Nimmt ein Antragsteller einen Eintragungsantrag zurück, wird das grundbuchliche Eintragungsverfahren beendet und das Grundbuchamt hat über den Verbleib der Urkunden zu entscheiden. Nur bei Urkunden, die einer antragsgemäß erfolgten Eintragung zugrunde liegen, ist nach § 10 Abs. 1 S. 2 GBO eine beglaubigte Abschrift zu den Grundakten zu nehmen. Im Fall der Rücknahme eines Eintragungsantrages darf das Grundbuchamt die ursprünglich eingereichte Bewilligungsurkunde nicht mehr gegen oder ohne den Willen des Einreichers verwenden. Für die beglaubigte Ablichtung einer Bewilligungsurkunde kann nichts anderes gelten.
(Achtung: keine amtlichen Leitsätze)
KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 13.02.2017, 1 W 97/16 (juris)
Sind die Eigentümer in gesetzlicher (Güter-) Gemeinschaft nach polnischem Recht im Grundbuch eingetragen und hat sich der eine Ehegatte im Rahmen der Auseinandersetzung der Gemeinschaft verpflichtet, dem anderen einen hälftigen Miteigentumsanteil zu übertragen, kann dieser Anspruch mangels Identität des Schuldners mit dem eingetragenen Eigentümer erst dann durch Vormerkung gesichert werden, wenn das Eigentum in Bruchteilseigentum überführt worden ist. Hierzu genügt die gegenseitig erklärte Auflassung hälftiger Miteigentumsanteile allein nicht; die Umwandlung des gesamthänderisch gebundenen Eigentums in Bruchteilseigentum muss auch im Grundbuch vollzogen worden sein.
KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 25.04.2017, 1 W 699/16
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint
Zur Anwendung des § 878 BGB bei Fortsetzung des Eintragungsverfahrens nach Beschwerde gegen einen zurückweisenden Beschluss, der in Unkenntnis der bei dem Grundbuchamt zu einem anderen Grundbuchblatt eingereichten Nachweise über die Hebung eines mit Zwischenverfügung beanstandeten Eintragungshindernisses ergangen war.
KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 04.05.2017, 1 W 173/17
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint
a) Alleinige Inhaberin des Anspruchs auf Zahlung des Wohngeldes ist die Wohnungseigentümergemeinschaft.
b) Erfüllt ein Wohnungseigentümer seine Verpflichtung zur Zahlung des Wohngelds nicht, kommen gegen ihn nur Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber der einzelnen Wohnungseigentümer in Betracht.
BGH, Urteil vom 10. Februar 2017, V ZR 166/16
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…525&Blank=1.pdf
Amann, „Erbbauzinslose kommunale Erbbaurechte infolge Ersitzung? – zugleich Anmerkungen zum Urt. des BGH v. 22. 1. 2016 - V ZR 27/14“, DNotZ 2017, 328 ff.
Heckel, „Die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB im Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Grundpfandrechtsbriefen“, DNotZ 2017, 348 ff.
Waldhoff, „Notarvorbehalt im Grundstückverkehr europarechtskonform“, EuZW 2017, 382 ff.
Allgemein interessant: Schmidt-Bremme, „Die Malta-Masche der Reichsbürger“, DNotZ 2017, 322 ff.