Vor Annahmeanordnung Anfrage an Nachlassabteilung?

  • Ich habe hier https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…e-Erben-bekannt schon mal eine ähnliche Frage angesprochen, aber in Diskussionen mit der NL-Abteilung stellt sich noch die Frage, wie bei solchen Anträgen, in denen potenzielle Erben bekannt sind oder sich aus NL- oder Betreuungsakten ergeben können, vorzugehen ist (in NRW besteht keine Erbenermittlungspflicht der HL-Stelle):

    Das Altenheim/der Betreuer will hinterlegen. Im Antrag steht, dass die Erben unbekannt sind oder als Erben x und Y bekannt sind.
    Zieht Ihr vorab die Betreuungsakten bei oder macht eine Anfrage an die NL-Abteilung? Reicht es, wenn der Hinterleger im Antrag schreibt, dass er die Erben nicht kennt oder das ihm nur X und Y als potentielle Erben bekannt sind? Oder verlangt Ihr, dass er nachweist, die potentiellen Erben angeschrieben zu haben? Muss er eine Sterbeurkunde vorlegen?

  • Für das Anfordern von Nachweisen fehlt die Rechtsgrundlage (auch schon in der verflossenen HintO). Danach ist anzunehmen, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die eine Hinterlegung rechtfertigen. Es reicht also ein schlüssiger Vortrag.

    Dann ist nach Deinem Ausgangsfall zu unterscheiden:
    1. unbekannte Erben:
    hier muss ich nach dem SächsHintG das NL-Gericht vAw informieren - Rest ist Sache des NLG

    2. Erben bekannt - weisen Erbenstellung nicht nach:
    Hier hab ich selbst oft immer ein Problem mit der Schlüssigkeit des Vortrags, wenn jemand sagt, Erben sind A und B aber die weisen sich nicht aus. Woher weiß er dann von der Erbenstellung? Hier lasse ich meist neben A und B weitere unbekannte Erben des Erblassers als Empfangsberechtigte mit aufnehmen.

  • Ich mache es bisher auch so, aber bin mir mit der NL-Abteilung uneins.

    Also reicht es, wenn z.B. dass Altenheim sagt, "wir wissen nur, dass es den und den Angehörigen gibt"? Ich lasse das dann i.d.R. unter Ziff. 3 des Antrags (Angabe der Gründe) aufführen und lasse "für die unbekannten Erben" hinterlegen.

    (Sind eigentlich die gesetzlichen Erben, die keinen Kontakt zum Verstorbenen hatten und daher auch keine Kenntnis vom Tod, automatisch im Annahmeverzug? Oder sind sie unbekannt, solange sie nicht den Nachlass angenommen haben? sonst wäre § 372 BGB ja nicht gegeben.)

    Die NL-Kollegen meinen, es wäre doch sinnvoller, vorher in der NL-Abteilung nachzufragen und die Antragsteller ggfls. auf vorhandene Testamente oder Erbscheine hinzuweisen, statt sofort anzunehmen.

  • (Sind eigentlich die gesetzlichen Erben, die keinen Kontakt zum Verstorbenen hatten und daher auch keine Kenntnis vom Tod, automatisch im Annahmeverzug? Oder sind sie unbekannt, solange sie nicht den Nachlass angenommen haben? sonst wäre § 372 BGB ja nicht gegeben.)

    Die NL-Kollegen meinen, es wäre doch sinnvoller, vorher in der NL-Abteilung nachzufragen und die Antragsteller ggfls. auf vorhandene Testamente oder Erbscheine hinzuweisen, statt sofort anzunehmen.

    Annahmeverzug (§ 293 BGB) wird in diesen Fällen nicht vorliegen, denn das setzt ja gerade voraus, dass der Schuldner die Person des Gläubigers kennt und ihm die Leistung vertragsgemäß angeboten hat. Unbekannt sind sie auch nicht, weil sie den Nachlass noch nicht angenommen haben. Sie sind unbekannt, weil nicht sicher ist ob diejenigen Personen, welche sich als Erben ausgeben, auch tatsächlich Erben sind.
    Um sicher zu gehen, dass keine unsinnigen Hinterlegunganträge gestellt werden, kann es durchaus sachdienlich sein, eventuelle Nachlassvorgänge zu prüfen. Ich kann als Rechtspfleger zumindest die Datenbank aufrufen und das prüfen - ziemlich nützlich. Ansonsten ist es übrigens auch zulässig den Antragsteller aufzufordern seinen Antrag zu begründen :cool:.

  • In einem Fall hat das hinterlegende Altenheim beantragt, zu hinterlegen, weil die Erbfolge unklar sei. Als Angehörige seien X und Y bekannt.
    Reicht das nicht für § 372 BGB?
    Ich kann natürlich in diesem Fall die NL-Abteilung nach Vorgängen fragen. Ist dort aber nichts bekannt, muss ich dann vom Altenheim den Nachweis fordern oder zumindest den Vortrag, dass die Angehörigen als mögliche Erben vom Todesfall informiert worden sind? Muss ich eine Sterbeurkunde verlangen?

    Ein anderer Fall: Die Betreuerin will nach dem Tod des Betreuten hinterlegen und sagt im Antrag, dass ihr keine Erben bekannt sind. Muss ich dann die Betreuungsakte einsehen? Oder wäre es Sache des Betreuungsgerichts, der Betreuerin mögliche Erben mitzuteilen? Brauche ich eine Sterbeurkunde?

    Wenn sich aus der Sterbeurkunde ergibt (sofern ich sie brauche), dass d.Erbl. verheiratet war, muss ich dann verlangen, dass der Ehepartner vorab als möglicher Erbe angeschrieben wird?

    Für mich stellt sich die Frage, was Aufgabe der HL-Stelle ist und was Aufgabe der NL-Abteilung, die ich von der Hinterlegung unterrichte. Wo ist die Grenze zwischen Erbenermittlung und Antragsbegründung?


  • s. o.

  • In einem Fall hat das hinterlegende Altenheim beantragt, zu hinterlegen, weil die Erbfolge unklar sei. Als Angehörige seien X und Y bekannt.
    Reicht das nicht für § 372 BGB?

    Ja, es handelt sich um eine nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers.

    Ich kann natürlich in diesem Fall die NL-Abteilung nach Vorgängen fragen. Ist dort aber nichts bekannt, muss ich dann vom Altenheim den Nachweis fordern oder zumindest den Vortrag, dass die Angehörigen als mögliche Erben vom Todesfall informiert worden sind? Muss ich eine Sterbeurkunde verlangen?

    Nein - siehe #2 und #3 (es reicht der schlüssige Tatsachenvortrag)

    Ein anderer Fall: Die Betreuerin will nach dem Tod des Betreuten hinterlegen und sagt im Antrag, dass ihr keine Erben bekannt sind. Muss ich dann die Betreuungsakte einsehen? Oder wäre es Sache des Betreuungsgerichts, der Betreuerin mögliche Erben mitzuteilen? Brauche ich eine Sterbeurkunde?

    Die Antwort bleibt dieselbe ;)

    Wenn sich aus der Sterbeurkunde ergibt (sofern ich sie brauche), dass d.Erbl. verheiratet war, muss ich dann verlangen, dass der Ehepartner vorab als möglicher Erbe angeschrieben wird?

    Sofern die Erbenermittlung nicht zum gesetzlichen Auftrag gehört - nein. Wer sagt denn, dass es sich dann in diesem Fall um gesetzliche Erbfolge handelt? Dann ist man doch mittendrin in der Erbenermittlung.

    Für mich stellt sich die Frage, was Aufgabe der HL-Stelle ist und was Aufgabe der NL-Abteilung, die ich von der Hinterlegung unterrichte. Wo ist die Grenze zwischen Erbenermittlung und Antragsbegründung?

    Der Hinterleger muss nur vortragen, dass eine nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers vorliegt (§ 372 BGB). Wie gesagt, reicht hier ein schlüssiger Vortrag aus.

    Alles andere würde im Ergebnis zu einer Beweisaufnahme führen. Ggf. noch mit Anhörung Dritter. Das ist nicht Aufgabe der HL-Stelle.
    Hier gibt es eine Mitteilungspflicht vAw an das Nachlassgericht. Der Rest ist deren Sache.


    P.S.: Soweit man in der HL-Stelle Zugriff auf Daten des Nachlassgerichts hat, bietet sich eine kurze Recherche aus praktischen Gründen vielleicht an. Bei uns ist da der Datenschutz vor (soweit nicht zufällig Mischreferate bestehen). Außerdem kann bei jedem AG hinterlegt werden - das zuständige Nachlassgericht muss nicht im Hause sitzen.

  • In einem Fall hat das hinterlegende Altenheim beantragt, zu hinterlegen, weil die Erbfolge unklar sei. Als Angehörige seien X und Y bekannt. Reicht das nicht für § 372 BGB? Ich kann natürlich in diesem Fall die NL-Abteilung nach Vorgängen fragen. Ist dort aber nichts bekannt, muss ich dann vom Altenheim den Nachweis fordern oder zumindest den Vortrag, dass die Angehörigen als mögliche Erben vom Todesfall informiert worden sind? Muss ich eine Sterbeurkunde verlangen?

    Natürlich muss eine Information der möglichen Erben durch das Heim erfolgt sein. Wie sollen diese sonst in Annahmeverzug kommen?

    Die Aussage halte ich für falsch. Erstens wird bei (vermeintlich) unbekannten Erben wegen Gläubigerungewissheit und nicht wegen Annahmeverzugs hinterlegt. Und zweitens fehlt eine Grundlage Nachweise zu verlangen.

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