Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Zur Ermittlung ausländischen (hier: italienisches Gesellschafts-) Rechts siehe BGH, Beschluss vom 09.02.2017, V ZB 166/15

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…548&Blank=1.pdf

    (betreffend die Eintragungsfähigkeit einer italienischen società semplice („einfache Gesellschaft“)
    italienischen Rechts mit Sitz in R. (Italien))

    Aus den Gründen: „Es kann dahinstehen, ob sich das Verfahren zur Ermittlung ausländischen Rechts im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 293 ZPO richtet oder ob die in § 26 FamFG normierte Amtsermittlungspflicht maßgeblich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, NJW 2013, 3656 Rn. 25 mwN, insoweit in BGHZ 198, 14 nicht abgedruckt). Denn in jedem Fall hat der Tatrichter ausländisches Recht von Amts wegen zu ermitteln. Wie er sich diese Kenntnis verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Jedoch darf sich die Ermittlung des fremden Rechts nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen. Der Tatrichter ist gehalten, das Recht als Ganzes zu ermitteln, wie es sich in Lehre und Rechtsprechung entwickelt hat.“


    Kurzübersicht Apostille und Legalisation, letzte Aktualisierung: 13. März 2017
    s. DNotI Fax - Abfrage Deutsches Notarinstitut, Dokumentnummer: 2000#, eingestellt am 17.03.2017

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ein Wohnungseigentümer ist entsprechend § 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit einer rechtsfähigen (Personen-)Gesellschaft jedenfalls dann nicht stimmberechtigt, wenn er an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt und deren Geschäftsführer oder geschäftsführender
    Gesellschafter ist.

    BGH, Urteil vom 13. Januar 2017, V ZR 138/16
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…592&Blank=1.pdf

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  • Nach Mitteilung des Deutschen Notarvereins hat der Bundestag hat am 23.3.2017 das Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze beschlossen (BT-DrS 18/11636).
    http://www.dnotv.de/nachrichten/ge…iv-beschlossen/

    Die Beschlussempfehlung datiert vom 22.03.2017; die Vorabfassung findet sich hier:

    http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/116/1811636.pdf


    Daraus ergeben sich insbesondere folgende Änderungen

    Artikel 3
    Änderung des Rechtspflegergesetzes

    Dem § 33 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) Nimmt ein Beamter des Justizdienstes nach Absatz 2 Aufgaben nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b, c oder i wahr, gelten weder § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 noch § 16. Dem Richter bleiben vorbehalten:
    1. die Anordnung einer Vorführung nach § 278 Absatz 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
    2. die Anordnung, Erweiterung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts und
    3. der Erlass einer Maßregel in Bezug auf eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, auf eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff nach § 1908i Absatz 1 Satz 1 und § 1915 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“

    Artikel 4
    Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

    Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2017 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
    1-4….
    5. § 378 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
    „§ 378 Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung“.
    b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
    „(3) Anmeldungen in Registersachen mit Ausnahme der Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen sind vor ihrer Einreichung für das Registergericht von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. In Handelsregistersachen sind sie zudem bei einem Notar zur Weiterleitung an die für die Eintragung zuständige Stelle einzureichen.
    (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Notare neben den elektronischen Anmeldungen bestimmte darin enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.“

    Artikel 5:
    Artikel 5 Änderung der Grundbuchordnung

    Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
    1. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.“
    2. Dem § 143 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) § 15 Absatz 3 gilt nicht, soweit die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen von einer gemäß § 68 des Beurkundungsgesetzes nach Landesrecht zuständigen Person oder Stelle öffentlich beglaubigt worden sind.“
    3. Folgender § 151 wird angefügt: „§ 151 Für Erklärungen, die bis einschließlich …[einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11 Absatz 2 dieses Gesetzes] beurkundet oder beglaubigt wurden, findet § 15 Absatz 3 keine Anwendung.“ ‘

    Begründung zu Art. 5 Nr. 1:

    Zu Nummer 1 (§ 15 GBO in der Entwurfsfassung – GBO-E) Die vorgeschlagene Maßgabe entspricht der Stellungnahme des Bundesrates, wonach durch eine gesetzliche Verpflichtung zur Prüfung der zur Eintragung erforderlichen Erklärungen auf ihre Eintragungsfähigkeit die Filter und Entlastungsfunktion der Notare in Grundbuchsachen verbindlich festgeschrieben wird. Auf die Begründung des Bundesrates wird verwiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach dem Verständnis des Ausschusses von der Verpflichtung zur Vorprüfung durch die Notare solche Erklärungen nicht erfasst sind, die durch gerichtliche Entscheidung ersetzt worden sind.

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  • Grundakteneinsicht:

    Stützt der Beteiligte den Antrag auf Einsicht in verschiedene Unterlagen in den Grundakten zum Teil auf rechtliche oder wirtschaftliche, jedoch auch auf familiäre Gründe, ist es Sache des Gerichts zu unterscheiden, für welchen Teil des Einsichtsbegehrens das Grundbuchamt nach § 12 GBO zu entscheiden hat und für welchen Teil gegebenenfalls das Verfahren nach Nr. 3.4.3.1 BayGBGA durchzuführen ist.

    OLG München, Beschluss v. 27.03.2017, 34 Wx 46/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-105061?hl=true

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  • 1. Der Formvorschrift des § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht genügt, wenn der Gläubiger des Auflassungsanspruchs allein das rechtskräftige Urteil gegen den Schuldner auf Erteilung und Entgegennahme der Auflassungserklärung beim Grundbuchamt vorlegt, selbst wenn der Schuldner nach dem Vertrag die Vollmacht hatte, auch für den Gläubiger die Auflassung zu erklären.

    2. Hat das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung erlassen, obwohl das benannte Hindernis nicht mit rückwirkender Kraft behebbar ist, und wird das Hindernis binnen der gesetzten Frist beseitigt, so gilt der Antrag als erst mit der Beseitigung des Hindernisses als neu gestellt.

    OLG München, Beschluss v. 21.03.2017, 34 Wx 22/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-105160?hl=true



    Wird ein Sondernutzungsrecht durch Eintragung im Grundbuch begründet, erfordert die Bezugnahme auf die Teilungserklärung nach dem Bestimmtheitsgrundsatz und dem Gebot klarer Grundbucheintragungen, dass das Sondernutzungsrecht darin ausreichend klar beschrieben ist. Ist der Teilungserklärung auch ein Aufteilungsplan als Anlage beigefügt ist und bezieht sich die Urkunde darauf, sind beide für die Auslegung der Eintragung über die Reichweite des Sondernutzungsrechts heranzuziehen. Stimmen die wörtliche Beschreibung des Gegenstands von Sondernutzungsrechten im Text der Teilungserklärung und die Angaben im Aufteilungsplan nicht überein, ist grundsätzlich keiner der sich widersprechenden Erklärungsinhalte vorrangig und die darauf bezugnehmende Eintragung daher unzulässig.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 27.03.2017, 34 Wx 114/14 (juris)


    1. Mit der Rechtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, die Vorinstanz hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen.

    2. Gerichte müssen substanzlose, offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Eingaben nicht bescheiden. (Leitsätze des Verfassers)

    BGH, Beschluss vom 23.02.2017, III ZB 46/16 = BeckRS 2017, 103242 = FD-ZVR 2017, 387939 mit Anm. Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer, Berlin)


    Zum Nachweis der Zustellung eines im schriftlichen Verfahren erlassenen Versäumnisurteils durch dessen Zustellung an beide Parteien (§ 310 Abs. 3 S. 1 ZPO) reicht die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung dieses Versäumnisurteils aus. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit erstreckt sich auch auf das Wirksamwerden des Urteils durch die erfolgte Zustellung.
    Tenor: Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, im Wohnungsgrundbuch von X Blatt ####, Abteilung III, eine Zwangssicherungshypothek über 95.020,44 EUR zu Gunsten des Beteiligten auf Grund des Versäumnisurteils des Landgerichts Hildesheim vom 14. September 2016 (Az.: 5 O 111/16) einzutragen, und zwar in Vollzug der Ranganwartschaft aus der Antragstellung vom 22. September 2016.

    OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 08.11.2016, 15 W 424/16
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20161108.html


    s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) BGB §§ 883, 885: Wiederverwendung der Vormerkung, wenn die aufzulassende Teilfläche mit der durch die Vormerkung ursprünglich abgesicherten Fläche nicht (auch nicht teilweise) übereinstimmt
    Gutachtennummer: 151383, Gutachten-Datum: 30.03.2017, erschienen im DNotI-Report 6/2017, 44-45

    b) AktG § 179a: Anwendbarkeit des § 179a AktG auf die OHG; Gesamtvermögensgeschäft; freihändige Verwertung eines Grundstücks bei drohender Zwangsversteigerung; Beurkundungspflicht des Zustimmungsbeschlusses
    Gutachtennummer: 152604, Gutachten-Datum: 30.03.2017, erschienen im DNotI-Report 6/ 2017, 41-44

    c) HöfeO § 1: Negative Hofererklärung bei Vor- und Nacherbschaft; Auswirkungen des Wegfalles der Hofeigenschaft auf bereits entstandene Pflichtteilsansprüche
    Abrufnummer: 153777, Gutachten-Datum: 30.03.2017

    d) BGB §§ 1018, 1090; BauGB §§ 9 Abs. 1 Nr. 7, 11 Abs. 2: Unbefristete Bindung des Erwerbers eines gemeindlichen Grundstücks zur Absicherung der bauplanerischen Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB; unbefristete Dienstbarkeit; Wohnungsbesetzungsrecht; soziale Wohnraumförderung
    Abrufnummer: 152676, Gutachten-Datum: 30.03.2017

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  • Die Eintragung titulierter Zinsen neben der Hauptforderung erfordert bei der Zwangshypothek einen hierauf gerichteten, den grundbuchrechtlichen Bestimmtheitserfordernissen genügenden Antrag.

    Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners kommt die Erweiterung einer Zwangshypothek um - "vergessene" - Zinsen im Wege der Zwangsvollstreckung nicht in Betracht.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 14.03.2017, 1 W 135/17
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • 1. Erklärt der Eigentümer eines Grundstücks in einem notariellen Vertrag die unentgeltliche Übertragung seines Grundbesitzes an einen von seinen Eltern vertretenen minderjährigen Erwerber bei gleichzeitiger Auflassung, Eintragungsbewilligung sowie von Seiten des Erwerbers beantragter Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch, so bedarf dieser Vertrag nicht deshalb der Genehmigung des Familiengerichts, weil der Erwerber darin auch einen bestehenden Pachtvertrag übernimmt.

    2. Das den Erwerb bewirkende dingliche Geschäft wird vom Erfordernis der Genehmigung durch das Familiengericht nach § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB, der ausschließlich die auf den (entgeltlichen) Erwerb, unter anderem von Grundstücken, gerichteten Kausalgeschäfte betrifft, nicht erfasst.

    Das Grundbuchamt, das - außer im Falle, dass die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Grundgeschäfts auch die dingliche Einigung tangiert - weder verpflichtet noch berechtigt ist, die Wirksamkeit des Grundgeschäfts zu prüfen, darf hiervon die Eintragung der Rechtsänderung nicht abhängig machen.

    3. In der Formulierung „Der Pachtvertrag wird übernommen“ kann im Allgemeinen - so auch hier - nicht mehr erblickt werden als die (vorsorgliche) Erklärung, dass dem Erwerber bekannt sei, er werde - kraft Gesetzes (hier nach §§ 593b, 566 BGB) - in einen Pachtvertrag einzutreten haben und könne hieraus Rechte gegenüber dem Veräußerer, etwa unter Berufung auf § 523 Abs. 1 BGB, nicht herleiten; die schenkweise Übertragung des Grundstücks wird allein hierdurch nicht teilentgeltlich.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 03.03.2017, I-3 Wx 65/16, 3 Wx 65/16 (Leitsätze nach juris)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20170303.html



    Eichhorn, „Der Erbfall im Wohnungseigentum – Auswirkungen und Reaktionen“, ZfIR 2017, 223 ff.

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  • s. die Gutachten des DNotI zu

    a) Fehlende Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Ermächtigung des Verwalters zur Löschung von subjektiv-dinglichen Rechten (hier: Reallast)
    Gutachtennummer: 151394, Gutachten-Datum: 13.04.2017, erschienen im DNotI-Report 7/2017, 52-53

    b) Beurkundungspflicht bei einem GbR-Vertrag einer Bauherrengemeinschaft/Immobilienfonds-GbR - Gutachtennummer: 153558, Gutachten-Datum: 13.04.2017, erschienen im DNotI-Report 7/2017, 49-52 (beabsichtigter Grundstückserwerb durch Bauherrengemeinschaft)


    Beck, „Zur Eintragung der GbR in das Handelsregister“, DNotZ 2017, 247 ff.

    Wicke, „Reform des Personengesellschaftsrechts aus Sicht der Gestaltungspraxis“, DNotZ 2017, 261 ff. (u.a.: 1. Neuordnung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); Registrierung der rechtsfähigen GbR, Nicht rechtsfähige GbR mit Gesamthandsvermögen)

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  • Dötsch, „Rechtsfragen der Elektromobilität im WEG“, ZfIR 2017, 261 ff.

    Kesseler, „Die Abwicklung von Grundstückskaufverträgen mit Betreuten -zugleich Besprechung von BGH, Beschl. v. 2. 12. 2015 – XII ZB 283/15 (= ZfIR 2017, 291), ZfIR 2017, 269 ff.

    Armbrüster, „Der Grundstückserwerb durch Wohnungseigentümergemeinschaften“, NZG 2017, 441 ff.

    Wilsch, „Praxis der Grundbuch- und Grundakteneinsicht, insbesondere durch die Presse“, NZM 2017, 244 ff.
    sowie ferner dessen Anmerkung zum Beschluss des OLG München vom 27.3.2017, 34 Wx 46/17 (Einsicht nach § 12 GBO oder im Verwaltungsweg) in der NZFam 2017, 375

    Drasdo: Literaturübersicht zum Wohnungseigentum-Berichtszeitraum Oktober bis Dezember 2016“, NZM 2017, 247 ff.

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  • Hat der Erwerber eines Grundstücks den Veräußerer unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt, die Auflassungserklärungen auch in seinem Namen abzugeben, so ist ein Vertreter des Veräußerers, der die Auflassungserklärungen beider Parteien im Namen des Veräußerers abgibt, nicht durch § 181 BGB in der Vertretung beschränkt.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 11.04.2017, 1 W 128/17, 1 W 129/17, 1 W 128-129/17
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Auch ein aufschiebend bedingter Kaufvertrag über landwirtschaftliche Grundstücke unterliegt dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht des § 4 RSG.

    OLG Dresden Senat für Landwirtschaftssachen, Beschluss vom 20.03.2017, W XV 71/17, W XV 0071/17 (juris)


    Tschernoster, „Der Minderjährige als Erbe und Vermächtnisnehmer – unter Berücksichtigung der Besonderheiten bei Testamentsvollstreckung“, RNotZ 2017, 125 ff.

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  • Hat der Gläubiger einer Buchgrundschuld die Grundschuld abgetreten, erfordert die Eintragung des neuen Gläubigers im Grundbuch eine hierauf gerichtete Bewilligung des alten Gläubigers. Wird vorgetragen, die nicht ausdrücklich erklärte Bewilligung sei in den - in grundbuchtauglicher Form vorliegenden - Erklärungen des alten Gläubigers zur Abtretung enthalten, kommt eine entsprechende Auslegung dennoch nicht in Betracht, wenn begründete Zweifel bestehen, den Beteiligten sei überhaupt bewusst gewesen, dass zum Vollzug des Rechtsübergangs die Eintragung im Grundbuch erforderlich ist.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 06.04.2017, 1 W 169/17
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Aus den DNotI-Mitteilungen (Hervorhebung durch mich):

    http://www.dnoti.de/informationen/…a1d?mode=detail

    Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt

    Am 9. März 2017 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt beschlossen.

    Der Bundesrat hat am 31. März beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt noch nicht veröffentlicht.

    Mit dem Gesetz wird u.a. § 22 Abs. 1 BauGB neu geregelt. Die Neuregelung unterwirft nunmehr auch Miteigentümervereinbarungen (zur Grundbucheintragung) der Genehmigungspflicht.

    Nach § 22 Abs. 1 BauGB können die Gemeinden für Fremdenverkehrsgebiete durch Bebauungsplan oder durch sonstige Satzung bestimmen, dass zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen Folgendes der Genehmigung unterliegt:

    1. die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 WEG

    2. die Begründung der in den §§ 30 und 31 WEG bezeichneten Rechte,

    3. die Begründung von Bruchteilseigentum nach § 1008 BGB an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben, wenn zugleich nach § 1010 Abs. 1 BGB im Grundbuch als Belastung eingetragen werden soll, dass Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist,

    4. bei bestehendem Bruchteilseigentum nach § 1008 BGB an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben eine im Grundbuch als Belastung einzutragende Regelung nach § 1010 Abs. 1 BGB, wonach Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist,

    5. die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnung, wenn die Räume insgesamt an mehr als der Hälfte der Tage eines Jahres unbewohnt sind.

    Nach § 22 Abs. 6 S. 1 BauGB ist für sämtliche Eintragungen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BauGB in das Grundbuch ein Negativzeugnis oder eine Genehmigung erforderlich, wenn das Grundstück im Bereich einer Fremdenverkehrssatzung liegt. Alternativ genügt – so wie auch bisher – die Freistellungserklärung der Gemeinde nach § 22 Abs. 8 BauGB.

    Durch die Anpassung des § 22 BauGB wird der Genehmigungsvorbehalt auf sämtliche Fälle der Begründung von Bruchteilseigentum ausgeweitet, die der Bildung von Nebenwohnungen dienen und zudem – wie die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum – einer Eintragung in das Grundbuch bedürfen, die vom Grundbuchamt im Falle einer ausbleibenden Genehmigung zu verweigern wäre.

    Da sich hiermit zwangsläufig nicht alle Fälle der Bildung von Nebenwohnungen erfassen lassen, soll es den Gemeinden darüber hinaus ermöglicht werden, durch die Satzung generell die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnung unter einen bußgeldbewehrten Genehmigungsvorbehalt zu stellen (so die Gesetzesbegründung, vgl. BT-Drucks. 18/10942, S. 34).

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  • Gegen die Anordnung des Grundbuchamtes gem. § 82 S. 1 GBO, einen Berichtigungsantrag zu stellen, ist die Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft (entgegen OLG München FGPrax 2013, 109).

    OLG Köln, Beschluss vom 17.02.2017, 2 Wx 21/17, 2 Wx 26/17 = FGPrax 2017, 61


    Siehe die Anmerkungen von Bestelmeyer

    -zum Beschluss des OLG München vom 04.01.2017, 34 Wx 382-383/16 (transmortale Vollmacht und Alleinerbenstellung des Bevollmächtigten) in der FGPrax 2017, 65 (66/67)

    - zum Beschluss des OLG München vom 09.01.2017, 34 Wx 396/16 (zum Nachweis der Erbfolge durch öffentliche Urkunde, wenn Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Ersatzerben nach Ausschlagung der berufenen Erbin beantragt wird) in der FGPrax 2017, 67/68



    Erbfolge:

    Anwendung deutschen Erbrechts für in Jugoslawien geborenen Erblasser

    EGBGB Art. 4 Abs. 3, 14, 15, 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2; BGB §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1

    Zur Frage der Anwendung deutschen Erbrechts bei gesetzlicher Erbfolge nach einem im ehemaligen Jugoslawien geborenen Erblassers, der zum Todeszeitpunkt die kroatische und auch die deutsche Staatsbürgerschaft hatte sowie zur Anwendbarkeit der §§ 1932 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB und einer (nicht erfolgten) "Angleichung" oder "Anpassung" aus Billigkeitsgründen.

    OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.11.2016 – 20 W 103/15 = FGPrax 2017, 85
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:7824228

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  • Erbfolge

    Die Erbeinsetzung unter der Auflage, den Nachlass in eine zu gründende Stiftung einzubringen, deren Zweck der Erblasser nicht bestimmt hat, ist unwirksam.

    OLG Celle, Beschluss vom 10.04.2017, 6 W 36/17
    http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Zur Auslegung eines notariellen Testaments bei der die Erblasserin Vor- und Nacherbfolge“ sowie Ersatznacherbfolge angeordnet hat.

    OLG München, Beschluss v. 24.04.2017, 31 Wx 463/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-107907?hl=true


    Zur Feststellung der Ersatzerbfolge eines weggefallenen Schlusserben und deren Wechselbezüglichkeit bei einem gemeinschaftlichen Testament im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung (im Anschluss an BGHZ 149, 363 und OLG Hamm FGPrax 2003, 270).

    Orientierungsätze:
    Bei der Ermittlung des gemeinsamen Willens der Ehegatten betreffend eine Ersatzerbfolge bei Wegfall des Schlusserben sind alle Umstände in und außerhalb der Testamentsurkunde heranzuziehen. Maßgeblich hierfür sind insbesondere die konkrete Lebenssituation und die konkrete Interessenslage der testierenden Ehegatten im Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments

    Ist der bedachte Schlusserbe Stiefsohn des einen wie auch einziger Abkömmling des anderen (vorverstorbenen) Ehegatten ist es naheliegend, dass der Abkömmling des vorverstorbenen Schlusserben an dessen Stelle treten soll.

    Der Umstand, dass die Ehegatten nach dem Vorversterben des Schlusserben keine neue Schlusserbenbestimmung getroffen haben, stellt kein zwingendes Indiz für den Willen der Ehegatten dar, dass sie bewusst von einer Anordnung einer Ersatzerbfolge abgesehen haben.

    OLG München, Beschluss v. 24.04.2017, 31 Wx 128/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-107873?hl=true


    Siehe die Gutachten des DNotI zu

    a) Aufteilung eines Grundstücks durch einen Ehegatten, der im gesetzlichen Güterstand verheiratet ist; Erfordernis der Zustimmung gem. § 1365 BGB
    Gutachtennummer: 152248, Gutachten-Datum: 28.04.2017, erschienen im DNotI-Report 8/2017, 61-62

    b) Bestandteilszuschreibung bei Grundstück mit Nacherbenbindung
    Abrufnummer: 154059, Gutachten-Datum: 28.04.2017

    c) Verlängerung eines vormerkungsgesicherten Vertragsangebots; Verhältnis zu einer vor
    der Verlängerung eingetragenen Zwangssicherungshypothek
    Abrufnummer: 153086, Gutachten-Datum: 28.04.2017

    d) Entschädigungsloses Rückforderungsrecht in Überlassungsvertrag: Anfechtung nach InsO oder AnfG; Beginn der Anfechtungsfrist; gesonderte Anfechtung der Erfüllung des Anspruchs auf entschädigungslose Rückübertragung; Unwirksamkeit entschädigungsloser Rückforderungsrechte nach § 119 InsO; Lösungsklausel

    Fragen

    1. Kann das Rückforderungsrecht noch nach der Insolvenzordnung oder dem Anfechtungsgesetz angefochten werden?
    2. Wann beginnt die Zehnjahresfrist gem. § 133 InsO bzw. § 3 AnfG bei einem durch Vormerkung gesicherten Rückforderungsrecht zu laufen?

    Gutachtennummer: 152775, Gutachten-Datum: 28.04.2017, erschienen im DNotI-Report 8/2017, 57-61

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Eine Zwischenverfügung (hier betreffend das Gesuch um Löschung einer Rückübertragungsvormerkung wegen Unrichtigkeit des Grundbuchs nach Tod des Übergebers) ist inhaltlich unzulässig, wenn der Übernehmer ernsthaft und endgültig zu erkennen gegeben hat, dass er nicht gewillt war, die vom Grundbuchamt geforderte Löschungsbewilligung (der Erben) beizubringen; das Grundbuchamt muss dann über den Löschungsantrag entscheiden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. FGPrax 2013, 14; ZEV 2016, 707).

    2. Einen auf § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO gestützten Berichtigungsantrag (hier betreffend die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Rückübertragungsvormerkung) hat das Grundbuchamt bei - aus seiner Sicht - nicht erbrachtem Nachweis der Unrichtigkeit zurückzuweisen; im Wege der Zwischenverfügung eine von ihm für notwendig erachtete Berichtigungsbewilligung (hier der Erben) zu verlangen, ist dem Grundbuchamt verwehrt.

    3. Ist nicht ersichtlich, dass die Beteiligten den Fortbestand und die Vererblichkeit eines noch zu Lebzeiten des Übergebers entstandenen, bis zu seinem Tod von der Beteiligten aber noch nicht erfüllten Rückübertragungsanspruchs hätten ausschließen wollen ("Der Anspruch des Übergebers auf Rückübertragung des hier übergebenen Grundbesitzes steht dem Berechtigten auch dann zu, wenn … der Übernehmer vor dem Übergeber verstirbt ..."), so erscheinen die Voraussetzungen einer Löschung der Rückauflassungsvormerkung durch Vorlage der Sterbeurkunde des Übergebers nicht hinreichend nachgewiesen, so dass es der Vorlage einer Bewilligung der Erben gemäß § 19 GBO bedarf.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat Beschluss vom 09.03.2017, I-3 Wx 93/16, 3 Wx 93/16 (Leitsätze nach juris)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20170309.html


    1. Angaben der Beteiligten zum Wert des übertragenen Grundstücks sind regelmäßig ein geeignetes Kriterium der Bewertung des Geschäftswerts, wenn nicht Anhaltspunkte vorliegen, dass die Angaben unrichtig oder unzuverlässig sind. Dies kann schon dann gegeben sein, wenn die Beteiligten selbst gegen die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts geltend machen, dass die vom Urkundsnotar mitgeteilten Werte nicht zutreffend angegeben seien.

    2. Das Verbot einer reformatio in peius gilt im Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung eines Geschäftswertes nicht.

    OLG München, Beschluss vom 26.04.2017, 34 Wx 72/17 Kost
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-108219?hl=true

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  • Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28. April 2017 ist im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 23 auf Seite 969 ff veröffentlicht und wird nach Art. 10 in Bezug auf das maschinelle Siegel (Art. 8 und 9) am 5.5.2017 in Kraft treten;

    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/sta…__1493885045565

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (4. Mai 2017 um 15:03) aus folgendem Grund: Jahreszahl (2107) berichtigt

  • Die bloße Behauptung, dass eine letztwillige Verfügung wegen Testierunfähigkeit oder infolge Anfechtung unwirksam sei, bildet regelmäßig keinen ausreichenden Grund, anstelle der öffentlichen Urkunde einen Erbschein zu verlangen (Anschluss OLG München, 31. Oktober 2014, 34 Wx 293/14, NJW-RR 2015, 138).(Rn.2)

    OLG Oldenburg, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 27.10.2016, 12 W 192/16 = DNotI, letzte Aktualisierung vom 03.05.2017 = NZFam 2017, 188 mit Anm. Lauck/Lauck


    Ergänzende Auslegung einer planwidrigen Regelungslücke eines Testaments führt zur Ersatzerbeneinsetzung

    OLG München, Beschluss v. 26.04.2017, 31 Wx 378/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-108213?hl=true

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  • 1. Die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung an einem Grundstück eines Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung nach §§ 1821 Abs. 1 Nr. 1, 1828, 1829, 1643 BGB.

    2. Für die Eintragung der Vormerkung hat das Grundbuchamt nur zu prüfen, ob die familiengerichtliche Genehmigung rechtskräftig und dem gesetzlichen Vertreter bekannt gemacht worden ist; nicht zu prüfen ist die Mitteilung an den Geschäftsgegner nach § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB.

    3. Bloße Zweifel an der Vormerkungsfähigkeit des Anspruchs berechtigen weder zur Zurückweisung des Eintragungsantrags noch zu einer Beanstandung durch Zwischenverfügung.

    4. Die vertragliche Vereinbarung, dass Genehmigungen mit dem Eingang bei dem Notar als den Beteiligten zugegangen und wirksam gelten, gilt nicht für die Mitteilung der Genehmigung nach § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB.

    5. Eine Durchführungsvollmacht ist ohne besondere Anhaltspunkte nicht dahin auszulegen, dass sie auch für solche Erklärungen gilt, die schon zum Wirksamwerden des Vertrages erforderlich sind.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 09.08.2016, 1 W 169/16 = ZfIR 2017, 332
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint


    Nodoushani, „Die Belastungsvollmacht“, ZfIR 2017, 305 ff.
    https://www.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Zwangsversteigerung:
    Meerhoff, „Immobiliarzwangsvollstreckung und Vor- und Nacherbschaft“, ZfIR 2017, 308 ff.
    https://www.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Zwasi: ...& Co. als Gläubiger:

    Ein Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek ist zurückzuweisen, wenn sich die Namen der übrigen im Vollstreckungstitel nur mit dem Zusatz „Co.“ bezeichneten Gläubiger nicht durch Auslegung des Titels feststellen lassen und eine Einzelgläubigerschaft des einzigen namentlich Genannten nach der Gläubigerbezeichnung im Titel nicht angenommen werden kann.

    OLG München, Beschluss v. 03.05.2017, 34 Wx 153/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-108771?hl=true

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