Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • 1. Richtet sich der Antrag nicht auf eine rechtsändernde Eintragung, sondern auf eine Berichtigung des Grundbuchs, so ist von der begehrten Eintragung derjenige unmittelbar begünstigt, der einen materiellrechtlichen Berichtigungsanspruch hat, weil sein Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist. Das ist auch derjenige, dessen Recht infolge der beanstandeten Eintragung eines in Wahrheit nicht bestehenden Rechts mit einem der materiellen Rechtslage nicht entsprechenden - schlechteren - Rang dargestellt ist.
    2. Zur Nichterhebung gerichtlicher Kosten nach Beschwerderücknahme.

    OLG München, Beschluss vom 09.06.2017, 34 Wx 23/17 = BeckRS 2017, 113371


    1. Hat das Grundbuchamt der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung aufgrund neuer Tatsachen abgeholfen und den Eintragungsantrag vollzogen, fallen Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht an.
    2. Wird nach (konkludenter) Abhilfe die gegen die Zwischenverfügung eingelegte Beschwerde ausdrücklich zurückgenommen, kann es sachgerecht sein, von der Erhebung gerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen.

    OLG München, Beschluss vom 09.06.2017, 34 Wx 124/17 = BeckRS 2017, 113367

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  • Ist im Grundbuch ein Insolvenzvermerk gelöscht worden, besteht für das Grundbuchamt grundsätzlich kein Anlass, an der Verfügungsbefugnis und der daraus folgenden Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers zu zweifeln (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 20. März 2014 - 15 W 392/13 - MittBayNot 2015 165; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 1. März 2016 - 20 W 26/16 - MittBayNot 2016, 544)

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 30.05.2017, 1 W 39/17
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Engegengesetzt aber OLG München, Beschl. v. 22.05.2017, 34 Wx 87/17

  • 1. Für die Auslegung einer Teilungserklärung kommt es nicht darauf an, was bei Erstellung der Teilungserklärung von den Parteien, dem Notar oder einer sonstigen Person gewollt war, sondern zu welchem Ergebnis man bei einer rein objektiv-normativen Auslegung der Eintragung gelangt. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

    2. Aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes, welcher das Grundbuchverfahren beherrscht, kommt eine Auslegung der Teilungserklärung nur in Betracht, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt. Eine vom Gesetz abweichende Regelung muss klar und eindeutig sein und ist als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Ist eine vom Gesetz abweichende Regelung nicht eindeutig, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

    LG München I, Beschluss vom 07.02.2017, 1 S 8801/16 WEG = BeckRS 2017, 107491


    Hager/Müller-Teckhof, „Die Entwicklung des Notarrechts in den Jahren 2016 bis 2017“ NJW 2017, 1860 ff. u. a. zu: „Notwendiger Inhalt einer notariellen Vollmachtsbescheinigung“, „Kein Nachweis durch Ausfertigung der Vollmachtsurkunde für anderen Bevollmächtigten“, „Notarielle Vertretungsbescheinigung zum Nachweis der Vertretungsmacht“, „Notarielle Vollmachtsbescheinigung bei Vollmachtsketten“, „Eintragung eines durch Geschäftsunfähigkeit bedingten Nießbrauchs“, „Keine Löschung einer im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste“, „Wahrung der notariellen Form durch gerichtlichen Beschluss nach § 278 VI ZPO“


    Zum grenzüberschreitenden Formwechsel einer Gesellschaft innerhalb der Europäischen Union ohne Verlegung des tatsächlichen Sitzes s. den Schlussantrag des Generalanwalts beim EuGH mit Anm. Wicke in der NZG 2017, 702 ff.

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  • EU und Insolvenz:

    Neue EuInsVO tritt in Kraft (ZIP 2017, A 50):

    Am 26. 6. 2017 tritt die EuInsVO in neuer Fassung in Kraft. Die VO (EU) Nr. 2015/848 gilt somit für ab dem 26. 6. 2017 eröffnete Insolvenzverfahren. Am selben Tag tritt auch das deutsche Anpassungsgesetz in Kraft (zum RegE s. ZIP-aktuell Heft 45/2016, Nr. 337).


    EU und Handelsregister:

    EU: Vernetzung der Handelsregister (ZIP 2017, A 50):

    Seit dem 9. 6. 2017 sind fast alle Handelsregister der EU-Mitgliedstaaten miteinander vernetzt. Rechtsanwälte können nun Registerinformationen über europäische Unternehmen zentral über das Europäische Justizportal abrufen. Auf der Grundlage der RL 2012/17/EU können durch die Registerverknüpfung Informationen über in der EU sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen registrierte Unternehmen abgerufen werden. Außerdem können Informationen über ausländische Niederlassungen und länderübergreifende Fusionen zwischen Unternehmen ausgetauscht werden. Vor Einführung der Plattform konnten Informationen nur gesondert bei den jeweiligen nationalen Unternehmensregistern erfragt werden, was häufig lange und kostspielige Verfahren bedeutete.


    Grenzüberschreitender Formwechsel kraft vorauseilender Eintragung im Aufnahmestaat?-
    zugleich Besprechung OLG Frankfurt/M. v. 3. 1. 2017 – 20 W 88/15, ZIP 2017, 611 („Der identitätswahrende Formwechsel über die Grenze etabliert sich zunehmend in der Rechtspraxis. Er beruht auf einer sukzessiven Anwendung der beiden beteiligten Rechtsordnungen. Dies verkennt die hier besprochene Entscheidung des OLG Frankfurt/M., das bei einer im Ausland voreilig erfolgten Eintragung auf die Prüfung des inländischen Umwandlungsverfahrens verzichten will“)

    Teichmann, ZIP 2017, 1190 ff.


    Zur Beweiskraft der Zustellungsurkunde siehe Landesarbeitsgericht Mecklenburg -Vorpommern, Urteil vom 11. Mai 2017, 5 Sa 110/16
    https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/bew…tstueck-3123959
    zur Beweiskraft des auf einem Schriftsatz aufgebrachten Eingangsstempels des Gerichts s.
    BGH, Urteil vom 31. Mai 2017 - VIII ZR 224/16
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…529&Blank=1.pdf

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  • Freie Verfügungsbefugnis des Ehegatten nach § 1364 BGB

    1. Nach § 19 GBO erfolgt grundsätzlich eine Eintragung, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird. Dabei hat das Grundbuchamt von Amts wegen zu prüfen, ob der Bewilligende Verfügungsbeschränkungen unterliegt. Eine solche Beschränkung enthält die Vorschrift des § 1365 Abs. 1 BGB.

    2. Da das Zustimmungserfordernis jedoch eine Ausnahme von der freien Verfügungsbefugnis des Ehegatten nach § 1364 BGB darstellt, kann das Grundbuchamt grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsgeschäft über ein Grundstück auch bei in gesetzlichem Güterstand lebenden Eheleuten nicht eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen darstellt, dass also der Ausnahmefall des § 1365 Abs. 1 BGB nicht vorliegt. Das Grundbuchamt ist nur dann zu einer Beanstandung gemäß § 18 GBO berechtigt und verpflichtet, wenn es von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB Kenntnis hat oder wenn aus den Eintragungsunterlagen oder aufgrund bekannter bzw. nach der Lebenserfahrung naheliegender Umstände begründeter Anlass zu einer solchen Annahme besteht. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte sowohl für das Vorliegen des objektiven Tatbestandes des § 1365 Abs. 1 BGB gegeben sind, darf das Grundbuchamt die Zustimmung des anderen Ehegatten oder den Nachweis weiteren Vermögens verlangen.

    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.02.2017, 20 W 320/16
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:7885881


    Kein Recht der Hypothekengläubigerin auf Bewilligung der Löschung der Hypothek bei Erteilung einer löschungsfähigen Quittung

    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.04.2017, 20 W 93/17
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:7885403


    Eine im Flurbereinigungsverfahren wirksam begründete Grunddienstbarkeit erlischt nicht dadurch, dass das dienende Grundstück durch Zuschlag im Zwangversteigerungsverfahren erworben wird, auch wenn zum Zeitpunkt des Zuschlags die Grunddienstbarkeit nicht im Grundbuch eingetragen war.

    LG Bad Kreuznach 1. Zivilkammer, Urteil vom 21.06.2017, 1 S 132/16 (juris)


    I. Ist im Grundbuch eine ungeteilte Erbengemeinschaft als Eigentümerin eingetragen, ist ein Titel gegen einen Miterben, in dem die Eintragung einer Vormerkung zu Lasten dessen Miteigentums angeordnet wird, als Eintragungsgrundlage nicht geeignet.

    II. Eine Auslegung eines Titels, der eine Eintragungsbewilligung ersetzen soll, ist gegen seinen eindeutigen Wortlaut nicht zulässig.
    (Leitsätze nach juris)

    Heute (29.06.2017) veröffentlichte redaktionelle Leitsätze:

    1. Vollstreckungsmaßnahmen in den ungeteilten Nachlass müssen sich grundsätzlich gegen alle Miterben richten, ein Leistungstitel gegen einen einzelnen Miterben allein kann nicht zu einer Vollstreckung in den ungeteilten Nachlass führen. Richtet sich der Übertragungsanspruch nur gegen einen Miterben, so kann er an einem Nachlassgrundstück nur gesichert werden, indem das Gesamtgrundstück mit einer Auflassungsvormerkung belastet wird, die die Übertragung eines ideellen Miteigentumsanteils daran sichert. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

    2. Ein nur ideeller Bruchteil des Miterben an einem Grundstück kann nicht mit einer Auflassungsvormerkung belastet werden. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

    OLG München, Beschluss vom 23.06.2017, 34 Wx 173/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-114313?hl=true

    Fall: Der Beteiligte war zusammen mit zwei weiteren Erben in Erbengemeinschaft als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen. Die Miterben veräußerten ihren Erbanteil an die B. GmbH, die an ihrer Stelle im Grundbuch eingetragen wurde. Auf Antrag des Beteiligten, der von einem Anspruch auf Übereignung des Grundstücks in Folge eines Vorausvermächtnisses ausgeht, erließ das Landgericht ein Endurteil gegen die H. GmbH mit folgendem – antragsgemäßen - Tenor: „Es ergeht eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, dass im Grundbuch des Amtsgerichts ... zu Lasten des Miteigentums der im Grundbuch eingetragenen Verfügungsbeklagten eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Verfügungsklägers auf Auflassung und Eintragung zu Alleineigentum eingetragen wird.“

    Aus den Gründen: Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung an einem ideellen Anteil eines Miterben an dem im Gesamthandseigentum stehenden Grundstück scheidet aus. Hat der Miterbe einen Vorausvermächtnisanspruch, so kann er ihn schon vor Erbauseinandersetzung erfüllt verlangen. Dabei ist die Gläubigerstellung des mit einem Vorausvermächtnis bedachten Miterben kein Hindernis für die Erhebung einer Gesamthandsklage nach § 2059 Abs. 2 BGB oder für die Vollstreckung in den ungeteilten Nachlass, da hierfür Titel gegen sämtliche Miterben erforderlich und ausreichend sind. Es genügen dabei auch durch Einzelklagen gegen die einzelnen Miterben erwirkte Urteile. Einem Miterbengläubiger ist daneben auch die Gesamtschuldklage gemäß § 2058 BGB nicht versagt, mit der die gesamtschuldnerische Haftung jedes einzelnen Miterben für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden kann, die im Außenverhältnis jeden einzelnen Miterben persönlich trifft. Eine Auslegung des Tenors ist ebenfalls nicht möglich. Wie eine Bewilligung (§ 19 GBO) ist zwar auch ein die Bewilligung ersetzendes Urteil grundsätzlich der Auslegung zugänglich. Die Auslegung entsprechend § 133 BGB ist jedoch nur möglich, wenn die Bewilligung oder der Titel keine klare und eindeutige Erklärung enthält Eine Auslegung ist hingegen ausgeschlossen, wenn der Inhalt der Erklärung so eindeutig ist, dass eine Auslegung gegen ihren Wortlaut erfolgen müsste. Im Tenor der Entscheidung wird ausdrücklich ausgesprochen, dass die Vormerkung zu Lasten des Miteigentums der H. GmbH einzutragen ist. Der Tenor ist mithin eindeutig formuliert und ermöglicht nur die Eintragung zu Lasten von Miteigentum. Die Urteilsgründe können in einem solchen Fall nicht zur Auswechslung des Belastungsgegenstandes herangezogen werden. Da die Eintragung schon aus den vorgenannten Gründen ausscheidet, kann dahinstehen, ob der Grundsatz der Voreintragung nach § 39 GBO der beantragten Eintragung der Vormerkung ebenso entgegenstehen würde. Auch kommt es aus diesem Grund auf die Frage einer Bindungswirkung der zivilgerichtlichen Entscheidung, die nach dem Tenor nur die Bewilligung ersetzt und daher die Eintragungsfähigkeit nicht bindend feststellt, nicht an.

    Nachlass:

    Fällt einer von zwei in einem Ehegattentestament eingesetzten Schlusserben ohne Hinterlassung von Abkömmlingen weg, sind bei Anwendung der Regel des § 2270 Abs. 2 BGB die Wirkungen der Anwachsung (§ 2094 Abs. 1 Satz 1 BGB) von der Wechselbezüglichkeit umfasst.

    OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.04.2017, 1 W 642/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-120101?hl=true

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (29. Juni 2017 um 10:29) aus folgendem Grund: red. Leitsätze zu OLG München, 34 Wx 173/17 eingefügt

  • Zimmer, „Neue Prüfungspflichten des Notars – oder alles beim Alten?“, NJW 2017, 1909 ff.

    Trüg, „Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung“, NJW 2017, 1913 ff.

    Heckschen, „Formwechsel und Stimmrechtsvollmachten“, NZG 2017, 721 ff.

    Beschlussvergleich nach § 278 VI ZPO - Wahrung der notariellen Beurkundung; s. die -Anm. von Koch zu BGH-Beschluss vom 01.02.2017-XII ZB 71/16 in der NJW 2017, 1946 ff

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  • Die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde ist im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt; infolgedessen wird die Gemeinde auch durch solche Rechtshandlungen des ersten Bürgermeisters berechtigt und verpflichtet, die dieser ohne die erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats vorgenommen hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 266/14, WM 2017, 256, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    BGH, Urteil vom 1. Juni 2017, VII ZR 49/16 - OLG Stuttgart LG Stuttgart
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…548&Blank=1.pdf



    Ausländischer Vollstreckungstitel (ital. Sicherstellungsbeschlagnahme), inländische Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung und Ablauf Frist des § 929 II ZPO (s. OLG München, Beschluss vom 16.11.2015, 34 Wx 314/15):

    Brüssel I-VO Art. 38 Abs. 1
    Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    Ist es mit Art. 38 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vereinbar, eine im Recht des Vollstreckungsstaates vorgesehene Frist, aufgrund derer aus einem Titel nach Ablauf einer bestimmten Zeit nicht mehr vollstreckt werden darf, auch auf einen funktional vergleichbaren Titel anzuwenden, der in einem anderen Mitgliedsstaat erlassen und in dem Vollstreckungsstaat anerkannt und für vollstreckbar erklärt worden ist?

    BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017, V ZB 175/15 - OLG München AG München
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…548&Blank=1.pdf

    Vermutlich bereits erwähnt:

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (DNotZ 1973, 549) fest, dass satzungsähnliche Bestimmungen, die die interne Willensbildung der Miteigentümer und deren Vertretung gegenüber Dritten regeln, nicht als Verwaltungsvereinbarung im Sinne des § 1010 Abs. 1 BGB qualifiziert und dementsprechend nicht als Belastung der Miteigentumsanteile in Abt. II des Grundbuchs eingetragen werden können.

    OLG Hamm, Beschl. v. 12.10.2016, 15 W 182/16 = FGPrax 3/2017, 103
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20161012.html

    Eine Erbfolge, die sich erst unter Berücksichtigung der Ausschlagungserklärung eines Beteiligten ergibt, kann im Grundbucheintragungsverfahren nicht allein aufgrund der formgerechten Ausschlagungserklärung festgestellt werden.

    OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 22.03.2017, 15 W 354/16
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20170322.html


    Eine nur beaufsichtigenden Testamentsvollstreckung ist nicht im Erbschein zu vermerken.
    OLG Köln, Beschluss vom 03.04.2017, 2 Wx 72/17 = FGPrax 2017, 133

    1. Erklärt der Eigentümer eines Grundstücks in einem notariellen Vertrag die unentgeltliche Übertragung seines Grundbesitzes an einen von seinen Eltern vertretenen minderjährigen Erwerber bei gleichzeitiger Auflassung, Eintragungsbewilligung sowie vonseiten des Erwerbers beantragter Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch, so bedarf dieser Vertrag nicht deshalb der Genehmigung des Familiengerichts, weil der Erwerber darin auch einen bestehenden Pachtvertrag übernimmt.

    2. Das den Erwerb bewirkende dingliche Geschäft wird vom Erfordernis der Genehmigung durch das Familiengericht nach § 1821 I Nr. 5 BGB, der ausschließlich die auf den (entgeltlichen) Erwerb, unter anderem von Grundstücken, gerichteten Kausalgeschäfte betrifft, nicht erfasst. Das Grundbuchamt, das – außer im Falle, dass die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Grundgeschäfts auch die dingliche Einigung tangiert – weder verpflichtet noch berechtigt ist, die Wirksamkeit des Grundgeschäfts zu prüfen, darf hiervon die Eintragung der Rechtsänderung nicht abhängig machen.

    3. In der Formulierung „Der Pachtvertrag wird übernommen“ kann im Allgemeinen – so auch hier – nicht mehr erblickt werden als die (vorsorgliche) Erklärung, dass dem Erwerber bekannt sei, er werde – kraft Gesetzes (hier nach §§ 593 b, 566 BGB) – in einen Pachtvertrag einzutreten haben und könne hieraus Rechte gegenüber dem Veräußerer, etwa unter Berufung auf § 523 I BGB, nicht herleiten; die schenkweise Übertragung des Grundstücks wird allein hierdurch nicht teilentgeltlich.

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2017, I-3 Wx 65/16 = NJW-RR 12/2017, 709
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20170303.html


    1. Eine Fahrtgerechtsame begründet bei aktuellem Verständnis der Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des berechtigten Grundstücks das Recht, das Grundstück des Grunddienstbarkeitsverpflichteten auch mit einem Pkw zu befahren.

    2. Ein Wegfall der Grunddienstbarkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn eine Zufahrt zu den hinter dem Vorderhaus des Grunddienstbarkeitsverpflichteten gelegenen Garagen und Stellplätzen nur hierdurch möglich ist. (Leitsätze der Redaktion)

    OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 11.1.2017, 10 U 197/15 = NJW-RR 12/2017, 717
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:7807112



    s. die Anmerkung von Wilsch zum Beschluss des OLG Düsseldorf (Grundbuchwäsche) vom 15.02.2017, I-3 Wx 297/16, in der FGPrax 3/2017, 100, 102 ff.

    Notare:

    Unzulässigkeit einer Reichsbürger-Beglaubigung

    Ein Notar würde gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoßen, wenn er durch seine Tätigkeit dem Ansinnen, eine Unterschrift unter einem ausgefüllten „Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“, in welchem unter Staatsangehörigkeit „Preußen“ angegeben ist, sowie eine „Willenserklärung“ betreffend einer angeblichen Staatsangehörigkeit zum „Königreich Preußen“ zu beglaubigen, entsprechen würde.

    LG Arnsberg, Beschluss vom 10.12.2015 - 4 T 1/15 = DNotI, letzte Aktualisierung vom 27.6.2017

    Eine unzulässige Weitergabe von Grundbuchdaten, die der Notar in zulässiger Weise im automatisierten Verfahren abgerufen hat, kann auch dann zu einer Abmahnung im Hinblick auf einen vorbehaltenen Widerruf der Zugangsgenehmigung führen, wenn das Verhalten des Notars bereits disziplinarrechtlich geahndet worden ist.

    OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 11.04.2017, 15 VA 18/16, I-15 VA 18/16
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20170411.html

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  • Oberlandesgericht Köln, 15.2.17, 2 Wx 19/17

    Grundschuldbrief später aufgefunden: Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses gem. § 48 I FamFG unzulässig

    FGPrax 2017, 95


    Abmahnung eines Notars wegen einer unzulässigen Weitergabe von Grundbuchdaten

    GBO § 133 Abs. 6; GBO § 133 a Abs. 1 S. 1

    Eine unzulässige Weitergabe von Grundbuchdaten, die der Notar in zulässiger Weise im automatisierten Verfahren abgerufen hat, kann auch dann zu einer Abmahnung im Hinblick auf einen vorbehaltenen Widerruf der Zugangsgenehmigung führen, wenn das Verhalten des Notars bereits disziplinarrechtlich geahndet worden ist.

    Oberlandesgericht Hamm, 11.4.17, 15 VA 18/16

  • Titel:
    Teilerbauseinandersetzung zur Grundstücksübertragung auf einen Miterben - Keine Bestätigung des vom Grundbuchamt angenommenen Eintragungshindernisses durch das Beschwerdegericht - Anweisung an das Grundbuchamt in der Sache neu zu entscheiden

    Leitsatz:
    Hat das Grundbuchamt bei verbundenen Anträgen nur einen davon in der Sache geprüft und wegen eines Hindernisses die Eintragung insgesamt abgelehnt, so kann das Verfahren, wenn sich das Hindernis in der Beschwerde nicht bestätigt, dem Grundbuchamt mit der Anweisung zurückgegeben werden, unter Beachtung der Rechtsansicht des Beschwerdegerichts neu zu entscheiden.

    OLG München, Beschluss vom 28.06.2017, 34 Wx 54/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-114735?hl=true



    1. Soll im Grundbuch ein Anspruch auf Rückübertragung gesichert werden, der - unabhängig von einer Geltendmachung durch den zunächst Berechtigten - durch Vorausabtretung für den Fall dessen Ablebens auf einen Dritten übertragen ist, handelt es sich nur um einen zu sichernden Anspruch, so dass dies durch eine einzige Vormerkung erfolgen kann.

    2. Ist allerdings in diesem Fall nicht auch beantragt, gleichzeitig einen Vermerk über die bedingte Abtretung einzutragen, muss die Eintragung der Vormerkung unterbleiben, da andernfalls das Grundbuch unrichtig würde.

    OLG München, Beschluss vom 28.06.2017, 34 Wx 421/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-114733?hl=true

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  • Ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht, das ursprünglich für eine BGB-Gesellschaft begründet worden ist, besteht bei Übertragung sämtlicher Gesellschaftsanteile auf einen Gesellschafter für diesen als alleinigen Berechtigten fort.

    OLG Hamm, 15. ZS, Beschluss vom 28.03.2017, 15 W 109/17
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20170328.html


    Der Ersteher eines mit einem dinglichen Wohnrecht belasteten Hausgrundstücks hat gegen den Wohnrechtsberechtigten aufgrund des fortbestehenden Wohnrechts auch dann keinen Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Entgelts, wenn der ursprüngliche Eigentümer das Wohnrecht gegen eine Zahlung in mietzinsähnlicher Form bewilligt hat. Die Abrede über die Zahlung des Entgelts mit dem ursprünglichen Eigentümer ist stets eine schuldrechtliche Absprache, so dass der Ersteher Ansprüche hieraus nur durch eine Abtretung erwerben kann.

    OLG Hamm, 30 ZS, Urteil vom 26.04.2017, 30 U 147/17
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…l_20170426.html

    Aus den Gründen:
    „Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Entgelts für die Nutzung der Räume im Erdgeschoss und im Keller aufgrund des dinglichen Wohnrechts selbst, denn eine Zahlungsverpflichtung kann nicht Gegenstand des dinglichen Rechts sein (BGH, Urteile vom 10. Mai 1968 - V ZR 221/64, JurionRS 1968, 11930 Rn. 10; vom 13. Juli 1966 - V ZR 21/64; JurionRS 1966, 11963, Rn. 15; vom 5. März 1965 - V ZR 195/62, JurionRS 1965, 11384 Rn. 15). Auch wenn eine Dienstbarkeit gegen Entgelt eingeräumt worden ist, ist die Zahlungsverpflichtung immer nur Bestandteil des zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vertrages über die Bestellung der Dienstbarkeit (MünchKommBGB/Mohr, 7. Aufl., § 1090 Rn. 33 mwN; Staudinger/Reymann, BGB, Neubearb. 2017, § 1093 Rn. 14 mwN) und kann in Anbetracht der nach Zahl und Inhalt gesetzlich festgelegten dinglichen Rechte selbst dann nicht zum Gegenstand des dinglichen Rechts gemacht („verdinglicht“) werden, wenn das entsprechende obligatorische Recht im Grundbuch eingetragen würde (BGH, Urteil vom 5. März 1965 - V ZR 195/62, JurionRS 1965, 11384 Rn. 11)….. Auch für die Nutzung des Gartens kann der Kläger nicht mit Erfolg einen Anspruch auf Zahlung eines Entgelts für die vergangene Nutzung geltend machen. Dabei kann dahinstehen, ob der Garten vom Wohnrecht zumindest als Gemeinschaftseinrichtung (vgl. § 1093 Abs. 3 BGB) erfasst ist (siehe hierzu einerseits OLG Hamm, Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 15 W 245/99, juris Rn. 18; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24. Februar 1998 - 3 W 43/98, juris Rn. 13; OLG München, Urteil vom 16. Januar 1996 - 25 U 3465/95, juris Rn. 5; LG Freiburg, Urteil vom 30. März 2001 - 14 O 324/00, juris Rn. 15; MünchKommBGB/Mohr, 7. Aufl., § 1093 Rn. 13; BeckOK-BGB/Wegmann, Stand Februar 2016, § 1093 Rn. 24; Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl., § 1093 Rn. 13; Ahrens in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 11. Aufl., § 1093 Rn. 16; jurisPK-BGB/Alpmann, 7. Aufl., § 1093 BGB, Rn. 34 und andererseits LG Koblenz, Beschluss vom 16. Dezember 1969 - 4 T 488/69, NJW 1970, 612; Staudinger/Reymann, BGB, Neubearb. 2017, § 1093, Rn. 31; Erman/Grziwotz, BGB, 14. Aufl., § 1093 Rn. 15; Lemke/Böttcher, Immobilienrecht, 2. Aufl., § 1093 Rn. 18)……“

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  • Der Begriff der Unterhaltung i. S. d. §§ 1021 f. BGB ist im Gesetz nicht festgelegt. Er darf entsprechend dem Schutzzweck nicht zu eng aufgefasst werden, wobei die Umstände des Einzelfalles entscheidend sind.

    OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2016, 5 U 158/15 = ZfIR 2017, 453 ff.
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…l_20161215.html


    Grziwotz, „Unterhaltskosten und Verkehrssicherungspflicht bei Fahrtrechten“, ZfIR 2017, 445 ff.
    https://www.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint


    s. die Anmerkung von Roland Böttcher zum Beschl. des OLG München, v. 23.01.2017, 34 Wx 434/16,(Voraussetzungen zur Eintragung der Abtretung eines vormerkungsgesicherten Anspruchs auf Eintragung eines Photovoltaikanlagenrechts) in der ZfIR 2017, 449, 451 ff.
    https://www.juris.de/jportal/portal…hl=0#focuspoint


    s. die Anmerkung von Niesse zum Beschluss des OLG Düsseldorf. v. 02.12.2016, I-3 Wx 239/16 (Bezeichnung aller Gesellschafter einer GbR als Forderungsgläubiger in dem der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zugrundeliegenden Titel) in der ZfIR 2017, 458, 459 ff.
    https://www.juris.de/jportal/portal…hl=0#focuspoint

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Im Fall der Doppelbuchung eines Grundstücks im Grundbuch ist das ausdrücklich hierfür vorgesehene amtswegige Verfahren nach § 38 GBV durchzuführen; eine Löschung einer der Grundbucheintragungen von Amts wegen kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.04.2017, 20 W 38/17
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:7887208


    Notare:
    Birgt der zu beurkundende Vertrag erhebliche Risiken, wie beispielsweise eine durch den Grundstücksverkäufer zu erbringende ungesicherte Vorleistung, ist es die Pflicht des Notars, über die Folgen der Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten zu belehren. Darüber hinaus ist es die Pflicht des Notars, Alternativen aufzuzeigen, wie diese Risiken vermieden werden können (doppelte Belehrungspflicht). Hierbei hat der Notar das Beurkundungsverfahren so zu gestalten, dass die Einhaltung dieser Belehrungspflichten gewährleistet ist und bei keinem der Urkundsbeteiligten ein Belehrungsdefizit entsteht. (Leitsätze der Redaktion)

    OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 8.3.2017, 4 U 176/16 = NJOZ 2017, 852


    s. die Gutachten des DNotI zu

    a) GBO § 15 Abs. 3
    Neue notarielle Prüfpflichten im Grundbuchverkehr
    Gutachtennummer: 157318; Gutachten-Datum: 05.07.2017; erschienen im DNotI-Report 12/2017, 89 ff.

    b) WEG § 30; BGB § 577
    Mietervorkaufsrecht bei einem Wohnungserbbaurecht; zeitliche Reihenfolge: Beurkundung
    der Teilungserklärung; Abschluss eines Kaufvertrags; Überlassung der
    Räumlichkeiten an einen Mieter; Vollzug der Teilungserklärung und Eintragung des
    Erwerbers
    Abrufnummer: 152273; Gutachten-Datum: 04.07.2017

    c) Erbfolge:
    Internationale Zuständigkeit für die Erteilung eines Erbscheins; Vertretung eines Minderjährigen bei Stellung eines Erbscheinsantrags
    Abrufnummer: 155178; Gutachten-Datum: 04.07.2017

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  • OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.05.2017, Az: 20 W 110/17 (bisher noch nicht in juris)

    Die Eintragungskosten für Rückauflassungsvormerkungen sind nur aus dem halben Verkehrswert zu nehmen.

    Anschluss an OLG München (FGPrax 2015, 230), OLG Hamm (Beschluss vom 10. März 2016 - 15 W 98/16 -) und des OLG Zweibrücken (NJW-RR 2017, 472)

     entgegen: OLG Bamberg (ZfIR 2015, 388) und OLG Köln (FGPrax 2016, 188)  

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Nach dem Tod eines Gesellschafters einer im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht dessen Erbe, sondern der Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil berechtigt, die Berichtigung des Grundbuchs - neben den übrigen Bewilligungsbefugten - zu bewilligen (entgegen KG RNotZ 2016, 328).

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 04.07.2017, 34 Wx 123/17 (juris)


    Wird der Gegenstand der Auflassung von den Beteiligten falsch bezeichnet, finden auch im Grundbuchverfahren die allgemeinen Regeln zur rechtlichen Behandlung einer Falschbezeichnung (falsa demonstratio) Anwendung.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 05.07.2017, 34 Wx 104/17 (juris)


    Will eine mit dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger hinsichtlich der Rechtsform nicht namensgleiche offene Handelsgesellschaft die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben und macht sie geltend, es liege eine Änderung der Rechtsform und eine Änderung der Firma vor, hat sie die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachzuweisen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335). (Rn. 12 – 13) (Leitsatz des Gerichts)

    BGH, Beschluss vom 17.5.2017, VII ZB 64/16 = BeckRS 2017, 113225 = FD-ZVR 2017, 392976
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…612&pos=0&anz=1

    Keine Rücknahme oder Widerruf der Annahmeerklärung eines gerichtlich vorgeschlagenen Vergleichs:

    Die mit Schriftsatz erteilte Annahmeerklärung einer Partei zu einem schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts kann als Prozesshandlung nicht widerrufen oder zurückgenommen werden. Die Annahmeerklärung ist als Prozesshandlung im Sinne einer Bewirkungshandlung grundsätzlich unwiderruflich. Für die Möglichkeit des Widerrufs oder der Zurücknahme fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. (Leitsatz des Gerichts)

    OLG Schleswig, Beschluss vom 27.2.2017, 4 U 19/16 = BeckRS 2017, 112972 = FD-ZVR 2017, 392978
    http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint


    Ein Widerruf muss die Vollmacht nicht insgesamt beseitigen.

    Auch ein teilweiser Widerruf ist möglich, durch den die fortbestehende Vollmacht lediglich beschränkt wird. Insbesondere ist die Möglichkeit eines Teilwiderrufs der Vollmacht gegenüber einzelnen Dritten anerkannt

    BGH, Urteil vom 11. Mai 2017 – IX ZR 238/15
    https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/tei…llmacht-3124213
    Aus den Leitsätzen:
    Ein Untervertreter ist nicht berechtigt, namens des Vertretenen die dem Hauptvertreter erteilte
    Vollmacht zu widerrufen.
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…774&pos=0&anz=1

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  • Arrestvollziehung (§ 111g StPO)

    1. Das ab Erhebung der Anklage mit der Sache befasste Gericht bleibt auch nach Urteilserlass im Stadium der Rückgewinnungshilfe und des Auffangrechtserwerbs des Staates für die Entscheidung über den Zulassungsantrag (§ 111g Abs. 2 Satz 1 StPO) zuständig (Anschluss: OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 1 Ws 178/13 -, juris Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 2. September 2014 - 1 Ws 259/14 -, juris, Rn. 17; entgegen: OLG Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 2 Ws 189/10 -, juris Rn. 13).

    2. Nach Abtretung des Ausgleichsanspruchs steht dem Zessionar als Rechtsnachfolger des unmittelbar Geschädigten das Zugriffsrecht des Verletzten (§ 111g Abs. 1 StPO) zu.

    3. Legt die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten eines Verletzten im Sinne des § 111g Abs. 2 Satz 2 StPO sofortige Beschwerde ein, sind im Falle der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels die notwendigen Auslagen des Verletzten der Staatskasse in entspre-chender Anwendung des § 473 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO aufzuerlegen.

    KG Berlin 5. Strafsenat, Beschluss vom 12.06.2017, 5 Ws 64/17, 5 Ws 64/17 - 121 AR 48/17
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint



    Zur Frage der Duldung des Überbaus durch eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung siehe BGH, Urteil vom 2. Juni 2017 - V ZR 196/16
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…578&Blank=1.pdf

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  • Testamentsvollstrecker zugleich als Ergänzungspfleger; Widerspruch des Minderjährigen


    1. Der Erblasser kann grundsätzlich rechtswirksam verfügen, dass der Testamentsvollstrecker
    zugleich Ergänzungspfleger für den minderjährigen Erben in Bezug auf das ererbte Vermögen
    sein soll. Die Bestellung als Ergänzungspfleger scheidet nur dann aus, wenn konkrete
    Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die berufene Person als Ergänzungspfleger des
    Minderjährigen dessen Belange in Bezug auf den Nachlass nicht ordnungsgemäß wahrnehmen
    wird.
    2. Widerspricht der Minderjährige der Bestellung der vom Erblasser als Ergänzungspfleger
    berufenen Person, so steht dies deren Bestellung nicht grundsätzlich entgegen. Es entfällt aber
    die Bindung des Gerichts an die Benennung durch den Erblasser, so dass dem Gericht nach
    § 1779 Abs. 2 BGB ein Ermessen bei der Auswahl des Ergänzungspflegers eingeräumt ist.

    OLG Hamm, 7. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 15.05.2017, 7 WF 240/16
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20170515.html

    Notare und Kosten:

    1. Wenn zwischen der bereits im Kaufvertrag aufgelassenen und später neu vermessenen Teilfläche keine exakte Übereinstimmung besteht, sind die erneute Beurkundung der Auflassung und die damit verbundenen Mehrkosten in Form einer Gebühr nach Nr. 21102 KV GNotKG nicht zu beanstanden. Weil der Notar damit den für die Beteiligten sichersten Weg gewählt hat, liegt keine unrichtige Sachbehandlung iSv § 21 GNotKG vor.

    2. Die Beurkundung der Auflassung der nicht vermessenen Teilfläche zusammen mit dem Kaufvertrag löst keine Mehrkosten aus, weil die Auflassung gem. § 109 Abs. 1 S. 2 GNotKG gegenstandsgleiches und nicht gesondert zu bewertendes Erfüllungsgeschäft zum Kaufvertrag ist.

    LG Düsseldorf, 19. Zivilkammer, Beschluss vom 19.06.2017, 19 T 55/16
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duess…s_20170619.html


    Erbfolge:

    1 Im Erbscheinserteilungsverfahren erfordert die Beschwerdeberechtigung den schlüssigen Vortrag einer Beeinträchtigung des (behaupteten) Erbrechts des Beschwerdeführers (im Anschluss an BGH FGPrax 2012, 169).

    2. Eine solche Rechtsbeeinträchtigung ist ausgeschlossen und damit nicht schlüssig vorgebracht, wenn das behauptete Erbrecht (hier: Ersatzerbfolge) auf eine ergänzende Testamentsauslegung gestützt wird und sich für eine Willensrichtung betreffend das behauptete Erbrecht von vornherein keine Anhaltspunkte in der Testamentsurkunde finden.

    3. Der wirksamen Einsetzung einer (noch zu errichtenden) rechtsfähigen Stiftung als Erbin steht nicht entgegen, dass weder die Stiftung als solche noch die Stiftungssatzung in der Testamentsurkunde selbst wörtlich niedergelegt wurden. Für die Feststellung der bedachten Stiftung wie auch des Zwecks der Stiftung finden die allgemeinen Grundsätze der erläuternden Auslegung Anwendung.

    4. Für die Bestimmung des Geschäftswerts im Beschwerdeverfahren, in dem sich Miterben gegen die Erteilung eines Alleinerbscheins wenden, ist das wirtschaftliche Interesse der (jeweiligen) Beschwerdeführer am Erfolg ihres Rechtsmittels maßgebend, nicht jedoch der Gesamtwert des Nachlasses (gegen OLG Karlsruhe NJW 2016, 8; OLG Schleswig FGPrax 2015, 93; OLG München (14. Senat) ErbR 2016, 531; OLG Köln Rpfleger 2017, 304).

    OLG München 31. Zivilsenat, Beschluss vom 04.07.2017, 31 Wx 211/15
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-115617?hl=true

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zur Reichweite einer Vollmacht zur Erklärung und Entgegennahme der Auflassung (Leitsatz des DNotI)

    s. BGH, Urteil vom 09.02. 201, III ZR 428/16 = DNotZ 2017, 549 ff.
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…640&pos=0&anz=1


    a) Die Heilung eines Zustellungsmangels nach § 189 ZPO setzt voraus, dass das Gericht eine förmliche Zustellung des Dokuments vornehmen wollte. Dieser Zustellungswille muss sich zudem auf einen bestimmten Adressaten beziehen. Nur für Zustellungsmängel, die der an diesen gerichteten Zustellung anhaften, kommt eine Heilung nach § 189 ZPO in Betracht (Anschluss an und Fortentwicklung von BGH, Urteile vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08, VersR 2010, 1520 Rn. 17; vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 48/10, NJW-RR 2011, 417 Rn. 11; vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rn. 40 ff.; jeweils mwN).

    b) Die in § 189 Alt. 2 ZPO vorgesehene Heilung eines Zustellungsmangels, wenn das zuzustellende Dokument der Person, an die die Zustellung "dem Gesetz gemäß […] gerichtet werden konnte", tatsächlich zugegangen ist, bezieht sich auf die Fälle, in denen sich - wie insbesondere bei §§ 170 bis 172 ZPO - bereits aus dem Gesetz selbst ergibt, wem das Dokument zugestellt werden kann (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. Mai 1983 - VIII ZR 34/82, aaO unter II 1 b; vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, NJW 1989, 1154 unter II 3 a; jeweils zu § 187 ZPO aF; vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 48/10, aaO Rn. 12; vom 12. März 2015 - III ZR 207/14, BGHZ 204, 268 Rn. 15; Beschluss vom 20. Oktober 2011 - V ZB 131/11, juris Rn. 8).

    BGH, Urteil vom 29.03.2017, VIII ZR 11/16
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…581&Blank=1.pdf


    Die Genehmigung der Erklärung eines vollmachtlosen Vertreters zur Übertragung einer Nacherbenanwartschaft wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, wird also auch dann wirksam, wenn zwischenzeitlich der Nacherbfall eingetreten ist. (Leitsatz des Gerichts)

    OLG Hamm, Beschluss vom 23.02.2017, 15 W 463/16
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20170223.html


    Herrler, „Wertlosigkeit einer trans- bzw. postmortalen Vollmacht für den Alleinerben?“, DNotZ 2017, 508 ff.. (Anmerkung: Der Autor hat die gestellte Frage verneint)


    Diehn/Rachlitz, „Notarielle Prüfungspflichten im Grundbuch- und Registerverkehr, DNotZ 2017, 487 ff.

    Kanzleiter, „Fragen der Form bei der Bestellung von Vorkaufsrechten an Immobilien; keine Heilung des Beurkundungsmangels durch Eintragung des dinglichen Vorkaufsrechts“-(zugleich Anmerkungen zum Urt. des BGH v. 8. 4. 2016, DNotZ 2016, 915), DNotZ 2017, 503 ff.

    Bartholome, „Die Entwicklung des Wohnungseigentumsrechts im Jahr 2016“, NJW 2017, 2082 ff.

    Zum Inkrafttreten der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), am 25. Mai 2018 s. BayLDA: Erste Hilfe zur DS-GVO in ZD-Aktuell 2017, 05709


    Nordrhein-Westfalen:
    Inkrafttreten der neuen öffentlich-rechtlichen Vorkaufsrechte in Nordrhein-Westfalen
    Aktuelle Informationen (des DNotI:
    http://www.dnoti.de/informationen/…a6e?mode=detail

    Die naturschutz- und wasserrechtlichen Vorkaufsrechte werden voraussichtlich nicht vor dem 1. September 2017 in Kraft treten. Das für das Wirksamwerden beider Vorkaufsrechte erforderliche konstitutive Vorkaufsrechtsverzeichnis kann vor diesem Datum technisch nicht fertiggestellt und somit auch nicht verkündet werden.

    Das gemeindliche Vorkaufsrecht der Stadt Köln wird voraussichtlich nicht vor dem 1. Januar 2018 in Kraft treten. Die erforderliche ortsübliche Bekanntmachung des Widerrufs des Verzichts auf das gemeindliche Vorkaufsrecht wird vor diesem Datum nicht möglich sein, da das zur Bearbeitung der Vorkaufsrechtsanfragen erforderliche Personal noch nicht zur Verfügung steht.

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  • 1. Die Bestimmung in einem Übertragungsvertrag, die die Bedingung für die Entstehung eines Rückübertragungsanspruchs an bestimmte Ereignisse zu Lebzeiten des Übertragsgebers knüpft, kann grundbuchverfahrensrechtlich dahin ausgelegt werden, dass auch ein zu Lebzeiten des Berechtigten bereits entstandener Auflassungsanspruch mit dessen Tod erlöschen soll.

    2. In diesem Fall kommt gegen die Löschung eines Rückauflassungsanspruchs nicht die Eintragung eines Amtswiderspruchs in Betracht.

    OLG Köln, Beschluss vom 30.03.2017 - 2 Wx 39/17, 2 Wx 66/17 = BeckRS 2017, 113467

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  • Unrichtigkeitsnachweis gem. § 22 GBO (Offenkundigkeit nicht erfolgter abredewidriger Veräußerung und Belastung aufgrund Zeitablaufs; ausnahmsweise Löschung einer Rück-AV anhand eidesstattlicher Versicherung darüber, dass kein Rücktritt vom Übergabevertrag wegen groben Undanks erklärt wurde) –kein amtlicher Leitsatz vorhanden-

    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.02.2017, 20 W 338/16
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:7886417



    1. Eine Glaubhaftmachung des erforderlichen Eigenbesitzes der Antragsteller seit 30 Jahren ist nicht erfolgt, wenn jeder der beiden Antragsteller hinsichtlich identischer Miteigentumsanteile den alleinigen seit über 30 Jahren währenden Eigenbesitz behauptet und an Eides Statt versichert.

    2. Gemeinschaftlicher Eigenbesitz ist insofern kein rechtliches Minus zu dem jeweils von den Antragstellern behaupteten alleinigen Eigenbesitz, da im Hinblick auf das folgende Aneignungsrecht die Besitzverhältnisse eindeutig sein müssen.

    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.04.2017 - 20 W 117/16
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:7886044





    s. die Gutachten des DNotI zu

    a) Ermächtigung des Verwalters zum Abschluss von Pachtverträgen für sämtliche Wohnungs- und Teileigentumseinheiten in der Gemeinschaftsordnung; Zustimmung dinglich Berechtigter zur entsprechenden Änderung der Gemeinschaftsordnung
    Gutachtennummer: 153766, Gutachten-Datum: 18.07.2017, erschienen im DNotI-Report 13/2017, 97 ff.

    b) Inhalt einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht versus Inhalt einer notariellen Vollmachtsbescheinigung
    Abrufnummer: 151088, Gutachten-Datum: 18.07.2017

    c) Sukzessive Wohnungseigentumsbegründung bei Mehrhausanlage; Vormerkung zur
    Sicherung des Anspruchs des Verkäufers auf Änderung der Teilungserklärung
    Abrufnummer: 142812, Gutachten-Datum: 18.07.2017

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  • Eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit kann nicht zu Gunsten eines noch zu benennenden Dritten im Grundbuch eingetragen werden, dessen Person nur dadurch bestimmt werden kann, dass er künftig auf Veranlassung der eine Windenergieanlage finanzierenden Bank in den schuldrechtlichen Nutzungsvertrag eintreten wird.

    OLG Hamm, Beschluss vom 31.03.2017, 15 W 75/17
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20170331.html


    Für die Einwilligung nach § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB in die Schuldübernahme kommt es auf diejenige des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers an und nicht auf die eines künftigen bzw. wirtschaftlichen Eigentümers.

    BGH 5. Zivilsenat, Urteil vom 23.06.2017, V ZR 39/16
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…545&Blank=1.pdf

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