Erbschein für Grundbuch nicht mehr ausreichend

  • Ich vertrete gerade Nachlasssachen und stehe aufm Schlauch.

    Im April 2013 wurde hier ein Erbschein nur zum Gebrauch für die Grundbuchberichtigung erteilt.

    Nun will eine der Miterben (Ehefrau) einen Erbschein haben, weil jetzt festgestellt wurde, dass noch Wertpapiere vorhanden sind und die Bank einen Erbschein verlangt.

    Muss ein neuer Erbscheinsantrag gestellt werden oder kann einfach eine Ausfertigung des Erbscheins von 2013 erteilt werden mit entsprechendem Vermerk (gegen Gebühr für einen Erbschein natürlich)?

    Müsste ich die weiteren Erben (Kinder) hierzu vorher anhören?

    Wie müssten die Kosten berechnet werden?

    Bin dankbar für jede Hilfe

  • Eine Ausfertigung des Erbscheins (ohne Beschränkungsvermerk) kann jederzeit (ohne Anhörung der weiteren Erben) erteilt werden. Formloser Antrag (wie in #1 beschrieben) ist ausreichend. Kostennacherhebung nicht vergessen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Wie TL. :daumenrau

    Kostenberechnung:

    Gesamtnachlasswert zugrunde legen, damit die Kosten berechnen und die bereits gezahlten Kosten als Vorschuss abziehen.
    Weiß nur grade nicht ad hoc ob die Kostenberechnung nach dem alten Kostenrecht vorzunehmen ist. Würde ich hier favorisieren. ;)

  • Gesamtnachlasswert zugrunde legen, damit die Kosten berechnen und die bereits gezahlten Kosten als Vorschuss abziehen.
    Weiß nur grade nicht ad hoc ob die Kostenberechnung nach dem alten Kostenrecht vorzunehmen ist. Würde ich hier favorisieren. ;)

    Ich bin kein "Kosten-Held", aber so würde ich das wohl auch machen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Zufällig sind bei uns gerade die Bezirksrevisoren zur Prüfung im Haus. Daher habe ich mal nachgefragt. Aus dem Stehgreif habe ich die Antwort bekommen, dass die Kosten nach GNotKG zu erheben sind unter Anrechnung des bereits gezahlten Betrages. Grund: Erweiterung wird erst jetzt beantragt und daher gilt aktuelles Kostengesetz.

  • Das halte ich für unzutreffend.

    Das gebührenauslösende Geschäft war die ursprüngliche Erbscheinserteilung und von diesem Erbschein wird nunmehr lediglich eine Ausfertigung ohne den besagten Beschränkungsvermerk erteilt. Es geht also um die Nacherhebung der Gebühren, die angefallen wären, wenn von vorneherein ein unbeschränkter Erbschein erteilt worden wäre.

    Außerdem gibt es nach dem GKNotK keinen Grundbucherbschein mehr.

  • Das sehe ich wie Cromwell. Gebühren nach dem alten Recht, weil der Erbschein vor dem 01.08.2013 beantragt und erteilt wurde.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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