Rechtskraftvermerk...mit Datum?

  • Liebe Kollegen,

    bei meiner SE hat sich gerade eine Frage aufgetan- und ich bin, muss ich gestehen, gerade etwas verwirrt. :gruebel:

    In z.B. Familien- und Betreuungssachen werden ja immer wieder verschiedenste Dinge genehmigt...und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (z.B. 14 Tage nach Zustellung) mit einem Rechtskraftvermerk an den Empfänger gesandt.
    Ich bin der Meinung, es muss aus dem Rechtskraftvermerk ersichtlich sein, wann die RK eingetreten ist. Das Datum muss vermerkt sein. Ich kann mich noch erinnern, dass es früher auch auf den Beschlüssen so vorgesehen war...

    "Der Beschluss ist rechtskräftig seit..."

    Nun haben sie aber ForumStar bei uns so abgeändert, dass da nur noch steht "Dieser Beschluss ist rechtskräftig"... nun heißt es ja nicht, nur weil es bei ForumStar steht, dass es richtig ist.

    Speziell z.B. bei Genehmigungen von Erbausschlagungen ist es ja wichtig, das Rechtskraftdatum zu kennen...wegen der Ausschlagungsfristen...

    Ist mir also irgendwas entgangen? Muss auf den Beschluss tatsächlich nicht mehr drauf, WANN der rechtskräftig geworden ist? :gruebel::confused::confused::gruebel:

    LG

  • Doch, der Zeitpunkt des Rechtskrafteintritts muss in Kindschaftssachen gemäß § 7 Abs 1 S 2 AktO weiterhin angegeben werden:

    [h=2]§ 7 AktO Rechtskraft der Entscheidungen[/h](1) 1Sobald die Rechtskraft einer Entscheidung in Zivil-, Straf- oder Bußgeldsachen, die der Rechtskraftbescheinigung bedarf, bei den Akten nachgewiesen ist oder aus dem Verfahrensablauf hervorgeht, hat die oder der für die Rechtskraftbescheinigung zuständige Bedienstete die Entscheidung am Kopf mit dem Vermerk „Rechtskräftig“ zu versehen; Unterschrift, Amtsbezeichnung und Datum sind beizufügen. 2In Ehesachen, Kindschaftssachen, Straf- und Bußgeldsachen sowie in den Fällen, in denen nach dem Inhalt der Entscheidung eine Frist mit dem Eintritt der Rechtskraft in Lauf gesetzt wird (z.B. Räumungsfrist), ist auch der Tag anzugeben, an dem die Rechtskraft eingetreten ist („Rechtskräftig seit…“).

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

  • Doch, der Zeitpunkt des Rechtskrafteintritts muss in Kindschaftssachen gemäß § 7 Abs 1 S 2 AktO weiterhin angegeben werden:

    § 7 AktO Rechtskraft der Entscheidungen

    (1) 1Sobald die Rechtskraft einer Entscheidung in Zivil-, Straf- oder Bußgeldsachen, die der Rechtskraftbescheinigung bedarf, bei den Akten nachgewiesen ist oder aus dem Verfahrensablauf hervorgeht, hat die oder der für die Rechtskraftbescheinigung zuständige Bedienstete die Entscheidung am Kopf mit dem Vermerk „Rechtskräftig“ zu versehen; Unterschrift, Amtsbezeichnung und Datum sind beizufügen. 2In Ehesachen, Kindschaftssachen, Straf- und Bußgeldsachen sowie in den Fällen, in denen nach dem Inhalt der Entscheidung eine Frist mit dem Eintritt der Rechtskraft in Lauf gesetzt wird (z.B. Räumungsfrist), ist auch der Tag anzugeben, an dem die Rechtskraft eingetreten ist („Rechtskräftig seit…“).


    Für Betreuungssachen gibt es also keine Regelung? :gruebel:


    @ Saddle80:

    Meines Wissens nach läuft die Ausschlagungsfrist nach Genehmigung der Erbausschlagung erst weiter, wenn der Betreuer die Ausfertigung mit dem RK-Vermerk erhalten hat.

    Daher ist es unbeachtlich, wann konkret die RK eingetreten ist.

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