Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Zum Erfordernis einer löschungsfähigen Quittung in der Form des § 29 GBO zur Löschung einer Bauhandwerkersicherungshypothek

    HansOLG, 13.12.2016, 13 W 82/16

    Aus den Gründen:

    Das Grundbuchamt besteht zu Recht auf der Vorlage einer löschungsfähigen Quittung in öffentlich beglaubigter Form.

    Materiellrechtlich kann die Löschung der Bauhandwerkersicherungshypothek grundsätzlich nur aufgrund einer Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, erfolgen (§ 875 Abs. 1 S. 1 BGB) - eine entsprechende Erklärung hat der Antragsteller nicht vorgelegt.

    Eine solche Erklärung ist ausnahmsweise dann nicht erforderlich und das Grundbuchamt berechtigt, eine Berichtigung des Grundbuches auch ohne Bewilligung im Sinne des § 19 GBO gem. § 22 Abs. 1 GBO vorzunehmen, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen wird. Allerdings würde durch eine vollständige Begleichung der durch eine Bauhandwerkerhypothek gesicherten Forderung das Grundbuch mit Rücksicht auf die strenge Akzessorietät dieser Sicherungshypothek unrichtig, womit der Anwendungsbereich des § 22 GBO grundsätzlich eröffnet ist - jedoch muss der entsprechende Nachweis der vollständigen Befriedigung in der Form des § 29 GBO geführt werden (Demharter, GBO, 30. Aufl. 2016, § 22, Rn. 42).

    Neben dem in der entsprechenden Form vorgelegten Vergleichsprotokoll des Landgerichts Hamburg bedarf es damit einer öffentlich beglaubigten Quittung des empfangsberechtigten ehemaligen Prozessbevollmächtigten der seinerzeitigen Klägerin; die in Kopie vorgelegte nur privatschriftliche Quittung vom .. . .. .2016 genügt nicht. Mit einem nicht formgerechten Nachweis kann sich das Grundbuchamt nur begnügen, wenn jeder Weg zur Erlangung formgerechter Unterlagen versperrt ist - so verhält es sich hier allerdings nicht: Da Rechtsanwalt A seinerzeit am Vergleichsabschluss in der Weise mitgewirkt hat, dass er selbst als Empfangsberechtigter für die Leistung bestimmt wurde, dürfte zugleich dem Antragsteller ein Anspruch auf Quittungserteilung aus § 368 BGB gegen Herrn A zustehen, wobei er gem. § 368 S. 2 BGB auch einen Anspruch auf Quittierung in öffentlich beglaubigter Form haben dürfte, deren Kosten allerdings gern. § 369 BGB von ihm zu tragen sein dürften.

  • 1. Der Insolvenzverwalter ist zur Verfolgung des von einem Gläubiger vor Insolvenzeröffnung verfolgten Anfechtungsanspruchs für die Insolvenzmasse auch dann berechtigt, wenn das im Anfechtungsprozess zugunsten des Einzelgläubigers erlassene Urteil bereits rechtskräftig geworden, aber die Vollstreckung noch nicht durchgeführt ist (ebenso bereits RGZ 30, 67/70).

    2. Spricht das Urteil die Duldung der Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Vermögensgegenstand (hier: Grundstück) aus, lautet die Vollstreckungsklausel für den Insolvenzverwalter auf Rückauflassung und Eintragung des Insolvenzschuldners im Grundbuch. Der mit einer solchen Vollstreckungsklausel versehene rechtskräftige Titel löst die Fiktion des § 894 ZPO aus.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 10.01.2017, 34 Wx 239/16 (juris)

    ZM 2017, 1

    Auslegung eines "Antrags auf Einholung eines aktuellen Grundbuchauszugs" als Grundbuchbeschwerde, Rechtsmittelzurücknahme und Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 11.01.2017, 34 Wx 452/16 (juris)


    Ott, "Sondernutzungsrechte in der notariellen Praxis", NZM 2017, 1 ff.

    Drasdo, „Literaturübersicht zum Wohnungseigentum“ Berichtszeitraum Juli bis September 2016, NZM 2017, 17 ff.

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  • Zur transmortalen Vollmacht s. die Anmerkung von Volmer zum Beschluss des OLG München vom 31.08.2016, 34 Wx 273/16 in der ZfIR 2017, 70, 72/73.
    http://www.juris.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint
    „Richtig erscheint mir hingegen die klare Verwerfung der Ansicht, dass die dem (Allein-)Erben erteilte Vollmacht erlösche…“ (folgt Begründung)

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  • Zum Beschwerde – Abhilfeverfahren s.
    OLG München, Beschluss v. 12.01.2017, 34 Wx 11/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-100150?hl=true
    Aus den Gründen:
    „Es fehlt das gesetzlich vorgesehene Abhilfeverfahren (vgl. § 75 GBO). Dieses ist unabhängig davon durchzuführen, ob im Ergebnis abgeholfen wird oder nicht. Das Verfahren ist durch Beschluss abzuschließen, der zu begründen ist (vgl. § 38 Abs. 1 und 3 FamFG). Mit neuem, gemäß § 74 GBO zulässigem Vorbringen muss sich hierbei auseinandergesetzt werden.“

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  • Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach Eintragung des Erben aufgrund Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde, wenn dem hinsichtlich der (unzulässige) Anordnung von Sondererbfolge (Vor- und Nacherbschaft) in einzelne Nachlassgegenstände eine vermächtnisweise Zuwendung, nicht aber ein Vorausvermächtnis hinsichtlich des restlichen Nachlasses zugrunde gelegt wurde. (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 16.01.2017, 34 Wx 356/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-100181?hl=true

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  • Verfahrenskostenhilfe:

    1. Gegen die Entscheidung des Gerichts, Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, kann die Staatskasse gemäß § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur Beschwerde einlegen, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe festgesetzt worden sind.

    2. Die Staatskasse kann ihre sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur darauf stützen, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Ein Antrag auf Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung ist unzulässig.

    3. Die Staatskasse kann aber mit ihrer Beschwerde begehren, eine Zahlung aus dem Vermögen des Antragstellers in der Höhe anzuordnen, die den angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten entspricht.

    HansOLG Bremen, Senat für Familiensachen, Beschluss vom 13.12.2016, 4 WF 108/16
    http://www.oberlandesgericht.bremen.de/sixcms/detail.…men88.c.2335.de

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  • Die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde ist im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt; infolgedessen wird die Gemeinde auch durch solche Rechtshandlungen des ersten Bürgermeisters berechtigt und verpflichtet, die dieser ohne die erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats vorgenommen hat.

    BGH, Urteil vom 18. November 2016, V ZR 266/14
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…532&Blank=1.pdf

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  • Hat das Grundbuchamt von der Echtheit und Ordnungsmäßigkeit des in Übereinstimmung mit landesrechtlichen Bestimmungen drucktechnisch gesiegelten behördlichen Eintragungsersuchens positive Kenntnis (etwa bei Ersuchen einer Abteilung desselben Gerichts), so erfordern Sinn und Zweck der grundbuchverfahrensrechtlichen Formvorschrift keine erhöhten Qualitätsanforderungen an das Siegel.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 20.01.2017, 34 Wx 413/16 (juris)
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-100427?hl=true

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (26. Januar 2017 um 09:48) aus folgendem Grund: Link eingefügt

  • WEG § 10 Abs. 2 S. 2, Abs. 6
    Zur Eintragungsfähigkeit von Klauseln einer Gemeinschaftsordnung in das Grundbuch; Ehegattenvollmacht in der Gemeinschaftsordnung; Wahrnehmung der Rechte im Falle der Veräußerung des Wohnungseigentums; Zustellung an die zuletzt mitgeteilte Adresse;
    Verwaltervollmacht zum Immobilienerwerb durch die WEG

    OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2016, 15 W 590/15 = DNotI, letzte Aktualisierung: 23.1.2017
    Aus den Gründen:
    1. Folgende Klausel einer Gemeinschaftsordnung können wegen offensichtlicher Unwirksamkeit nicht in das Grundbuch eingetragen werden:
    a) „Sind Ehegatten oder Lebenspartner nach dem LPartG an einem Wohnungseigentum beteiligt,
    so sind diese gegenseitig ermächtigt, alle aus dem Wohnungseigentum herrührenden Rechte
    wahrzunehmen, insbesondere auch Zustellungen entgegenzunehmen.“
    b) „Wechseln die Inhaber eines Wohnungseigentums auf andere Weise als durch Zuschlag in der
    Zwangsversteigerung, so gilt der bisherige Wohnungseigentümer so lange als ermächtigt, alle
    aus dem Wohnungseigentum herrührenden Rechte wahrzunehmen, insbesondere auch
    Zustellungen entgegenzunehmen, bis dem Verwalter der Eigentumswechsel durch öffentliche
    Urkunden nachgewiesen ist.“
    2. Demgegenüber sind folgende Klauseln einer Gemeinschaftsordnung eintragungsfähig:
    a) „Zustellungen sind stets wirksam, wenn sie an die dem Verwalter zuletzt mitgeteilte Adresse
    erfolgen.“
    b) „Der Verwalter ist auch berechtigt, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
    1. Wohnungs- und Teileigentum innerhalb der Gemeinschaft zu erwerben;
    2. Wohnungs- und Teileigentum außerhalb der Gemeinschaft zu erwerben.
    Im Innenverhältnis bedürfen Maßnahmen nach Ziffer 1 und 2 eines vorherigen Beschlusses der
    Eigentümerversammlung. Das Grundbuchamt ist insoweit von jeder Prüfungspflicht befreit.“
    (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

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  • s. die Gutachten des DNotI:

    a) WEG §§ 24, 26; GBO § 29
    Nachweis der Verwalterbestellung bei Nichterreichbarkeit des Versammlungsleiters
    I. Sachverhalt
    In der Versammlung einer Wohnungseigentümergemeinschaft wurde ein neuer Verwalter bestellt. Versammlungsleiter war der alte Verwalter. Die Unterschriften unter dem Versammlungsprotokoll sollen nunmehr beglaubigt werden. Der alte Verwalter ist allerdings nicht mehr erreichbar.
    Gutachtennummer: 152251, Gutachten-Datum: 26.01.2017, erschienen im DNotI-Report 2/2017, 9-10

    b) EGBGB Artt. 14, 15
    Türkei: Gesetzlicher Güterstand türkischer Eheleute; Schuldenhaftung
    Abrufnummer: 153196, Gutachten-Datum: 26.01.2017

    c) SachenRBerG § 92 Abs. 6
    Wirkungen eines gem. § 92 Abs. 5 SachenRBerG eingetragenen Vermerks; Umwandlung der als Eigentümer eingetragenen Erbengemeinschaft in eine Bruchteilsgemeinschaft, wobei die Bruchteile dem Anteil an der Erbengemeinschaft entsprechen
    Abrufnummer: 152739, Gutachten-Datum: 26.01.2017

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  • Besteht bezüglich eines Grundstückes zwischen zwei Personen für die zurückliegenden 30 Jahre ein gemeinschaftlicher Eigenbesitz, so kann der Antrag zur Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zur Ausschließung des oder der im Grundbuch noch eingetragenen Eigentümer von diesen beiden Mitbesitzern nur gemeinschaftlich gestellt werden.

    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.12.2016, Az.: 20 W 74/16
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:7803611

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  • Zu den Voraussetzungen für die Eintragung der Abtretung eines im Grundbuch so bezeichneten vormerkungsgesicherten Anspruchs auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Photovoltaikanlagenrecht). (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 23.01.2017, 34 Wx 434/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-100459?hl=true


    Der Verkauf von Grundstücken durch eine GmbH an einen Landkreis ist nicht nach § 4 Nr. 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.

    BFH, Urteil vom 09.11.2016, II R 12/15 = BeckRS 2017, 94021 = DNotI vom 27.01.2017

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  • 1. Die beantragte Eintragung eines Ehegatten als Alleineigentümer darf das Grundbuchamt nicht schon bei bloßen Zweifeln, sondern erst dann ablehnen, wenn es die auf Tatsachen gegründete sichere Kenntnis davon hat, dass durch die Eintragung das Grundbuch unrichtig wird.

    2. Welcher Güterstand zwischen Ehegatten besteht (hier: womöglich aus dem Wohnsitz abzuleitender gesetzlicher Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft französischen Rechts), braucht das Grundbuchamt nicht zu ermitteln.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 06.01.2017, I-3 Wx 236/16, 3 Wx 236/16 (juris)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20170106.html

    Ein Makler, der Veräußerer und Erwerber eines Grundstücks jeweils auf Zahlung einer Provision in Anspruch nimmt, kann nicht zum Zwecke der Überprüfung der Frage der Kongruenz des Hauptvertrages und des Ursachenzusammenhangs zwischen Maklerleistung und Vertragsschluss - seinem durch Auslegung ermittelten Begehren entsprechend - „erweiterte Grundbucheinsicht“ in Bezug auf die der Eigentumsübertragung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vorgänge verlangen.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 06.01.2017, I-3 Wx 270/16, 3 Wx 270/16 (juris)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20170106.html



    1. Erfolgloses Rechtsmittel gegen die Eintragung des Erstehers im Grundbuch aufgrund Ersuchens des Vollstreckungsgerichts.

    2. Das im mitgeteilten Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts als bestehen bleibend bezeichnete Recht als "verdeckte Eigentümergrundschuld" gibt dem Grundbuchamt keinen Anlass, das als Zwangssicherungshypothek eingetragene Recht von Amts wegen umzuschreiben.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 25.01.2017, 34 Wx 345/16 (juris)


    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Richters über die Ablehnung des Grundbuchrechtspflegers wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn das Rechtsmittel (auch) damit begründet wird, es sei gar kein Ablehnungsgesuch gestellt worden.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 25.01.2017, 34 Wx 346/16 (juris)



    Zur hinreichenden Bestimmtheit einer im 19. Jahrhundert bestellten Fahrtgerechtsame.

    OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, Beschluss vom 17.01.2017, 10 U 197/15
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:7807112


    Bereits erwähnt (# 1587), aber hier mit den bei Bayern.Recht genannten Leitsätzen:

    1. Zu den Eintragungsvoraussetzungen für bisher im Grundbuch nicht verlautbarte altrechtliche Wasserrechte. (amtlicher Leitsatz)

    2 Die Eintragung sogenannter altrechtlicher Dienstbarkeiten kann nur auf Antrag nach Art. 187 Abs. 1 S. 2 EGBGB im Weg der Grundbuchberichtigung und nicht im Amtsverfahren der Richtigstellung erfolgen. (redaktioneller Leitsatz)

    3 Die Anerkennung als erlaubnis- und bewilligungsfrei ausübbares altes Recht (hier zur Ableitung von Quellwasser) setzt voraus, dass bei der Erteilung oder Aufrechterhaltung des Rechts eine öffentlich-rechtliche Überprüfung in wasserwirtschaftlicher Hinsicht stattgefunden hat. Im Grundbuch nicht eingetragene alte Wassernutzungsrechte sind gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 WHG aF spätestens seit dem 20.12.1973 erloschen, wenn sie nicht bis 20.12.1966 bei der zuständigen Behörde zur Eintragung ins Wasserbuch angemeldet worden sind. (redaktioneller Leitsatz)

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 16.01.2017, 34 Wx 380/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-100526?hl=true

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (1. Februar 2017 um 12:45) aus folgendem Grund: Links zu OLG Düsseldorf eingefügt

  • 1. Gegen die mit der Umschreibung des Grundbuchs im Ganzen verbundene Änderung der Aufschrift des Grundbuchblatts ist die Beschwerde nicht statthaft.

    2. Wird im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts die Gemarkung geändert und an die Bezeichnung im Liegenschaftskataster angepasst, beeinträchtigt dies den Grundeigentümer nicht in einem rechtlich geschützten Interesse.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 27.01.2017, 34 Wx 430/16 (juris)


    Erbfolge (nationale Erbrechtszeugnisse):
    Zur Frage der Verdrängung des § 105 FamFG durch Art. 4 EuErbVO siehe den Vorlagebeschluss des KG Berlin 6. Zivilsenat vom 10.01.2017, 6 W 125/16, an den EuGH
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • 1. Die Entstehung des Vorkaufsrechts nach § 577 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB setzt voraus, dass nach Überlassung der vermieteten Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist und dieses sodann an einen Dritten verkauft wurde. Wird das Wohnungseigentum erst zeitlich nach dem Verkauf an einen Dritten begründet, entsteht kein Vorkaufsrecht nach § 577 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

    2. Das Vorkaufsrecht nach § 577 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB setzt voraus, dass nach der Überlassung der vermieteten Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum begründet werden soll und dieses künftige Wohnungseigentum an einen Dritten verkauft wird. Ein Vorkaufsrecht nach § 577 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB scheidet daher aus, wenn sich die Absicht zur Begründung von Wohnungseigentum bereits vor der Überlassung an den Mieter nach außen hin – insbesondere durch Beurkundung der Teilungserklärung – manifestiert hat.
    (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

    BGH, Beschluss vom 07.12.2016, VIII ZR 70/16 = DNotI vom 02.02.2017
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…014&pos=0&anz=1


    1. Ein Wohnungseigentümer ist grundsätzlich berechtigt, in seinem Sondereigentum stehende Kellerräume als Wohnräume auszubauen, wenn die Teilungserklärung jedem Eigentümer erlaubt, die Zweckverwendung seiner Räume zu ändern. Bezeichnungen wie „Hobbyraum“ oder „Keller“ im Aufteilungsplan sind in diesem Fall nur unverbindliche Nutzungsvorschläge.

    2. Sofern Bestimmungen der Teilungserklärung nicht entgegenstehen, ist es dem Wohnungseigentümer nicht verwehrt, seine Wohnung faktisch in zwei selbständige Einheiten zu unterteilen.

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.10.2016 - 9 U 14/15 = BeckRS 2016, 111424
    mit Anmerkung von Wolf-Rüdiger Bub und Nicola Bernhard i n FD-MietR 2017, 385534

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  • Grziwotz, „Schrottimmobilien – Ausstieg oder mehrheitliche Umwandlung beim Wohnungseigentum?“, ZfIR 2017, 81 ff.

    Rapp, „Erbbaurecht und Dienstbarkeiten – sichere Vertragsgestaltung für Dienstbarkeitsberechtigte sowie Grundstückseigentümer“, ZfIR 2017, 89 ff.


    Hogenschurz, „Die WEG als Verbraucher“ - Auswirkungen der Entscheidung BGH, Urt. v. 25. 3. 2015 – VIII ZR 243/13, auf die vom Verwalter für die WEG abzuschließenden und zu betreuenden Verträge, ZfIR 2017, 96 ff.

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  • Die Bewilligung der Löschung und der Verzicht auf die Eintragung des Nacherbenvermerks sind zulässig und als Verzicht des Nacherben auf den Schutz des Nacherbenvermerks zu verstehen, lassen aber die Zugehörigkeit des Nachlassgegenstandes zur Vorerbschaft unberührt (Anschluss an OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 228). (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 03.02.2017, 34 Wx 470/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-101205?hl=true


    Ein vom Erblasser mit der Bestimmung des Berechtigten einer Zweckauflage beauftragter Testamentsvollstrecker handelt bei der Übertragung eines Nachlassgegenstands mit Verfügungsbefugnis, wenn der Empfangsberechtigte wirksam bestimmt wurde und das Geschäft der Zweckauflage entspricht. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Grundbuchamt beim Vollzug der Auflassung zu prüfen.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 03.02.2017, 34 Wx 342/16 (juris)

    Ist im Grundbuch eine Vormerkung zur Sicherung des gegen den Grundstückseigentümer gerichteten Anspruchs des Versprechensempfängers aus einem (echten oder unechten) Vertrag zugunsten Dritter eingetragen, gerichtet auf die Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestimmten Inhalts (hier Solarstromanlagenbetriebsrecht) zu Gunsten eines vom Versprechensempfänger zu benennenden Dritten, so hat das Grundbuchamt wegen der regelmäßig gegebenen Übertragbarkeit dieses Anspruchs dem Antrag auf Grundbuchberichtigung durch Eintragung des Zessionars bei der Vormerkung aufgrund entsprechender Bewilligung oder formgerechten Nachweises der Anspruchsabtretung zu entsprechen.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 03.02.2017, 34 Wx 332/16 (juris)


    WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2
    Es ist grundsätzlich Sache des jeweiligen Sondereigentümers, etwaige das Sondereigentum betreffende bauordnungsrechtliche Vorgaben, wie etwa den in einer Wohnung erforderlichen Einbau einer Toilette und einer Badewanne bzw. Dusche, auf eigene Kosten zu erfüllen.

    WEG § 3; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2
    Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis ist auch dann Aufgabe aller Wohnungseigentümer, wenn der Nachweis bei einer Aufteilung gemäß § 3 WEG nicht oder nicht vollständig geführt worden ist (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 26. Februar 2016 - V ZR 250/14, NJW 2016, 2181 Rn. 13 ff.).

    BGH, Urteil vom 9. Dezember 2016 - V ZR 84/16
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…525&Blank=1.pdf


    Glenk, „Unterschätzt, aber effizient – Trans- und postmortale Vollmachten“, NJW 2017, 452 ff.

    Kroiß, „Die Entwicklung des Gerichtskostenrechts im Jahr 2016“, NJW 2017, 447 ff.



    Notare:
    1. Eine zur Kostenniederschlagung gem. § 21 I 1 GNotKG führende unrichtige Sachbehandlung liegt vor, wenn der Notar entgegen seiner Überzeugung hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit eines Urkundsbeteiligten eine Beurkundung vornimmt bzw. diese mittels einer Entwurfsfertigung vorbereitet.

    2. Ein Beteiligter, der dem Notar, dem bei seiner Beurkundung ein Fehler unterlaufen ist, keine Gelegenheit zur (kostenfreien) Nachbesserung gibt, kann eine Niederschlagung der anlässlich der Beurkundung entstandenen Kosten gem. § 21 I 1 GNotKG nicht verlangen.

    OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.8.2016, I-10 W 115/16 = NJOZ 2017, 188
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20160811.html

    1. Die KostO ist sowohl hinsichtlich der Gebührenvorschriften als auch hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrens zur Überprüfung der Notarkostenrechnung anzuwenden, wenn der Auftrag zur Beurkundung, die der verfahrensgegenständlichen Rechnung zu Grunde liegt, vor dem 1.8.2013 erteilt worden ist.

    2. Kosten für die Beurkundung, die auch bei sachgerechter Aufklärung durch den Notar, also auch bei richtiger Sachbehandlung angefallen wären, können nicht gem. § 16 I 1 KostO niedergeschlagen werden.

    OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.7.2016, I-10 W 82/16 = NJOZ 2017, 189

    1. Bei dem Verfahren nach §§ 127 ff. des Gerichts- und Notarkostengesetzes handelt es sich um ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem die Streitverkündung in entsprechender Anwendung der §§ 72 ff. ZPO zulässig ist.

    2. Die Zulässigkeit der Streitverkündung ist grundsätzlich nicht im Erstprozess, in dem der Streit verkündet wird, sondern erst im Folgeverfahren zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündungsempfänger zu prüfen.

    OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 8.3.2016, 20 W 40/16 = NJOZ 2017, 189
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:7541220

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