Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Nimmt ein Antragsteller einen Eintragungsantrag zurück, wird das grundbuchliche Eintragungsverfahren beendet und das Grundbuchamt hat über den Verbleib der Urkunden zu entscheiden. Nur bei Urkunden, die einer antragsgemäß erfolgten Eintragung zugrunde liegen, ist nach § 10 Abs. 1 S. 2 GBO eine beglaubigte Abschrift zu den Grundakten zu nehmen. Im Fall der Rücknahme eines Eintragungsantrages darf das Grundbuchamt die ursprünglich eingereichte Bewilligungsurkunde nicht mehr gegen oder ohne den Willen des Einreichers verwenden. Für die beglaubigte Ablichtung einer Bewilligungsurkunde kann nichts anderes gelten.
    (Achtung: keine amtlichen Leitsätze)

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 13.02.2017, 1 W 97/16 (juris)



    Sind die Eigentümer in gesetzlicher (Güter-) Gemeinschaft nach polnischem Recht im Grundbuch eingetragen und hat sich der eine Ehegatte im Rahmen der Auseinandersetzung der Gemeinschaft verpflichtet, dem anderen einen hälftigen Miteigentumsanteil zu übertragen, kann dieser Anspruch mangels Identität des Schuldners mit dem eingetragenen Eigentümer erst dann durch Vormerkung gesichert werden, wenn das Eigentum in Bruchteilseigentum überführt worden ist. Hierzu genügt die gegenseitig erklärte Auflassung hälftiger Miteigentumsanteile allein nicht; die Umwandlung des gesamthänderisch gebundenen Eigentums in Bruchteilseigentum muss auch im Grundbuch vollzogen worden sein.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 25.04.2017, 1 W 699/16
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Zur Anwendung des § 878 BGB bei Fortsetzung des Eintragungsverfahrens nach Beschwerde gegen einen zurückweisenden Beschluss, der in Unkenntnis der bei dem Grundbuchamt zu einem anderen Grundbuchblatt eingereichten Nachweise über die Hebung eines mit Zwischenverfügung beanstandeten Eintragungshindernisses ergangen war.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 04.05.2017, 1 W 173/17
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint


    a) Alleinige Inhaberin des Anspruchs auf Zahlung des Wohngeldes ist die Wohnungseigentümergemeinschaft.

    b) Erfüllt ein Wohnungseigentümer seine Verpflichtung zur Zahlung des Wohngelds nicht, kommen gegen ihn nur Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber der einzelnen Wohnungseigentümer in Betracht.

    BGH, Urteil vom 10. Februar 2017, V ZR 166/16
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…525&Blank=1.pdf

    Amann, „Erbbauzinslose kommunale Erbbaurechte infolge Ersitzung? – zugleich Anmerkungen zum Urt. des BGH v. 22. 1. 2016 - V ZR 27/14“, DNotZ 2017, 328 ff.

    Heckel, „Die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB im Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Grundpfandrechtsbriefen“, DNotZ 2017, 348 ff.

    Waldhoff, „Notarvorbehalt im Grundstückverkehr europarechtskonform“, EuZW 2017, 382 ff.

    Allgemein interessant: Schmidt-Bremme,Die Malta-Masche der Reichsbürger“, DNotZ 2017, 322 ff.

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  • 1. Zum notwendigen Inhalt einer Zwischenverfügung im Berichtigungsverfahren, mit der dem Antragsteller Gelegenheit gegeben wird, die Bewilligung der Berechtigten beizubringen, gehört auch die Bezeichnung der Berechtigten.

    2. Zu den Voraussetzungen einer Grundbuchberichtigung nach unterbliebener lastenfreier Abschreibung bei Teilung eines mit einer Grunddienstbarkeit (Gehrecht) belasteten Grundstücks und zur Auslegung des Rechtsinhalts eines Gehrechts („entlang der Grenze zu FlSt ...“).

    OLG München, Beschluss vom 08.05.2017, 34 Wx 16/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-109269?hl=true


    § 22 BauGB neu:
    s. die Änderung des Baugesetzbuchs durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 04.05.2017, BGBl. I Nr. 25 2017, 1057 ff. ausgegeben am 12.05.2017.
    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/sta…__1494577230366

    Nach der Neufassung des § 22 Abs. 1 BauGB unterfällt nunmehr auch die Begründung von Bruchteilseigentum nach § 1008 BGB an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben, wenn zugleich nach § 1010 Abs. 1 BGB im Grundbuch als Belastung eingetragen werden soll, dass Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist, und bei bestehendem Bruchteilseigentum nach § 1008 BGB an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben eine im Grundbuch als Belastung einzutragende Regelung nach § 1010 Abs. 1 BGB, wonach Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist, der Genehmigungspflicht.
    (zum Entwurf siehe hier: http://www.dnoti.de/informationen/…a1d?mode=detail)
    Das Gesetz tritt nach Art. 5 am Tage nach der Verkündung, also am 13.05.2017, in Kraft


    s. die Anmerkung von Reimann zum Beschluss des OLG München vom 04.01.2017, 34 Wx 382/16, 34 Wx 383/16 zur Fortgeltung trans- oder postmortaler Vollmachten auch bei Alleinerbenstellung des Bevollmächtigten in der ZEV 2017, 280, 283 ff.

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  • Sind Bruchteilseigentümer verpflichtet, einem Dritten ein Erbbaurecht an einem Grundstück einzuräumen, spricht Einiges dafür, dass sie dies nicht durch gebündelte Einzelverfügungen, sondern nur in einem einheitlichen gemeinschaftlichen Rechtsgeschäft tun können (§ 747 Satz 2 BGB). Bei der Verpflichtung der Miteigentümer, als Voraussetzung für die Eintragung des Erbbaurechts die Lastenfreiheit des Grundstücks sicherzustellen, handelt es sich hingegen im Zweifel um eine Teilschuld, die ein jeder Miteigentümer nur hinsichtlich seines Anteils erfüllen muss.

    KG Berlin 21. Zivilsenat, Beschluss vom 02.02.2017, 21 U 124/16
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint

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  • Titel:
    Erfolglose Beschwerde - wegen Änderung der Teilungserklärung
    Leitsatz:
    Zur Frage der Ermächtigung zur Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum bei einer Klausel in der Teilungserklärung, wonach für einen eventuellen Ausbau des Teileigentums Zustimmungen der Wohnungs-/Teileigentümer und der Hausverwaltung nicht erforderlich sind.

    OLG München, Beschluss v. 15.05.2017 – 34 Wx 207/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-109766?hl=true

    s. die Gutachten des DNotI zu
    a) Nachweis der Testamentsvollstreckerbefugnis ggü. Grundbuchamt; guter Glaube an die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers; Gutglaubenswirkung des Testamentsvollstreckervermerks
    Gutachtennummer: 154829, Gutachten-Datum: 16.05.2017, erschienen im DNotI-Report 9/2017, 65-67
    b) Alleiniger Vorerbe als Nacherbenvollstrecker
    Abrufnummer: 154621, Gutachten-Datum: 16.05.2017

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  • 1. Das einer Verwaltungsbehörde zukommende Privileg, sich mit einem Vollstreckungsersuchen an Stelle eines vollstreckbaren Schuldtitels eigenständig die Grundlage für eine Zwangsvollstreckung zu schaffen, setzt voraus, dass dieses Vollstreckungsersuchen von der Vollstreckungsbehörde selbst erstellt wird.

    2. Wird ein Vollstreckungsersuchen nicht von der Gläubigerin als Vollstreckungsbehörde selbst, sondern von einem Inkassodienst – wenn auch nach strikter Vorgabe der Gläubigerin – erstellt, wird das Vollstreckungsersuchen nicht durch die Gläubigerin selbst erstellt; es fehlt an einem ordnungsgemäßen Titel. (Leitsätze der ZfIR-Redaktion)

    AG Mannheim, Beschl. v. 27.04.2016, 7 M 91/15 = ZfIR 2017, 369 = BeckRS 2016, 10998


    § 9a Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist nach seinem Sinn und Zweck einschränkend auszulegen. Die Norm erfasst nur Anlagen, die dem aus der Dienstbarkeit Berechtigten am 3.10.1990 förmlich oder faktisch als Eigentum zugewiesen und jedenfalls der Sache nach Scheinbestandteile des Grundstücks waren, auf dem sie stehen.

    BGH, Beschluss vom 9. März 2017, V ZR 109/16 (kein amtl. Leitsatz vorhanden)
    https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/gru…aendern-3122593


    Erbfolge:


    Die Entscheidung des Rechtspflegers ist entsprechend § 8 Abs. 3 RpflG nicht unwirksam, wenn er die Angelegenheit entgegen § 19 Abs. 2 RPflG und entgegen den jeweiligen landesrechtlichen Normen nicht dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorlegt.

    HansOLG Hamburg, Beschluss vom 16. November 2016, 2 W 85/16
    https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/wen…vorlegt-3122908

    sowie (gleicher Beschluss):

    Deutsche Nachlassgerichte sind für die Erteilung eines Erbscheins nicht international zuständig, wenn der Erblasser unter Geltung der EuErbVO verstorben ist und seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat der EuErbVO hatte.

    HansOLG Hamburg, Beschluss vom 16. November 2016, 2 W 85/16
    https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/erb…euerbvo-3122906

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  • Die Voreintragung sämtlicher Miterben ist nach § 40 I GBO auch dann nicht erforderlich, wenn das Grundstück auf einen oder mehrere Miterben übertragen wird.

    OLG Hamm, Beschluss vom 7.12.2016, I-15 W 393/16
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20161207.html

    Erbfolge:
    Keine Geltung eines Erbverzichts nach Scheidung und Wiederheirat desselben Partners

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.2.2017 – I-3 Wx 16/17
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20170222.html
    (mit Praxishinweis Lauck/Lauck in der NZFam 2017, 476)

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  • Windkraftanlage als Scheinbestandteil:
    Eine Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Sache für ihre gesamte (wirtschaftliche) Lebensdauer auf dem Grundstück verbleiben soll.

    BGH, Urteil vom 7. April 2017, V ZR 52/16
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…534&Blank=1.pdf

    Auslegung einer Auflassungsvollmacht und einer Untervollmacht an Notarfachangestellte:
    Erteilt der Käufer der Verkäuferin in einem notariellen Grundstückskaufvertrag Vollmacht, die
    Auflassung zu erklären und auch Untervollmachten zu erteilen, und bevollmächtigt die
    Verkäuferin in derselben Urkunde „aufgrund der Vollmacht“ bestimmte Notarfachangestellte
    „zur Abgabe aller Erklärungen, zu denen sie bevollmächtigt worden ist“, liegt darin keine
    Vollmacht an die Notarfachangestellten, die Auflassung auch im Namen der Verkäuferin zu
    erklären. Ein Notar, der seine Angestellten nicht anweist, von der Vollmacht im Namen der
    Verkäuferin Gebrauch zu machen, handelt daher nicht amtspflichtwidrig.
    (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

    BGH, Urteil vom 09.02.2017, III ZR 428/16 = DNotI, letzte Aktualisierung: 17.5.2017
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…640&pos=0&anz=1


    Zum Umfang eines Wege- und Fahrrechtes, welches dem Berechtigten gestattet, mit seinem Fahrzeug über das Nachbargrundstück die eigene Garage zu erreichen gehört nicht, dass der Berechtigte auf dem Nachbargrundstück auch rangieren und wenden darf.

    Mangels näherer Angaben zur Ausübung des Fahrrechtes ist eine Breite von 3,00 m völlig ausreichend.

    AG Bottrop, AZ: 10 C 62/16, 07.04.2017
    https://www.iurado.de/?site=iurado&p=urteile&id=2306

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  • zu #1621 hier die vom DNotI formulierten Leitsätze:

    1. Eine ausländische Gesellschaft kann nur dann unter ihrem Namen als Vormerkungsberechtigte in das Grundbuch eingetragen werden kann, wenn sie nach ihrem Personalstatut selbst Eigentum an Grundstücken erwerben kann und ihr damit nach dem deutschen Grundbuchverfahrensrecht als der lex fori die materielle Grundbuchfähigkeit zukommt.

    2. Für die Grundbuchfähigkeit einer Auslandsgesellschaft (società semplice („einfache Gesellschaft“) italienischen Rechts) ist nicht entscheidend, ob nach nach dem Gesellschaftsstatut eine umfassende Rechtsfähigkeit besteht. Da das Gesetz auch eine auf bestimmte Bereiche (wie etwa den Erwerb von Grundstücken) beschränkte Teilrechtsfähigkeit vorsehen kann, kommt es vielmehr darauf an, ob die ausländische Gesellschaft selbst Trägerin von Rechten an Grundstücken sein kann.

    BGH, Beschluss vom 09.02.2017 , V ZB 166/15 = DNotI, letzte Aktualisierung vom 22.5.2017


    Wais, „Form und Vorkaufsrecht“, NJW 2017, 1569

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  • Es ist grundsätzlich zulässig, einen Nießbrauch aufschiebend und zugleich auflösend bedingt zu bestellen und dies entsprechend in das Grundbuch einzutragen.

    OLG des Landes Sachsen-Anhalt = Naumburg 12. Zivilsenat, Beschluss vom 20.07.2016, 12 Wx 2/16
    http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Das Grundbuchamt darf von einem Beteiligten im Wege der Zwischenverfügung nicht verlangen, eine Entscheidung des Prozessgerichts vorzulegen.

    OLG des Landes Sachsen-Anhalt = Naumburg 12. Zivilsenat, Beschluss vom 26.09.2016, 12 Wx 15/16
    http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Es ist nicht Aufgabe des Grundbuchamts, die Berechtigung des Widerrufs einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 Abs. 1 GrEStG zu prüfen.

    OLG des Landes Sachsen-Anhalt = Naumburg 12. Zivilsenat, Beschluss vom 07.10.2016, 12 Wx 43/16
    http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Die vom Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in seiner Funktion als Vertretungsorgan erteilte Notarvollmacht zur Vertretung der Gesellschaft erlischt mit Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Gesellschafters.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 22.05.2017, 34 Wx 87/17 (juris)



    Freitag, „Zur Geltung der Gründungstheorie im Verhältnis der EU-Mitgliedstaaten zu Kanada nach dem CETA-Abkommen“, NZG 2017, 615 ff.

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  • Die Erklärung einer Prozesspartei, mit der ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag angenommen wird, stellt eine wirksame Prozesshandlung dar. Sie ist als Prozesshandlung mit Eingang des Schriftsatzes bei Gericht wirksam geworden und kann als Prozesshandlung nicht widerrufen oder zurückgenommen werden.

    Schleswig -Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. Februar 2017, 4 U 19/16
    https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/der…cknahme-3123421


    Rupietta, „Die Erklärung der Auflassung in einem gerichtlichen Vergleich“, ZfIR 2017, 381 ff.
    http://www.juris.de/jportal/portal…key=#focuspoint

    wohl auch interessant:

    Dötsch, Anm. zu BGH Urteil vom 13.01.2017, V ZR 96/16, betreffend die Zustimmung aller Wohnungseigentümer zum nächträglichen Einbau eines wegen Behinderung benötigten Personenaufzugs/Begründung eines Sondernutzungsrechts, ZfIR 2017, 403 ff.
    BGH, Urt. v. 18.11.2016 – V ZR 49/16
    http://www.juris.de/jportal/portal…hl=0#focuspoint

    Hogenschurz, Anm. zu BGH, Urteil vom 18.11.2016, V ZR 49/16, betreffend die notwendige Zustimmung bei erheblicher Veränderung des optischen Gesamteindrucks des Gebäudes durch bauliche Maßnahme am Sondereigentum, ZfIR 2017, 409 ff.
    http://www.juris.de/jportal/portal…hl=0#focuspoint

    Engelhardt, Anm. zu BGH, Urteil vom 13.01.2017, V ZR 138/16, betreffend die fehlende Stimmberechtigung eines Wohnungseigentümers zur Beschlussfassung über Rechtsgeschäft mit von ihm geführter und mehrheitlich gehaltener Gesellschaft, ZfIR 2017, 397 ff.
    http://www.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • 1. I. Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten (hier: des WEG-Verwalters) bedarf, so stellt dies eine Verfügungsbeschränkung als Ausnahme von § 137 Satz 1 BGB dar (Aufgabe der Senatsrechtsprechung im Beschluss vom 27.6.2011, 34 Wx 135/11).

    2. II. Die Zustimmung zum dinglichen Rechtsgeschäft kann bis zum Eingang des Umschreibungsantrags beim Grundbuchamt auch dann widerrufen werden, wenn die Zustimmung zum schuldrechtlichen Vertrag wirksam erteilt war (Anschluss an AG Zossen ZWE 2015, 37; a. A. OLG Düsseldorf DNotZ 2011, 625).

    OLG München, Beschluss vom 31.05.2017, 34 Wx 386/16 = BeckRS 2017, 111765

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  • 1. Verzichtet ein Grundpfandgläubiger einer im Insolvenzverfahren nicht mehr valutierten Sicherungsgrundschuld nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Zwangsversteigerungsverfahren nach Zuschlag auf die Zuteilung, kann wegen des dann dem Schuldner zugeteilten Erlösanteils die Nachtragsverteilung angeordnet werden (Anschluss an BGH, 30. Juni 1978, V ZR 153/76, WM 1978, 986).

    2. Gibt der Insolvenzverwalter ein Grundstück frei, folgt daraus nicht die Freigabe etwa bestehender Ansprüche auf Rückgewähr nicht valutierter Grundschulden (Anschluss an BGH, 30. Juni 1978, V ZR 153/76, WM 1978, 986).

    BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 27.04.2017, IX ZB 93/16 (juris)
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…536&Blank=1.pdf

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (7. Juni 2017 um 09:50) aus folgendem Grund: Link eingefügt

  • Das Gesetz ist heute, 08.06.2017, im BGBl. I 2017 Nr. 33 auf den Seiten 1396 ff. veröffentlicht worden
    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*[@attr_id=%27%27]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl117s1396.pdf%27%5D__1496915069538

    § 151 GBO neu lautet: Für Erklärungen, die bis einschließlich 8. Juni 2017 beurkundet oder beglaubigt wurden, findet § 15 Absatz 3 GBO keine Anwendung.

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  • In einer Ausfertigung ist der Name des Urhebers in Maschinenschrift ohne Klammern anzugeben. Eine Ausfertigung bedarf keines Ausfertigungsdatums. (Leitsatz des Verfassers des Beitrags in FD-ZVR 2017, 390964)

    BGH, Beschluss vom 22.03.2017 - IX ZA 5/17
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…195&pos=0&anz=2
    = BeckRS 2017, 108744 mit Anmerkung von Oliver Elzer in FD-ZVR 2017, 390964


    s. die Gutachten des DNotI:


    a) Abbruch des Bauwerks; Auswirkungen einer daran anschließenden Neuerrichtung bei vertraglich vereinbarter Verlängerung des zeitlich befristeten Erbbaurechts auf die voraussichtliche Standdauer des Gebäudes
    Abrufnummer: 153818, letzte Aktualisierung: 8. Juni 2017

    b) BGB § 1822
    Genehmigung eines von Eltern abgeschlossenen Erbauseinandersetzungsvertrags; Minderjährigkeit der Miterben; Verfügung über Grundbesitz
    Gutachtennummer: 150935; Gutachten-Datum: 08.06.2017; erschienen im DNotI-Report 10/2017, 76-77

    Nachlass:

    c) Anordnung eines aufschiebend bedingten Vermächtnisses; Eintritt der Bedingung in ferner Zukunft (2100); Unwirksamwerden des Vermächtnisses
    Gutachtennummer: 154851; Gutachten-Datum: 08.06.2017; erschienen im DNotI-Report 10/2017, 75-76
    d) Haftungsbeschränkung des Minderjährigen bei Erwerb eines überschuldeten Nachlasses;
    Erbauseinandersetzung
    Abruf-Nr.: 136126, letzte Aktualisierung: 8. Juni 2017

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  • 1. Kann der Antragsteller den Unrichtigkeitsnachweis mit den vorgelegten Unterlagen nicht führen, so ist der Erlass einer Zwischenverfügung verfahrensrechtlich nicht möglich, wenn inhaltlich nicht eingegrenzt und deshalb auch nicht auferlegt werden kann, welche konkreten Unterlagen für den zu führenden Nachweis vorzulegen wären. In diesem Fall ist der Antrag sofort zurückzuweisen.

    2. Zu den Eintragungsvoraussetzungen für bisher im Grundbuch nicht verlautbarte altrechtliche Wasserrechte (Fortsetzung zur Senatsentscheidung vom 16.1.2017, 34 Wx 380/16).

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 02.06.2017, 34 Wx 93/17 (juris)


    Zwei Wohnungseigentümer können den Gegenstand ihres jeweiligen Sondereigentums durch Übertragung einzelner Räume ihres Sondereigentums ändern, wenn das übertragene Sondereigentum zugleich mit dem Miteigentumsanteil des Erwerbers verbunden wird. Einer gleichzeitigen Verfügung über den Miteigentumsanteil bedarf es hierfür ebenso wenig wie einer Änderung der jeweiligen Miteigentumsanteile und einer Mitwirkung der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 06.06.2017, 34 Wx 440/16 (juris)

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  • Zum Sondereigentum bestimmter Abstellraum als Zugang zur Heizung:

    Eine gemeinschaftliche Heizungsanlage erfordert einen ständigen Bedienungs-, Wartungs- und Kontrollaufwand und damit einen ständigen ungehinderten Zugang aller Eigentümer zu solchen Anlagen. Der gemeinschaftliche Zugang darf nicht dadurch gefährdet werden, dass ein Sondereigentümer im Rahmen seiner Raumherrschaft nach § 13 Abs. 1 WEG den gemeinschaftlichen Gebrauch stört
    (Achtung: kein amtlicher Leitsatz vorhanden)

    OLG Dresden 17. Zivilsenat, Beschluss vom 29.03.2017, 17 W 233/17, 17 W 0233/17 (juris) und BeckRS 2017, 112197
    https://www.justiz.sachsen.de/esamosplus/pages/index.aspx



    Ist im Grundbuch ein Insolvenzvermerk gelöscht worden, besteht für das Grundbuchamt grundsätzlich kein Anlass, an der Verfügungsbefugnis und der daraus folgenden Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers zu zweifeln (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 20. März 2014 - 15 W 392/13 - MittBayNot 2015 165; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 1. März 2016 - 20 W 26/16 - MittBayNot 2016, 544)

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 30.05.2017, 1 W 39/17
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Rechtsformwechsel von GbR in OHG:
    Will eine mit dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger hinsichtlich der Rechtsform nicht namensgleiche offene Handelsgesellschaft die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben und macht sie geltend, es liege eine Änderung der Rechtsform und eine Änderung der Firma vor, hat sie die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachzuweisen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335).

    BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017, VII ZB 64/16
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…534&Blank=1.pdf


    Das Grundbuchamt hat in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob ein Rechtsvorgang seiner Art nach in den Geltungsbereich des GrdstVG fällt. Es kann nur bei Bestehen von begründeten Zweifeln über die Genehmigungspflicht dem Antragsteller aufgeben, eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Frage der Genehmigungspflicht beizubringen. Der Verweis auf ein seitens des Grundbuchamts intern erstelltes und dem Antragsteller übermitteltes Formblatt mit abstrakt formulierten Nachweisanforderungen ersetzt hierbei nicht die gebotene Einzelfallprüfung.

    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.04.2017, 20 W 359/16
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:7881096


    s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Sondereigentumsfähigkeit eines Heizungsraums, wenn der Raum nur der Ver*sorgung einzelner Einheiten dient; Zugang nur über die betroffenen Sondereigentums*einheiten
    Gutachtennummer: 154438, Gutachten-Datum: 15.06.2017, erschienen im DNotI-Report 11/2017, 81-83
    (s. dazu auch den Beschluss des OLG Dresden 17. Zivilsenat, vom 29.03.2017, 17 W 233/17)
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1112655


    b) BayGO Art. 38 Abs. 1, 75; GBO § 20; BGB § 925 Abs. 2
    Vollwertigkeitserklärung durch die Gemeinde bei Veräußerung gemeindlichen Grundbesitzes; Handeln vorbehaltlich Genehmigung durch den Gemeinderat
    Gutachtennummer: 153331, Gutachten-Datum: 15.06.2017, erschienen im DNotI-Report 11/2017, 83-86

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