Kostenfestsetzung gegen Insolvenzverwalter im selbständigen Beweisverfahren

  • Nach selbständigem Beweisverfahren erhebt der Insolvenzverwalter der betreffenden GmbH Klage und hat die Kosten zu 100 % zu tragen. Kostenausspruch im Hauptsacheverfahren: Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

    Während des selbständigen Beweisverfahrens ist über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im selbständigen Beweisverfahren hat der Insolvenzverwalter lediglich eine formlose Mitteilung hinsichtlich des Insolvenzverfahrens eingereicht. Eine Aufnahme des selbständigen Beweisverfahrens erfolgte nicht.

    Im Hauptsacheverfahren beantragt die Beklagte die Festsetzung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gegen den Insolvenzverwalter. Hierüber herrscht Streit.

    Die Rechtsanwälte des Insolvenzverwalters begründen eine Nichtfestsetzung damit, dass das selbständige Beweisverfahren nicht gegen den Insolvenzverwalter, sondern die in Insolvenz gefallene GmbH gerichtet war. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens können daher nicht als Kosten des Hauptsacheverfahrens angesehen werden und müssten gegen die GmbH i. L. mittels materiellen Ersatzanspruches o. ä. geltend gemacht werden. Des Weiteren teilen Sie mit, dass der Insolvenzverwalter zu keiner Zeit Partei des selbständigen Beweisverfahrens gewesen sei.

    Können die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gegen den Insolvenzverwalter festgesetzt werden?

  • Das selbstst. Beweisverfahren wurde offensichtlich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 240 ZPO unterbrochen und wurde nie aufgenommen. Der Verwalter hat mit dem Verfahren nichts zu tun gehabt. Aber auch eine Kostenfestsetzung gegen die insolvente Beklagte ist nicht mehr möglich. Die Forderung könnte nur noch durch Anmeldung zur Tabelle geltend gemacht werden.

    Insofern stimme ich dem Vortrag der anwaltlichen Vertreter des Verwalters zu.

    Ich bin jetzt im RVG nicht mehr ganz so topp fit: Sind selbstst. Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren verschiedene Angelegenheiten im Sinne des Gebührenrechts?

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