Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht; Teilung des berechtigten Grundstücks; Ausübung eines Vorkaufsrechts bei gemeinschaftlicher Berechtigung
    Gutachten vom 13.02.2017, Gutachtennummer: 153242, erschienen im DNotI-Report 3/2017, 20-22

    b) Optionsrecht auf Verlängerung des Erbbaurechts als dinglicher Inhalt des Erbbaurechts
    Gutachten vom 13.02.2017, Abrufnummer: 152581

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  • Ein lediglich drucktechnisch erzeugtes Behördensiegel genügt den im Grundbuchverfahren geltenden Formanforderungen des § 29 Abs. 3 GBO für ein Behördenersuchen nicht. Erforderlich ist vielmehr eine individuelle Siegelung mit einem Prägesiegel oder einem Farbdruckstempel.

    BGH 5. Zivilsenat, Beschluss vom 14.12.2016, V ZB 88/16 (juris)
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…525&Blank=1.pdf

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (15. Februar 2017 um 11:56) aus folgendem Grund: Link eingefügt

  • Auch mit der Beschwerde kann ein Amtswiderspruch gegen die Eintragung einer Zwangshypothek nicht verlangt werden, wenn das Grundbuchamt bei der Eintragungstätigkeit gesetzliche Vorschriften nicht verletzt, sondern das Gesetz auf den ihm unterbreiteten - wenn auch unerkannt und bei gehöriger Prüfung nicht erkennbar unrichtigen oder unvollständigen - Sachverhalt richtig angewandt hat (Anschluss an OLG Frankfurt FGPrax 2003, 197; OLG Hamm FGPrax 2005, 192; OLG Schleswig FGPrax 2007, 210; KG ZIP 2010, 2467; OLG Nürnberg ZfIR 2012, 289; entgegen OLG Celle Rpfleger 1990, 112). (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 08.02.2017, 34 Wx 29/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-101594?hl=true


    1. Für die wirksame Begründung durch Grundbucheintragung ist es unerheblich, dass die Abgeschlossenheitsbescheinigung die Appartements einer Hotelanlage als zu Wohnzwecken dienend bezeichnet, obwohl sie keine eigene Kochgelegenheit haben und kein Wohnungseigentum bilden, sondern nur teileigentumsfähig sind. (amtlicher Leitsatz)

    2. In einer Hotelanlage, deren Appartements als Teileigentum veräußert werden, können die zum Restaurant gehörenden Räume Gegenstand von Sondereigentum sein. (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 09.02.2017, 34 Wx 333/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-101595?hl=true

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  • Der teilende Eigentümer kann die in der Teilungserklärung zum Inhalt des Sondereigentums bestimmten Sondernutzungsrechte durch eine weitere einseitige Verfügung und deren Eintragung in das Grundbuch ändern, solange er noch Eigentümer aller Sondereigentumsrechte und noch keine Auflassungsvormerkung für einen Erwerber eingetragen ist; danach bedarf er der Zustimmung der Berechtigten der eingetragenen Vormerkungen. Eine solche Änderung scheidet erst aus, wenn die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden ist.

    BGH, Urteil vom 21. Oktober 2016, V ZR 78/16
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…525&Blank=1.pdf

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  • Zum Nachweis der Bewilligungsbefugnis des für das minderjährige Kind handelnden gesetzlichen Vertreters bei Lebensmittelpunkt des Kindes im Vereinigten Königreich (England). (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 10.02.2017, 34 Wx 175/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-101726?hl=true


    Zimmermann/Raddatz, „Die Entwicklung des Stiftungsrechts 2016“, NJW 2017, 531 ff.

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  • Den Anforderungen des § 34 GBO in Verbindung mit § 21 Abs. 3 BNotO genügt eine Bescheinigung, mit der als Ergebnis einer Subsumtion des Notars bestätigt wird, dass in Bezug auf ein konkretes Rechtsgeschäft der Vertreter kraft Vollmacht für den Vertretenen handeln durfte. Nicht erforderlich ist, dass die abstrakten Grenzen der Vertretungsberechtigung - wie die Befugnis zum Selbstkontrahieren - wiedergeben werden.

    OLG Nürnberg 15. Zivilsenat, Beschluss vom 09.01.2017, 15 W 2134/16 (juris)

    Erbfolge:
    1. Die Anordnungen eines Erblassers, wonach die Miterben jeweils einen bestimmten Nachlassgegenstand ohne Wertausgleich erhalten sollen, beinhaltet (richtig wohl: beinhalten) neben einer Teilungsanordnung ein Vorausvermächtnis gemäß § 2150 BGB für diejenigen Erben, denen die werthöhere Eigentumswohnung zugewiesen worden ist hinsichtlich des Mehrwertes.

    2. Wenn die Vorstellungen eines Erblassers über sein Nachlassvermögen bei Errichtung seines Testamentes sich im Zeitpunkt seines Todes als unzutreffend herausstellt, stellt sich die Frage, wie er testiert hätte, wenn er diese Entwicklung vorausgesehen hätte. Dabei sind auch in einem formunwirksamen Testament enthaltene Äußerungen von Bedeutung. (Leitsätze der FD-ErbR- Redaktion)

    OLG Hamburg, Urteil vom 22.12.2016, 2 U 10/16, = FD-ErbR 2017, 387050 mit Anm. Litzenburger = BeckRS 2016, 112193

    Zur ergänzende Auslegung der Erbeinsetzung eines aufgelösten Vereins s. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2017 - 3 Wx 257/16, BeckRS 2017, 101588 = Leitsatz in FD-ErbR 2017, 387045

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  • Öffentliche Lasten des Grundstücks (hier: Grundsteuerforderungen) sind als dingliche Rechte im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Europäischen Insolvenzverordnung anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2016, Senior Home, C-195/15, EU:C:2016:804).

    BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016, V ZB 41/14
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…524&Blank=1.pdf


    Bohlsen, „Pfändung und Verpfändung der Rechte des Grundstückserwerbers und Auflassungsempfängers“, ZfIR 2017, 130
    http://www.juris.de/jportal/portal…fromHL=true#HL1

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  • 1. Zu den Anforderungen an eine Zwischenverfügung im Grundbuchverfahren

    2. Ein Eintragungsantrag ist in der Regel nicht schon dann zu beanstanden, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, dass ein zur Unrichtigkeit des Grundbuchs führendes (ausländisches) Güterrecht in Betracht kommen kann, sondern nur dann, wenn aufgrund nachgewiesener Tatsachen das Grundbuchamt zu der sicheren Überzeugung gekommen ist, dass durch die beantragte Eintragung eine Grundbuchunrichtigkeit eintreten würde.

    OLG Frankfurt am Main, 15.09.2016 - 20 W 112/16
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:7824225

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  • Die Ausübung eines „Vorwahlrechts“ durch einen Miterben führt nicht zu einer Sondererbfolge in einzelne Nachlassgegenstände. Es kann dahinstehen, ob das Vorwahlrecht als Voraus- und Wahlvermächtnis nach §§ 2150 und 2154 BGB eingeräumt worden ist, da dies nur zu einem Vermächtnisanspruch des Beteiligten führen würde. Auch wenn das Testament so auszulegen sein sollte, dass im Rahmen einer Teilungsanordnung nach § 2048 BGB ein Wahlrecht besteht, würde dies nur schuldrechtlich wirken und einen Auseinandersetzungsanspruch gegen die Miterben geben. (redaktioneller Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 05.12.2016, 34 Wx 441/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-112582?hl=true
    (Aus den Gründen: „Die Begründung des Beteiligten, er sei durch eine Vereinbarung mit den Miterben Alleinerbe hinsichtlich des Grundstücks geworden und daher im Wege der Berichtigung als Eigentümer einzutragen, geht fehl...“


    Wird einem Sondereigentümer in der Gemeinschaftsordnung eine Instandsetzungs- oder Instandhaltungspflicht übertragen, hat er im Zweifel auch die ihm dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
    BGH, Urteil vom 28. Oktober 2016, V ZR 91/16
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…525&Blank=1.pdf

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  • Ist im Bestandsverzeichnis durch zu-Buchung zum herrschenden Grundstück gemäß § 8 lit. a GBV jeweils der Miteigentumsanteil an anderen Grundstücken eingetragen, so ist das Grundbuch im Hinblick auf die eingetragenen Miteigentumsanteile selbst dann nicht unrichtig, wenn die Voraussetzungen einer Buchung nach § 3 Abs. 4 bis 6 GBO deshalb nicht vorgelegen haben sollten, weil die im Miteigentum stehenden Grundstücke nicht den wirtschaftlichen Zwecken des herrschenden Grundstücks dienen.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 17.02.2017, 34 Wx 30/16 (juris)
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-102058?hl=true

    Ein Ermächtigungsbeschluss, der die Gläubiger eines auf Freistellung von einer Zahlungsverpflichtung gerichteten Anspruchs ermächtigt, die Handlung auf Kosten des Schuldners selbst vorzunehmen, ohne eine Verurteilung des Schuldners zur Vorauszahlung der Kosten in Höhe der Befreiungssumme auszusprechen, ist kein geeigneter Vollstreckungstitel zur Eintragung einer Zwangshypothek in Höhe der Freistellungsverpflichtung zu Lasten des Grundstücks des Schuldners.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 20.02.2017, 34 Wx 51/17 (juris)
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-102060?hl=true

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (24. Februar 2017 um 09:59) aus folgendem Grund: Links eingefügt

  • a) Eine Gesellschaft ausländischen Rechts, die infolge der Löschung im Register ihres Heimatstaates durch eine behördliche Anordnung ihre Rechtsfähigkeit verliert, besteht für ihr in Deutschland belegenes Vermögen als Restgesellschaft fort.

    b) Wenn einzelne Abwicklungsmaßnahmen in Betracht kommen, ist entsprechend § 273 Abs. 4 Satz 1 AktG ein Nachtragsliquidator und nicht entsprechend § 1913 BGB ein Pfleger zu bestellen.

    BGH, Beschluss vom 22. November 2016, II ZB 19/15
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…448&pos=0&anz=1

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  • Zum rechtlichen Schicksal einer für ein Wohnungseigentum bestellten Grunddienstbarkeit bei Teilauseinandersetzung der Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft im Weg der Realteilung unter Ausgliederung desjenigen bebauten (Teil-)Grundstücks einer Mehrhausanlage, an dem das herrschende Wohnungseigentum gebildet war (Fortführung von OLG Hamm ZWE 2016, 325).

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 20.02.2017, 34 Wx 433/16 (juris)


    s. die Gutachten des DNotI zu

    a) BGB § 1092 Abs. 3: Beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten einer GmbH; Übertragung einer Dienstbarkeit, die zur Errichtung und zum Betrieb von Elektrizitätsversorgungsanlagen berechtigt
    Gutachtennummer: 152149, Gutachten-Datum: 01.03.2017, erschienen im DNotI-Report 4/2017, 25-26

    b) Mietervorkaufsrecht bei Eigentumswohnung, die mehrere faktisch getrennte Einheiten umfasst; nachträgliche Unterteilung, wenn Überlassung der Mieträume an den Mieter vor erstmaliger Teilung; fehlender Vollzug der Unterteilung im Grundbuch; Aufhebung der Unterteilung
    Gutachtennummer: 147812, Gutachten-Datum: 01.03.2017, erschienen im DNotI-Report 4/2017, 26-29

    c) Erbfolge:
    EuErbVO Art. 24: England: Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments mit einem britischen Ehemann
    Abruf-Nr.: 153273, letzte Aktualisierung: 28. Februar 2017

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  • Eine zeitlich begrenzt erteilte Vollmacht schließt die Erteilung einer zeitlich unbeschränkten Untervollmacht grundsätzlich nicht aus. Ob der Hauptbevollmächtigte hierzu ermächtigt ist, hängt vom Willen des Geschäftsherrn bei Erteilung der Hauptvollmacht an. Dient die Untervollmacht lediglich der Abwicklung eines von dem Hauptbevollmächtigten im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht geschlossenen Grundstückskaufvertrags, ist von der Befugnis zur zeitlich unbeschränkten Unterbevollmächtigung auszugehen, wenn auch ein im eigenen Namen handelnder Verkäufer im Regelfall hierzu Vollmacht erteilen würde. Das ist im Hinblick auf eine dem Käufer erteilte Finanzierungsvollmacht der Fall (Fortführung von Senat, Beschluss vom 21. Dezember 1908 - 1 Wx 412/08 - KGJ 37, A 239).

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 14.02.2017, 1 W 29-32/17, 1 W 29/17, 1 W 30/17, 1 W 31/17, 1 W 32/17
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • altes Kellerrecht:

    1. Nach Art. 553 Code civil in der im Jahr 1897 in der preußischen Rheinprovinz geltenden Fassung war es möglich, separates Eigentum an einem unter der Erdoberfläche liegenden Raum zu erwerben. Dieses Recht setzte nicht voraus, dass der Berechtigte zugleich Miteigentümer des Grundstücks war, auf bzw. in dem sich der Keller befand.

    2. Das Kellerrecht existierte nach Inkrafttreten des BGB als Grunddienstbarkeit weiter (Art. 184 EGBGB). Die prinzipiell gleichfalls denkbare Fortexistenz als Stockwerkseigentum nach Art. 182 EGBGB scheidet aus, weil das Recht nicht selbstständig veräußerbar sein sollte, sondern dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks zustehen sollte.

    3. Die „Versitzung“ eines zu Unrecht gelöschten Rechts setzt nach § 901 S. 1 BGB voraus, dass der aus dem Recht erwachsende Anspruch verjährt ist. Dies ist bei der Grunddienstbarkeit der Anspruch auf Duldung der Nutzung durch den Grundstückseigentümer aus § 1027 BGB. Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt erst, wenn der Eigentümer der Dienstbarkeit zuwider handelt oder den Berechtigten an der Nutzung hindert. (Leitsätze der NJOZ-Redaktion)

    OLG Koblenz, Beschluss vom 26.01.2016, 10 U 640/14 = NJOZ 2017, 270



    Zu den Voraussetzungen eines von der Kommune betriebenen Aufgebotsverfahrens zur Ausschließung eines Eigentümers an einer Gehwegfläche entlang einer innerstädtischen Straße.

    OLG Nürnberg 8. Zivilsenat, Beschluss vom 22.02.2017, 8 W 2496/16 (juris)




    1. Dass im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf dem angegriffenen Beschluss (hier des Grundbuchamts) das Datum der Übergabe an die Geschäftsstelle nicht vermerkt ist, hindert dessen Wirksamkeit nicht.

    2. Eine auf Vorlage eines Erbscheins gerichtete Zwischenverfügung ist inhaltlich unzulässig, wenn der Beteiligte durch seine Ausführungen gegenüber dem Grundbuchamt ernsthaft und endgültig zu erkennen gegeben hat, dass er nicht gewillt ist, den vom Grundbuchamt geforderten Erbschein beizubringen; in diesen Fällen darf das Grundbuchamt die Zwischenverfügung nicht erlassen, sondern muss über den Eintragungsantrag entscheiden (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats, zuletzt in ZEV 2016, 707 m.N.).

    3. Zur (hier vom Grundbuchamt vorzunehmenden) Auslegung des Inhalts eines gemeinschaftlichen notariellen Testaments und den hierbei zu beachtenden Gesichtspunkten (hier u.a.: auflösend bedingte Vollerben- und auflösend bedingte Vorerbenstellung mit Blick auf eine Wiederheiratsklausel und deren Nachweis im Falle bislang nicht erfolgter Wiederheirat; bei einer Pflichtteilsstrafklausel oder Verwirkungsklausel grundsätzlich durch Vorlage des Erbscheins zu erbringender Erbfolgenachweis, mit der Möglichkeit, von dem Vorlageerfordernis abzusehen, solange Pflichtteilsansprüche noch nicht geltend gemacht worden sind).

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 09.02.2017, I-3 Wx 279/16, 3 Wx 279/16 (Leitsätze nach juris)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20170209.html

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  • Auf einen gerichtlich festgestellten Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO findet § 127 a BGB entsprechende Anwendung.

    BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 71/16
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…510&Blank=1.pdf


    Für die Einhaltung der Abstandsflächen auf einem Baugrundstück sind die Grenzen des Buchgrundstücks, wie sie katastermäßig ausgewiesen sind, maßgebend.

    Die Richtigkeitsvermutung des Grundbuches erstreckt sich auf den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf.

    Die Richtigkeitsvermutung des Liegenschaftskatasters und der öffentliche Glaube des Grundbuches sind erst dann beseitigt, wenn entweder die betroffene Grenze im Kataster als streitig gekennzeichnet oder ein Widerspruch gegen die Richtigkeit im Grundbuch eingetragen ist (§§ 899, 892 Abs. 1 Satz 1 BGB).

    OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat, Beschluss vom 20.02.2017, OVG 2 S 26.16
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint

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  • 1. Steht fest, dass der Erblasser Nacherbfolge angeordnet hat, so ist durch individuelle Auslegung zu ermitteln, ob er den Vorerben völlig oder nur teilweise befreien wollte; nur wenn sich dies nicht eindeutig klären lässt, greift die (widerlegbare) Auslegungsregel des § 2137 Abs. 2 BGB.

    2. Berufen Ehegatten einander in einem Erbvertrag gegenseitig zum "alleinigen, unbefreiten Vorerben" und zu Nacherben ihre Kinder zu gleichen Teilen (II.), bestimmen sie weiter: „Der Erstversterbende vermacht dem Längstlebenden von uns zum unbeschränkten Eigentum, also ohne Beschränkung durch die angeordnete Nacherbschaft, sein gesamtes bewegliches Vermögen ...“(III.), setzt der Überlebende zu seinem Erben die Kinder zu gleichen Teilen ein (IV.), behält sich der Längstlebende das Recht vor, seine unter IV. getroffenen Verfügungen jederzeit aufzuheben, abzuändern oder zu ergänzen und sollte er ausdrücklich berechtigt sein, "jederzeit frei unter Lebenden und von Todes wegen über das eigene und das ererbte Vermögen zu verfügen" (VI.), so ist der Erbvertrag mit Blick auf die Regelung in Ziffer III. dahin auszulegen, dass der Längstlebende (nur) über das "ererbte" bewegliche Vermögen frei verfügen können sollte, nicht hingegen, dass die Eheleute in Bezug auf vorhandenes Grundeigentum bzw. eine Erbbauberechtigung eine Befreiung zugunsten des Längstlebenden von den gesetzlichen Beschränkungen seiner Stellung als Vorerben gewollt haben.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 31.01.2017, I-3 Wx 307/16, 3 Wx 307/16 (Leitsätze nach juris)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20170131.html

    1) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker in einem notariellen Testament ernannt, kann der Nachweis der Annahme des Amtes durch ein Annahmezeugnis des Nachlassgerichts geführt werden.

    2) Ein solches Annahmezeugnis ist als ein auf die Frage der wirksamen Amtsannahme beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis zu qualifizieren.

    3) Für den grundbuchverfahrensrechtlichen Nachweis der Amtsannahme reicht nicht aus eine schlichte Bestätigung des Nachlassgerichts über den dortigen Eingang einer privatschriftlichen Annahmeerklärung.

    OLG Hamm, 15. Zivilsenat, Beschluss vom 10.02.2017, 15 W 482/16
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20170210.html

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  • Eine Voreintragung einer Erbengemeinschaft ist nach § 40 Abs. 1 GBO entbehrlich, wenn der Grundbesitz im Rahmen einer Erbauseinandersetzung auf einen der Miterben übertragen wird. Ob § 40 Abs. 1 GBO bei einer Erbteilsübertragung oder Abschichtung entsprechend gilt, ist ohne Bedeutung. Denn der vorliegende Fall der gegenständlichen Erbauseinandersetzung ist ein unmittelbarer Anwendungsfall des § 40 Abs. 1 GBO. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

    OLG Bamberg, Beschluss vom 24.01.2017, 5 W 1/17 = DNotI vom 09.03.2017

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  • 1. Soll lediglich die Teilfläche eines Grundstücks von einer Dienstbarkeit erfasst werden, wählen die Beteiligten hierbei die Gestaltungsmöglichkeit einer unechten Teilbelastung, indem sie die gesamten Grundstücke mit der Dienstbarkeit belasten, die Ausübung allerdings - zulässigerweise (§ 1023 Abs. 1 Satz 2 BGB) - auf Teilflächen beschränken wollen und legen die Beteiligten die Ausübungsstelle der Dienstbarkeit rechtsgeschäftlich fest, so ist die Bezeichnung der Ausübungsstelle in die Eintragung bzw. in die Eintragungsbewilligung mit aufzunehmen und muss hinreichend bestimmt sein, wobei die Dienstbarkeitsurkunde hierzu förmlich auf einen Lageplan mit entsprechender Kennzeichnung verweisen kann und die Eintragungsbewilligung ausdrücklich auf eine solche Zeichnung Bezug nehmen muss.

    2. Bei der Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit („... innerhalb eines Schutzstreifens von 2 m und einer Tiefe von ca. 1,40 m Kabel (...) im Erdreich zu verlegen, ... . Der Kabelverlauf ist in dem dieser Urkunde als Anlage und Bestandteil beigefügten Lageplan rot eingezeichnet. ...“) genügt die Bezugnahme auf den Lageplan im Maßstab 1:3000, in dem der geplante Trassenverlauf des Erdkabels unbemaßt eingezeichnet ist, dem im Grundbuchrecht hinsichtlich der Ausübungsstelle zu fordernden Bestimmtheitsgebot. (Leitsätze nach juris)

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 15.02.2017, I-3 Wx 298/16, 3 Wx 298/16
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20170215.html


    Einen Anspruch auf Umschreibung eines Grundbuchblattes, mit dem Ziel, durch Neufassung die Verlautbarung ordnungsgemäß zustande gekommener, durch Rötung gelöschter Eintragungen (hier: Zwangsversteigerungsvermerk, Zwangssicherungshypotheken, Grundschulden zugunsten von Kreditinstituten) im Grundbuch zu beseitigen („Grundbuchwäsche“), gewährt weder die Grundbuchverfügung unmittelbar noch lässt er sich grundsätzlich - so auch hier - aus Grundrechten wie dem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem Gleichbehandlungsgrundsatz oder der Eigentumsgarantie herleiten. (Leitsatz nach juris)

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 15.02.2017, I-3 Wx 297/16, 3 Wx 297/16
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20170215.html

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  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Minderjähriger als Geschäftsführer einer UG; Minderjähriger als Prokurist
    Abrufnummer: 152905, Gutachten-Datum: 06.03.2017

    b) Auswirkung der Veräußerung eines Grundstücks auf Schadensersatzanspruch wegen Eigentumsverletzung
    Gutachtennummer: 153343, Gutachten-Datum: 09.03.2017, erschienen im DNotI-Report 5/2017, 33-37

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte ist dahin auszulegen, dass er auf eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die den Notaren die Vornahme von Beglaubigungen der Echtheit von Unterschriften auf Urkunden, die für die Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften erforderlich sind, vorbehält und dadurch die Möglichkeit ausschließt, in diesem Mitgliedstaat eine solche, von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt vorgenommene Beglaubigung anzuerkennen, keine Anwendung findet.

    2. Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die den Notaren die Vornahme von Beglaubigungen der Echtheit von Unterschriften auf Urkunden, die für die Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften erforderlich sind, vorbehält und dadurch die Möglichkeit ausschließt, in diesem Mitgliedstaat eine solche, von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt im Einklang mit seinem nationalen Recht vorgenommene Beglaubigung anzuerkennen.

    EuGH, Urteil vom 09.03.2017, C-342/15 = BeckRS 2017, 103397
    s. hier:
    http://www.dnotv.de/nachrichten/eu…lt-rs-piringer/



    Unterscheidet die Gemeinschaftsordnung begrifflich zwischen Instandhaltung und Instandsetzung von Bauteilen, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, und weist sie nur die Pflicht zu deren Instandhaltung einem Sondereigentümer zu, ist die Instandsetzung im Zweifel Sache der Gemeinschaft.

    Ein Wohnungseigentümer kann den Schaden, der ihm nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG zu ersetzen ist, fiktiv in Höhe des Nettobetrags der Reparaturkosten abrechnen, wenn er ihn in Eigenarbeit beseitigt.

    BGH, Urteil vom 9. Dezember 2016, V ZR 124/16
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…510&Blank=1.pdf


    Es entspricht der herrschenden Meinung und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Titel, die die Formulierung enthalten: „… unter Anrechnung bereits gezahlter Beträge“ nicht ausreichend bestimmt sind

    SchlHolst. OLG, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 10 UF 199/16
    https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/zah…stitels-3120847



    WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1
    Der nachträgliche Einbau eines Personenaufzugs durch einen Wohnungseigentümer auf eigene Kosten kann grundsätzlich nur mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgen; er begründet in aller Regel - anders als etwa der Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe - auch dann einen Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG für die übrigen Wohnungseigentümer, wenn der bauwillige Wohnungseigentümer aufgrund einer Gehbehinderung auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen.

    WEG § 13 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 2
    Soll der einzubauende Personenaufzug nur einzelnen bau- und zahlungswilligen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehen, wird diesen ein Sondernutzungsrecht an dem für den Einbau vorgesehenen Treppenhausteil - 2 - eingeräumt; hierfür bedarf es einer Vereinbarung der Wohnungseigentü- mer.

    BGH, Urteil vom 13. Januar 2017, V ZR 96/16
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…540&Blank=1.pdf



    BGB § 428, § 875
    Zur Aufhebung eines dinglichen Rechts, für das eine Gesamtberechtigung im Sinne des § 428 BGB besteht, ist, sofern sich aus dem zugrundeliegenden Schuldverhältnis nicht etwas anderes ergibt, die Aufgabeerklärung aller Gesamtgläubiger erforderlich.

    BGB § 1094, § 428
    a) Ein dingliches Vorkaufsrecht kann nicht für mehrere Berechtigte als Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 BGB bestellt werden.

    b) Ist ein dingliches Vorkaufsrecht mit einer solchen Gesamtberechtigung im Grundbuch eingetragen, ist in der Regel davon auszugehen, dass das Recht in dem zulässigen Umfang gewollt war und damit entstanden ist.
    GBO § 53 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 1
    Wurde ein dingliches Vorkaufsrecht mit einer Gesamtberechtigung gemäß § 428 BGB in das Grundbuch eingetragen, ist nur der das Gemeinschaftsverhältnis bezeichnende Teil der Eintragung inhaltlich unzulässig.
    BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 98/15
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…540&Blank=1.pdf


    ZPO §§ 766, 732, 724
    Die materielle Richtigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel ist grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Vollstreckungsgerichts gestellt. Seiner Nachprüfung unterliegt es, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 57/11, NJW-RR 2013, 437; vom 23. Mai 2012 - VII ZB 31/11, NJW-RR 2012, 1148; vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09, NJW-RR 2012, 1146).

    BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - VII ZB 22/16
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…540&Blank=1.pdf


    BGH: Wintergarten als wesentlicher Bestandteil und als Scheinbestandteil
    BGB §§ 985, 94 II, 95 I 1

    1. Ein Wintergarten, der ein Gebäude nach außen abschließt, ist regelmäßig wesentlicher Bestandteil des Grundstücks i.S.d. § 94 Abs. 2 BGB.

    2. Verbindet ein Mieter, Pächter oder in ähnlicher Weise schuldrechtlich Berechtigter Sachen mit dem Grund und Boden, so spricht regelmäßig eine Vermutung dafür, dass dies mangels besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. § 95 BGB geschieht.

    BGH, Urteil vom 23.09.2016, V ZR 110/15 = BeckRS 2016, 116034 = FD-MietR 2017, 387628 mit Anm. Bub/Bernhard


    1……
    2. Zur Bedeutung der Gesellschaftserliste nach § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG

    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.11.2016 - 20 W 269/16
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:7834241




    Böttcher, „Die Entwicklung des Grundbuch- und Grundstücksrechts bis Ende 2016“, NJW 2017, 859


    Elzer, „Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums: Was gilt vor dem Hintergrund der neuesten BGH-Rechtsprechung für Bestimmungen in Bauträgervertrag und/oder Gemeinschaftsordnung?“,DNotZ 2017

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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