertreters zur Übertragung einer Nacherbenanwartschaft wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, wird also auch dann wirksam, wenn zwischenzeitlich der Nacherbfall eingetreten ist.

    OLG Hamm, Beschluss vom 23.2.2017, I-15 W 463/16
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20170223.html


    Europäisches Nachlasszeugnis:

    1. Die erstrebte Aufnahme von Grundstücksdaten eines im Ausland belegenen Grundstücks (hier: Österreich) in ein ausgestelltes Europäisches Nachlasszeugnis, das die Erbfolge nach deutschem Recht bezeugt, kann nicht im Wege eines Berichtigungsverfahrens erreicht werden.

    2. Bestimmt sich die materielle Erbfolge nach deutschem Recht, ist für eine informatorische Aufnahme eines Zusatzes betreffend eine im Nachlass befindliche, im Ausland belegene Immobilie (hier: Österreich) im Europäischen Nachlasszeugnis zum Zwecke der Umschreibung des Grundbuchs nach ausländischem Recht von vornherein kein Raum.
    Rechtsgebiete:

    OLG München, Beschluss vom 12.09.2017, 31 Wx 275/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-124301?hl=true


    Leipold, „Neue Erbchancen für „alte“ nichteheliche Kinder: der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und der BGH beseitigen die Diskriminierung“, ZEV 2017, 489 ff.

    Ruby, „Die fortgesetzte Gütergemeinschaft bei Tod oder Betreuung des überlebenden Ehegatten“, ZEV 2017, 496 ff.

    Joachim, „Guter Glaube und Rechtsscheinswirkung des Testamentsvollstreckerzeugnisses“, ZEV 2017, 499 ff.

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  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Nachweis der notariellen Eintragungsfähigkeitsprüfung bei beurkundeten Erklärungen
    Gutachtennummer: 158597, Gutachten-Datum: 15.09.2017, erschienen im DNotI-Report 17/2017, 133-134

    b) Rechtsgeschäftliche Erstreckung von Rechten aus Abt. II im Rahmen der Bestandteilszuschreibung; lastenfreie Abschreibung bei späterer Grundstücksteilung
    Abrufnummer: 156481, Gutachten-Datum: 15.09.2017

    c) Erbrecht:
    Vertragsaufhebung einer Zuwendung und Auswirkungen auf Ausgleichungs- und
    Anrechnungsbestimmungen
    Abrufnummer: 157606, Gutachten-Datum: 15.09.2017

    d) Gesellschaftsrecht
    Neue gesetzliche Bestimmungen zur Gesellschafterliste; eigene Anteile der Gesellschaft und prozentuale Beteiligungsangabe
    Gutachtennummer: 157798, Gutachten-Datum: 15.09.2017, erschienen im DNotI-Report 17/2017, 131-132

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  • Ein vor mehreren Jahren in notarieller Form geschlossener Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist zum Nachweis einer von dem gesetzlichen Regelfall abweichend vereinbarten Vertretungsmacht im Verfahren vor dem Grundbuchamt nicht geeignet.

    KG, Beschluss vom 12.09.2017 - 1 W 326-327/17 = BeckRS 2017, 124942
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Der Vorlage eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung bedarf es trotz Konkurrenz zwischen einem urkundlichen Erbvertrag und früher sowie später errichteten privatschriftlichen sowie erbvertraglichen Verfügungen von Todes nicht, wenn sich die Erbfolge aus den gesetzlichen Rechtsfolgen der Bindungswirkung vertragsmäßiger Verfügungen ergibt und tatsächliche Umstände nicht aufzuklären sind. (Rn. 10)

    OLG München, Beschluss vom 18.09.2017, 34 Wx 262/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-125123?hl=true

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (22. September 2017 um 11:00) aus folgendem Grund: Link zum B. des KG eingefügt

  • Das Grundbuchamt muss eine Grundschuld zur Finanzierung des Verkaufs eines Grundstücks auch dann eintragen, wenn im Zuge der später beabsichtigten Eigentumsumschreibung ein eingetragener Nacherbenvermerk gelöscht werden soll.

    OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 14.08.2017, 15 W 265/17, I-15 W 265/17 (juris)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Nach § 727 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsnachfolge, wenn sie nicht offenkundig ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. Dieser Nachweis ist geführt, wenn aufgrund der Beweiskraft der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde mit dem Eintritt der nachzuweisenden Tatsache dem gewöhnlichen Geschehensablauf nach gerechnet werden kann.

    2. Ergibt sich aus einem Grundbuchauszug, dass ein Insolvenzvermerk gelöscht ist, kann daraus der Schluss gezogen werden, dass das Grundstück nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterliegt.

    BGH 7. Zivilsenat, Beschluss vom 30.08.2017, VII ZB 23/14
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…547&Blank=1.pdf

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  • Vor Eintritt des Nacherbfalls ist der Nacherbe nicht berechtigt, mit der Beschwerde die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung des Eigentümers zu verfolgen.

    OLG München, Beschluss v. 04.08.2017, 34 Wx 464/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-120628?hl=true

    ergänzend:

    Das Beschwerdegericht ist nicht verpflichtet, einen anwaltlich vertretenen Beteiligten vor Erlass der verwerfenden Entscheidung auf das Fehlen der Beschwerdeberechtigung des Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls und die daraus folgende Unzulässigkeit des Rechtsmittels hinzuweisen, wenn es keine Erkenntnis darüber hat, dass der Nacherbfall nach Einlegung der Beschwerde eingetreten ist, und bereits das Grundbuchamt die Rechtsstellung des Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls deutlich dargelegt hat.

    OLG München, Beschluss v. 22.09.2017, 34 Wx 464/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-125814?hl=true

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  • Die Alleinerbenstellung eines Erben ergibt sich bei einem (hier spanischen) ENZ schon daraus, dass bei einer Mehrheit von Erben für jeden der Erben eine eigene Anlage 4 dem Formblatt V beizufügen gewesen wäre. In Ziffer 8 der Anlage IV ("Der Erbe hat Anspruch auf folgenden Teil des Nachlasses") ist daher keine Eintragung erforderlich.

    Eine Angabe zu den "den Erben zugewiesenen Vermögenswerten" unter Ziffer 9 der Anlage IV ist nur erforderlich bei konkreter Zuweisung von Nachlassgegenstände an einen Erben, etwas bei einer dinglich wirkenden Teilungsanordnung oder bei einer auf den Erbfall zurückwirkenden Erbauseinandersetzung. Daher muss dort nicht vermerkt sein, dass das ENZ für in Deutschland befindliches Grundvermögen der Erblasserin erteilt wurde.

    HansOLG, Beschluss vom 17.08.2017, 13 W 63/17


    Gründe:

    Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg - das Grundbuchamt ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Erbenstellung des Antragstellers durch Vorlage des Europäischen Nachlasszeugnisses vom xx.xx.xxxx nicht hinreichend nachgewiesen sei, da im Formblatt V, Anlage IV unter Ziffer 8 nicht angegeben sei, dass der Antragsteller Alleinerbe sei und weiter unter Ziffer 9 die Angabe fehle, dass das Zeugnis für in Deutschland befindliches bewegliches und unbewegliches Vermögen erteilt worden sei. 

    Gem. § 35 Abs. 1, S. 1, 2. Alt. GBO kann der Nachweis der Erbenstellung auch durch die Vorlage eines europäischen Nachlasszeugnisses geführt werden.

    Dieses ist auf Grundlage des „Formblattes V“ ggf. mit den hiernach erforderlichen, wiederum in Gestalt von Formblättern vorgegebenen Anlagen zu erteilen (Art. 67 Abs. 1 S. 2 EuErbVO).

    Das Formblatt V ist vorgelegt worden, in ihm sind alle nach Lage des Falles erforderlichen Angaben enthalten.
    Auch die in Anlage IV zu Formblatt V enthaltenen Angaben sind hinreichend, wobei zu beachten ist, dass gem. Art. 68 EuErbVO in das Nachlasszeugnis zwingend nur die Angaben aufgenommen werden müssen, die für die Zwecke, zu denen es ausgestellt wird, „erforderlich" sind.

    In diesem Sinne waren die vom Grundbuchamt vermissten Angaben unter Ziffer 8 und 9 der Anlage IV hier entbehrlich.

    Dass der Antragsteller Alleinerbe ist, ergibt sich schon daraus, dass bei einer Mehrheit von Erben für jeden derselben eine eigene Anlage 4 dem Formblatt V beizufügen gewesen wäre (DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1329/2014 DER KOMMISSION, Anhang V, Fußnote 11); die Vollständigkeit des Nachlasszeugnisses ist dabei nicht zweifelhaft, da es Teil einer einheitlichen, von einem spanischen Notar aufgenommenen und mit einer Apostille versehenen Urkunde ist.
    Eine Angabe zu den „den Erben zugewiesenen Vermögenswerten“ unter Ziffer 9 der Anlage IV ist nur erforderlich bei konkreter Zuweisung einzelner Nachlassgegenstände an einen Erben, so etwa bei einer (dem deutschen Recht unbekannten) dinglich wirkenden Teilungsanordnung oder im Falle einer auf den Zeitpunkt vor dem Erbfall zurückwirkenden (in der deutschen Rechtsordnung gleichfalls nicht vorgesehenen) Erbauseinandersetzung (Buschbaum/Simon, Beantragung und Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses sowie Verwendung eines ausländischen Europäischen Nachlasszeugnisses in Deutschland, RPfl. 2015, 444, 451).

  • Am Anteil des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ein Insolvenzvermerk jedenfalls dann eintragbar, wenn die Gesellschaft - wie im gesetzlichen Regelfall (§§ 728 Abs. 2, 727 Abs. 2 BGB) - in eine Liquidationsgesellschaft unter Beteiligung des insolventen Gesellschafters umgewandelt wird.


    HansOLG, Beschluss vom 07.09.2017, 13 W 53/17


    Aus den Gründen:

    I.

    Die Beteiligten zu 1) und 2) sind als Eigentümer des im Wohnungsgrundbuch von XXX Blatt XXX eingetragenen Wohnungseigentums wie folgt eingetragenen: „Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus (...)“. Über das Vermögen des Beteiligten zu 1) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Insolvenzgericht, vom XX.XX.XXXX das Insolvenzverfahren eröffnet.

    Mit Schreiben vom 14.06.2017 ersuchte das Amtsgericht Hamburg, Insolvenzgericht, das Grundbuchamt gemäß §§ 23 Abs. 3, 32 InsO, § 38 GBO, „für den Schuldner eingetragenen Rechten (Eigentum sowie sonstigen Rechten an Grundstücken oder eingetragenen Rechten), hier an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einzutragen." Das Insolvenzgericht verwies hierbei auf die Rechtsprechung des OLG Dresden, Beschluss vom 05.10.2011, Az. 17 W 828/11, NZ1 2012, 112, sowie des OLG München, Beschluss vom 02.07.2010, Az. 34 Wx 62/10, ZlnsO 2011, 536, und wies darauf hin, dass die Eintragung im Hinblick auf den Schutz der Gläubiger hinsichtlich des Auseinandersetzungsguthabens zwingend erforderlich sei.

    Mit hier angegriffenem Beschluss vom 19.06.2017 wies das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung eines Insolvenzvermerks zurück. Zur Begründung verwies das Grundbuchamt auf den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 21.09.2007, Az. 321 T 44/07, und wies daraufhin, dass gemäß § 32 Abs. 1 Ziff. 1 InsO die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Grundbuch einzutragen sei, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist. Diese Voraussetzung treffe auf den Beteiligten zu 1) als Schuldner nicht zu, denn eingetragene Eigentümerin des Wohnungseigentums sei die aus ihm und der Beteiligten zu 2) bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Nur im Insolvenzverfahren über das Vermögen dieser Gesellschaft selbst könne der Vermerk im Grundbuch eingetragen werden.

    Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Amtsgerichts Hamburg, Insolvenzgericht. Zur Begründung hat das Insolvenzgericht ausgeführt, dass der insolvente Gesellschafter einer durch Insolvenzeröffnung aufgelösten GbR keine Vertretungsmacht besitze. Um einen gutgläubigen Erwerb von Dritten und damit ggf. Vermögensschaden für die Gläubiger zu vermelden, sei die Verfügungsbeschränkung einzutragen. Das Insolvenzgericht nimmt weiter Bezug auf ein Schreiben der Beteiligten zu 3) (Insolvenzverwalterin) vom 26.06.2017, in dem diese darauf abstellt, dass durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines einzelnen Gesellschafters die GbR nach dem Grundsatz des § 728 BGB aufgelöst werde und die Vertretung der GbR im Rahmen der Auseinandersetzung gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter übergehe. Dass sei der Grund dafür, dass die Eintragungsfähigkeit des Insolvenzvermerks zu bejahen sei. Werde die mangelnde Vertretungsmacht des insolventen Gesellschafters vom Gesetz - § 728 BGB - wie eine Verfügungsbeschränkung behandelt, sei zur Vermeidung eines gutgläubigen Erwerbs diese auch beim insolventen Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die Eintragung des insolventen Gesellschafters werde damit Grundbuchinhalt mit den Rechtsfolgen der §§ 899a, 892 BGB.

    Mit Verfügung vom 03.07.2017 hat das Grundbuchamt der Beschwerde aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses sowie des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 21.09.2007 nicht abgeholfen.


    II.

    Die Beschwerde des Amtsgerichts Hamburg, Insolvenzgericht, ist zulässig (dazu unter 1.) und begründet (dazu unter 2.).

    1. Die Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässig, insbesondere konnte sie durch das Insolvenzgericht als antragsberechtigte Behörde eingelegt worden (OLG Dresden, Beschluss vom 05.10.2011, Az. 17 W 828/11, Rn. 2, juris; Demharter, Grundbuchordnung, 30. Aufl. 2016, § 71 Rn. 76).

    2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

    Das Grundbuchamt hat die Eintragung eines Insolvenzvermerks zu Unrecht abgelehnt.

    Der Senat entscheidet die zwischen dem Insolvenzgericht und dem Grundbuchamt streitige und auch in Literatur und Rechtsprechung (siehe Nachweise bei OLG Dresden, a.a.O., Rn. 3) umstrittene Frage, ob bei einem Grundstück, das im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht, im Falle der Insolvenz eines Gesellschafters dieser GbR ein auf seinen Anteil bezogener Insolvenzvermerk in das Grundbuch einzutragen ist, dahingehend, dass ein Insolvenzvermerk bei einer Gesellschafterinsolvenz eintragungsfähig ist.

    Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. InsO ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Grundbuch einzutragen bei Grundstücken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist. Eigentumsrechten stehen nach allgemeiner Meinung grundstücksgleiche Rechte und Mitberechtigungen des Schuldners gleich (OLG München, Beschluss vom 02.07.2010, Az. 34 Wx 62/10, Rn. 11 m.w.N.). Die Beteiligung an einer Grundeigentum besitzenden GbR ist in diesem Zusammenhang wie ein Recht an einem Grundstück zu behandeln (so auch OLG München, a.a.O,, Rn. 11), denn ähnlich der Beteiligung an einer Bruchteilsgemeinschaft vermittelt die Gesellschafterstellung eine jedenfalls wirtschaftliche Mitberechtigung des Gesellschafters an dem Grundstück der GbR.

    Darüber hinaus kann nur durch die Eintragung des Insolvenzvermerks im Falle der Gesellschafterinsolvenz verhindert werden, dass der Insolvenzschuldner an gemeinschaftlichen Verfügungen über das Grundstück unter Umgehung des Insolvenzverwalters mitwirkt und es zu einem gutgläubigen Erwerb eines Dritten gemäß §§ 892 Abs, 1 S, 2, 899a BGB kommt (OLG München, a.a.O. Rn. 11). Genau in der Verhinderung des gutgläubigen Erwerbs liegt der Sinn und Zweck der. Eintragung eines Insolvenzvermerks. Damit liegt die Bejahung der Eintragungsfähigkeit des Insolvenzvermerks auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der zu einem im Eigentum einer - allerdings nicht rechtsfähigen - Erbengemeinschaft stehenden Grundstück entschieden hat, dass ein Insolvenzvermerk bei Insolvenz eines Miterben einzutragen ist, um gutgläubigen Dritterwerb gemäß § 892 Abs. 1 S. 2 BGB bei Mitwirkungen des insolventen Miterben an Verfügungen gemäß § 2040 BGB unter Umgehung des Insolvenzverwalters zu verhindern (BGH, Beschluss vom 19.05.2011, V ZB 197/10, juris). Diese Wertung zu Gunsten des Gläubigerschutzes ist auf den Fad der Gesellschafterinsolvenz zu übertragen (ebenso OLG Dresden, a.a.O, OLG München, a.a.O.). Es käme andernfalls zu willkürlichen Ergebnissen, wenn der Schutz der Insolvenzgläubiger vor unberechtigten Verfügungen des Schuldners davon abhinge, ob dieser zufällig als Miteigentümer oder als GbR-Gesellschafter ins Grundbuch eingetragen wäre. Deshalb ist der Insolvenzvermerk jedenfalls dann eintragungsfähig, wenn die Gesellschaft - wie im gesetzlichen Regelfall (§§ 728 Abs. 2, 727 Abs. 2 BGB) - in eine Liquidationsgesellschaft unter Beteiligung des insolventen Gesellschafters umgewandelt wird, der darin durch den Insolvenzverwalter vertreten wird (OLG Dresden, a.a.O., Rn. 4). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass hier nicht der gesetzliche Regelfall eingetreten ist.

    Der Umstand, dass Eigentümerin nicht der einzelne Gesellschafter sondern die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, steht der Eintragung eines Insolvenzvermerks nicht entgegen. Das gilt auch nach Anerkennung der Grundbuchfähigkeit der GbR. Der Vermerk wird nämlich nicht bei der Gesellschaft eingetragen, sondern bei dem einzelnen Gesellschafter, der in seiner Verfügungsberechtigung beschränkt ist (OLG München a.a.O, Rn. 12). Nach § 47 Abs. 2 GBO sind, wenn ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts einzutragen werden soll, auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen, so dass die Eintragung des Insolvenzvermerks beim betroffenen Gesellschafter möglich ist.

  • Zur Richtigstellung einer Bewilligung durch Nachtragserklärung des Notars

    OLG München, Beschluss v. 22.09.2017 – 34 Wx 68/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-125909?hl=true

    Sachverhalt:

    1.Nießbrauch:
    Ursprüngliche Bewilligung:
    Der Veräußerer räumt Herrn… (Beteiligter zu 1) – aufschiebend bedingt auf dessen Ableben und unter der Bedingung, dass die Ehe zwischen Herrn … (Beteiligter zu 1) und dessen Ehefrau zum Zeitpunkt des Ablebens von … (Beteiligter zu 1) Bestand hat, dessen Ehefrau … jeweils auf Lebenszeit – mehrere als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB – das Nießbrauchsrecht am Vertragsgrundbesitz ein:
    Für den Nießbrauch gelten, soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1030 ff. BGB.

    Die Eintragung des aufschiebend bedingten Nießbrauchs gemäß den vorstehenden Bestimmungen in das Grundbuch an nächstoffener Rangstelle wird bewilligt und beantragt mit der Maßgabe, dass zur Löschung der Nachweis des Todes jedes Berechtigten genügt.

    Später nach § 44a Abs. 2 Satz 1 mit Satz 3 BeurkG geändert in:

    Der Veräußerer räumt Herrn… (Beteiligter zu 1) und – aufschiebend bedingt auf dessen Ableben und unter der Bedingung, dass die Ehe zwischen Herrn … (Beteiligter zu 1) und dessen Ehefrau zum Zeitpunkt des Ablebens von … (Beteiligter zu 1) Bestand hat, dessen Ehefrau … jeweils auf Lebenszeit ein Nießbrauchsrecht am Vertragsgrundbesitz ein:

    Die Eintragung des Nießbrauchs sowie aufschiebend bedingten Nießbrauchs gemäß den vorstehenden Bestimmungen in das Grundbuch an nächstoffener Rangstelle wird jeweils bewilligt und beantragt mit der Maßgabe, dass jeweils zur Löschung der Nachweis des Todes jedes Berechtigten genügt.

    2. Rückforderungsrecht
    Der Veräußerer behält sich das Recht vor, den Vertragsgrundbesitz ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn …
    Bei mehreren Erwerbern kann das Rückforderungsrecht nur für den Vertragsgegenstand des jeweils betroffenen Erwerbers ausgeübt werden.
    Für die Rückforderung gelten die nachstehenden Vereinbarungen:
    Der Rückforderungsanspruch ist ein höchstpersönlicher Anspruch des Veräußerers auf dessen Lebenszeit. Für den Fall des Vorversterbens des Veräußerers vor dem jeweiligen Erwerber tritt der Veräußerer bereits hiermit aufschiebend bedingt und befristet das Rückforderungsrecht sowie die Rechte aus einer etwa bereits vom Veräußerer zu Lebzeiten erklärten Rückforderung an den dies hiermit annehmenden Sohn Herrn… (Beteiligter zu 1) ab.
    Aufschiebend bedingt und befristet auf das Ableben von Herrn… (Beteiligter zu 1) wird das Rückforderungsrecht sowie die Rechte aus einer etwa bereits vom Veräußerer oder Herrn … (Beteiligter zu 1) zu Lebzeiten erklärten Rückforderung weiter im Wege eines Vertrags zu Gunsten Dritter abgetreten an dessen Ehefrau …
    Im Übrigen ist das Rückforderungsrecht jedoch nicht abtretbar oder vererblich.

    Zur Sicherung des bedingten Rückforderungsanspruchs nach wirksamer Ausübung des vorstehend vereinbarten Rückforderungsrechts oder des gesetzlichen Widerrufs gemäß § 530 BGB wegen groben Undanks bewilligen und beantragen die Vertragsteile die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des Veräußerers - bedingt und befristet abgetreten an deren Sohn … und an dessen Ehefrau … - am Vertragsgegenstand im Grundbuch.

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  • Die Bestellung einer globalen Grunddienstbarkeit für eine Vielzahl von herrschenden und zugleich dienenden Grundstücken in einem Baugebiet, die unabhängig von der tatsächlichen baulichen Ausgestaltung der betroffenen Grundstücke pauschal eine Vielzahl von Nutzungsberechtigungen umfasst, steht mit der zwingenden Vorschrift des § 1019 BGB nicht in Einklang, wenn die Vorteilhaftigkeit der einzelnen Nutzungsbefugnis für das jeweilige herrschende Grundstück nicht festgestellt werden kann.

    OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 13.07.2017, I-15 W 248/17, 15 W 248/17 (juris und BeckRS 2017, 125593)


    Zwangsgeld:
    FamFG §§ 35, 38, 48, 58, 95; ZPO §§ 775 Nr. 1, 776; JBeitrO §§ 1, 2, 3, 6

    a) Ist auf der Grundlage eines rechtskräftigen Festsetzungsbeschlusses ein Zwangsgeld nach § 35 FamFG beigetrieben worden, so kann die danach erfolgende Erfüllung der gerichtlichen Anordnung die Aufhebung des Festsetzungsbeschlusses und die Rückzahlung des Zwangsgelds nicht begründen.

    b) Rechtsgrundlage für die Beitreibung eines nach § 35 Abs. 1 FamFG festgesetzten Zwangsgelds ist die Justizbeitreibungsordnung, nicht die Regelung des § 95 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.

    BGH, Beschluss vom 6. September 2017, XII ZB 42/17
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…513&Blank=1.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • durch 15.Meridian im Bereich Vollstreckung eingestellt:

    ZPO § 727
    a) Nach § 727 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsnachfolge, wenn sie nicht offenkundig ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. Dieser Nachweis ist geführt, wenn aufgrund der Beweiskraft der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde mit dem Eintritt der nachzuweisenden Tatsache dem gewöhnlichen Geschehensablauf nach gerechnet werden kann.

    b) Ergibt sich aus einem Grundbuchauszug, dass ein Insolvenzvermerk gelöscht ist, kann daraus der Schluss gezogen werden, dass das Grundstück nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterliegt.

    BGH, Beschluss vom 30. August 2017 - VII ZB 23/14 LINK

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • FED: s. #1711
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1122496

    Vermerk einer durch Pfändung des Eigentumsverschaffungsanspruchs erlangten Sicherungshypothek auf dem Vollstreckungstitel

    Der Inhaber einer gem. § 848 Abs. 2 Satz 2 ZPO entstandenen Sicherungshypothek kann die Zwangsversteigerung analog § 867 Abs. 3 ZPO aufgrund des der Hypothekeneintragung zugrunde liegenden Titels betreiben.

    OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.07.2017, 5 W 43/17 (AG Bad Liebenwerda) = BeckRS 2017, 126005
    (Die Antragstellerin kann entsprechend § 867 Abs. 3 ZPO beanspruchen, dass die Sicherungshypothek auf dem Vollstreckungsbescheid vermerkt wird (§ 867 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Die Vorschrift ist zwar, wie das Grundbuchamt zutreffend erkannt hat, nicht unmittelbar auf eine gemäß § 848 Abs. 2 Satz 2 ZPO entstandene Sicherungshypothek anwendbar. 7Ob der Hypothekar, der die Zwangsversteigerung betreiben will, in diesem Fall eines Duldungstitels nach § 1147 BGB bedarf oder ob hierzu analog § 867 Abs. 3 ZPO der der Hypothekeneintragung zugrunde liegende Titel genügt, wird unterschiedlich beantwortet….)


    Gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten durch im Zeitpunkt der Zuordnung teilenden Wohnungseigentümer als Mitglied der WEG

    Sind die Wohnungseigentümer in der Teilungserklärung unter der aufschiebenden Bedingung von der Nutzung von Stellplätzen ausgeschlossen, dass der teilende Eigentümer diese durch notariell beurkundete oder beglaubigte Erklärung einzelnen Wohnungseigentumseinheiten zuordnet, so reicht es für die Begründung von Sondernutzungsrechten aus, wenn der teilende Eigentümer zum Zeitpunkt der Zuordnungserklärung noch Wohnungseigentümer ist. Unschädlich ist, dass er in dem Zeitraum bis zur Stellung des Antrags auf Eintragung der Änderung des Inhalts des Sondereigentums im Grundbuch aus der Eigentümergemeinschaft ausgeschieden ist.

    OLG Hamm, Beschl. v. 16.06.2017 – 15 W 474/16 (AG Arnsberg)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20170616.html


    Baer, „Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG und Verwalterzustimmung“, ZfIR 19/2017, 656 ff.
    http://www.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint




    Aus ZfIR 19/2017, A 5, vom 02.10.2017

    Gesetzgebung: Berufszugangsvoraussetzung für Wohnimmobilienverwalter

    Am 22. 9. 2017 beschloss der Bundesrat nun das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsvoraussetzung für Wohnimmobilienverwalter und Makler. Zuvor verabschiedete der Deutsche Bundestag mit den Stimmen der Regierungskoalition das Gesetz.
    Unter Tagesordnungspunkt 11 verabschiedete der Bundesrat das Gesetz zur Einführung einer Berufszugangsvoraussetzung für Wohnimmobilienverwalter (BR-Drs.: 610/17). Voraussichtlich im Oktober wird das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz sieht neben der erforderlichen Erlaubniserteilung auch eine Weiterbildungs- sowie eine Informationspflicht über Qualifikation und Weiterbildung des Verwalters gegenüber dem Verbraucher vor. Die Erlaubnispflicht umfasst dabei auch den Mietverwalter. Eigens hierfür wurde der Begriff des Wohnimmobilienverwalters festgeschrieben, der die Wohnungseigentums- und Mietverwaltung umfasst. Die erforderlichen Erlaubnisvoraussetzungen für den Wohnimmobilienverwalter sind geordnete Vermögensverhältnisse, Zuverlässigkeit und eine Berufshaftpflichtversicherung Der Sachkundenachweis für Verwalter und Makler, wie noch vom Bundeskabinett im August 2016 beschlossen, entfiel. In einer ausführenden Verordnung wird das Bundeswirtschaftsministerium nun weitere Details für die Praxis festlegen.

    Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) begrüßt prinzipiell das Gesetz, da nun erstmals Mindestanforderungen für die Verwaltertätigkeit festgeschrieben wurden. Fraglich bleibt jedoch, ob es damit zu einem deutlich höheren Verbraucherschutz für Eigentümer und Mieter kommen wird.

    Darüber hinaus fordert der DDIV dringend eine Reform des Wohnungseigentumsgesetzes.

    (Quelle: Pressemitteilung des DDIV vom 22. 9. 2017)

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  • Die Erklärung eines Ergänzungspflegers bzw. Ergänzungsbetreuers bei einer Abschichtungsvereinbarung, durch die Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, bedarf nach § 1822 Nr. 2 BGB der familien- bzw. betreuungsgerichtlichen Genehmigung.

    OLG Hamm, 15. Zivilsenat Beschluss vom 02.08.2017, 15 W 263/16
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20170802.html


    § 15 III GBO:

    a) Eickelberg/Böttcher, „Neue notarielle Prüfungspflichten im Handelsregister- und Grundbuchverfahren“ FGPrax 2017, 145 ff.

    b) Attenberger, „§ 378 Abs. 3 FamFG n.F. und § 15 Abs. 3 GBO n.F. - Notarielle Prüfung auf Eintragungsfähigkeit als Eintragungsvoraussetzung im Register- und Grundbuchverfahren und ausschließliche Einreichung über den Notar im Handelsregisterverfahren“, MittBayNot 2017, 335 ff.


    s. die abl. Anmerkungen von Bestelmeyer zu:

    a) OLG Köln, Beschluss vom 30.03.2017, 2 Wx 39/17, 2 Wx 66/17 (Die Bestimmung in einem Übertragungsvertrag, die die Bedingung für die Entstehung eines Rückübertragungsanspruchs an bestimmte Ereignisse zu Lebzeiten des Übertragsgebers knüpft, kann grundbuchverfahrensrechtlich dahin ausgelegt werden, dass auch ein zu Lebzeiten des Berechtigten bereits entstandener Auflassungsanspruch mit dessen Tod erlöschen soll. 2. In diesem Fall kommt gegen die Löschung eines Rückauflassungsanspruchs nicht die Eintragung eines Amtswiderspruchs in Betracht) in der FGPrax 4/2017, 159, 160 ff.

    b) OLG Hamm, Beschluss vom 23.02.2017, I-15 W 463/16 (Die Genehmigung der Erklärung eines vollmachtlosen Vertreters zur Übertragung einer Nacherbenanwartschaft wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, wird also auch dann wirksam, wenn zwischenzeitlich der Nacherbfall eingetreten ist.) in der FGPrax 4/2017, 180, 181 ff.


    Erbfolge:

    s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) BGB § 2034
    Verzicht auf das Vorkaufsrecht; Widerruf
    Sachverhalt: Erbteile wurden verkauft. Ein vorkaufsberechtigter Miterbe erklärte zunächst, auf die Ausübung endgültig zu verzichten. Später erklärte er den Widerruf dieser Verzichtserklärung und übte das Vorkaufsrecht aus. Alle Erklärungen gingen innerhalb der Zwei-Monats-Frist zu.
    Abruf-Nr.: 157851, letzte Aktualisierung: 29. September 2017


    b) BGB §§ 2296, 130, 132; ZPO § 178
    Zustellung einer Rücktrittserklärung vom Erbvertrag durch die Ex-Ehefrau; Ersatzzustellung
    an die neue Ehefrau des erbvertragsbeteiligten Ex-Ehemanns,
    Gutachten des Deutschen Notarinstituts
    Abruf-Nr.: 157972, letzte Aktualisierung: 29. September 2017

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  • BGB §§ 183, 878; ErbbauRG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1

    Ist als Inhalt des Erbbaurechts vereinbart, dass der Erbbauberechtigte zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf, wird die erteilte Zustimmung unwiderruflich, sobald die schuldrechtliche Vereinbarung über die Veräußerung wirksam geworden ist.

    BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017, V ZB 144/16 - OLG München, AG Memmingen
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…499&Blank=1.pdf


    1. Bei einer Aufteilung einer Gesamtgrundschuld in Einzelgrundschulden ist ein Einzelvollzug nur hinsichtlich einzelner Grundstücke zulässig, wenn Teilvollzug gestattet ist.
    2. Ist der Antrag auf Teilvollzug gestellt, ist der Antrag dahin auszulegen, dass die Verteilung zunächst in er Weise erfolgt, dass die Grundstücke gemeinschaftlich in Höhe des auf die anderen Grundstücke noch nicht verteilten Differenzbetrages gemeinschaftlich verhaftet bleiben. Kommt es später zu einer Eintragung der Grundschuld an den anderen Grundstücken, ist der Grundschuldbetrag bei den anderen Grundstücken nach § 1132 Abs. 2 BGB von Amts wegen nach § 48 Abs. 2 GBO zu vermerken. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

    KG, Beschluss vom 17.08.2017, 1 W 334/17 = DNotI letzte Aktualisierung vom 28.9.2017


    Eine Vollmacht zur Löschung der Auflassungsvormerkung mit dem Wortlaut: „Die Bevollmächtigten sind ferner befugt, die Löschung der Auflassungsvormerkung zu bewilligen, wenn der Kaufpreis nicht fristgemäß gezahlt werden sollte und die Verkäufer glaubhaft machen, dass sie von den ihnen gem. § 323 BGB zustehenden Rechten Gebrauch gemacht haben und der Vertrag nicht mehr durchgeführt werden soll“ ist im Grundbuchverfahren dahingehend auszulegen, dass es sich nicht um eine Anweisung im Innenverhältnis, sondern um eine im Außenverhältnis bedingte Vollmacht handelt. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

    OLG Schleswig, Beschluss vom 21.08.2017, 2 Wx 62/17 = DNotI letzte Aktualisierung vom 28.9.2017

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