Haftung des/der Rechtspflegers/In

  • Hallo Zusammen,
    ich würde gerne von des Rechtspflegern des Forums wissen, ob es denn korrekt ist, dass Rechtspfleger, wenn sie denn eine Entscheidung in einem Genehmigungsverfahren treffen, sie dann auch mit ihrem Privatvermögen haften.

  • Hallo Zusammen,
    ich würde gerne von des Rechtspflegern des Forums wissen, ob es denn korrekt ist, dass Rechtspfleger, wenn sie denn eine Entscheidung in einem Genehmigungsverfahren treffen, sie dann auch mit ihrem Privatvermögen haften.

    Eine seltsame Frage. Klingt ein bisschen nach "Rechtspfleger hat nicht so entschieden, wie ich will, jetzt soll er bluten"... :gruebel:

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Hallo Zusammen,
    ich würde gerne von des Rechtspflegern des Forums wissen, ob es denn korrekt ist, dass Rechtspfleger, wenn sie denn eine Entscheidung in einem Genehmigungsverfahren treffen, sie dann auch mit ihrem Privatvermögen haften.

    Eine seltsame Frage. Klingt ein bisschen nach "Rechtspfleger hat nicht so entschieden, wie ich will, jetzt soll er bluten"... :gruebel:

    Hintergrund ist ganz einfach der: Der Rechtspfleger sagt mir, er will nicht alleine eine Entscheidung treffen - ein Verfahrenspfleger soll helfen, da er (der Rechtspfleger) mit seinem Privatvermögen haftet.
    Das will ich hinterfragen.


  • Hintergrund ist ganz einfach der: Der Rechtspfleger sagt mir, er will nicht alleine eine Entscheidung treffen - ein Verfahrenspfleger soll helfen, da er (der Rechtspfleger) mit seinem Privatvermögen haftet.
    Das will ich hinterfragen.

    Okay, das stellt die Frage natürlich direkt in ein ganz anderes Licht :)

    Wie moep schon schrieb: Zunächst haftet, wenn überhaupt, der Staat. Sollte der Rechtspfleger vorsätzlich oder grob fahrlässig den Regressfall herbeigeführt haben, kann unter Umständen dieser Regress am Rechtspfleger nehmen.
    Damit der Rpfl also selbst haftet, muss er schon auf gut Deutsch "tierischen Bockmist" gemacht haben - und zwar wissentlich. Und außerdem dürfte er, um selbst zu haften, keine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen haben.

    Der Rpfl. entscheidet eben selbst, das ist ja auch Sinn und Zweck dieses Berufes. Die Stellungnahme des Verfahrenspflegers dient nur der Entscheidungsfindung, nicht der Entscheidungsabnahme. Schließlich vertritt der VP ja die Interessen des Betroffenen, nicht die des Gerichts.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • .............. Der Rechtspfleger sagt mir, er will nicht alleine eine Entscheidung treffen - ein Verfahrenspfleger soll helfen, ..........

    HELFEN ist in diesem Zusammenhang mehr als ausgesprochen unglücklich formuliert.

    Dir fehlen offensichtlich etliche Informationen hinsichtlich einer Verfahrenspflegschaft - zum Glück dürftest du in diesem Forum fündig werden.


  • Hintergrund ist ganz einfach der: Der Rechtspfleger sagt mir, er will nicht alleine eine Entscheidung treffen - ein Verfahrenspfleger soll helfen, da er (der Rechtspfleger) mit seinem Privatvermögen haftet.
    Das will ich hinterfragen.

    Okay, das stellt die Frage natürlich direkt in ein ganz anderes Licht :)

    Wie moep schon schrieb: Zunächst haftet, wenn überhaupt, der Staat. Sollte der Rechtspfleger vorsätzlich oder grob fahrlässig den Regressfall herbeigeführt haben, kann unter Umständen dieser Regress am Rechtspfleger nehmen.
    Damit der Rpfl also selbst haftet, muss er schon auf gut Deutsch "tierischen Bockmist" gemacht haben - und zwar wissentlich.


    Bei einer Haftung wegen grober Fahrlässigkeit würde ich allerdings nicht davon ausgehen, dass wissentlich ein Fehler gemacht wurde (sonst wäre es ja vorsätzlich).

    Ansonsten stimmt die Erläuterung.

  • .............. Der Rechtspfleger sagt mir, er will nicht alleine eine Entscheidung treffen - ein Verfahrenspfleger soll helfen, ..........

    HELFEN ist in diesem Zusammenhang mehr als ausgesprochen unglücklich formuliert.

    Dir fehlen offensichtlich etliche Informationen hinsichtlich einer Verfahrenspflegschaft - zum Glück dürftest du in diesem Forum fündig werden.


    Falls der Rechtspfleger "helfen" gesagt haben sollte, kann es der TS natürlich auch nur so wiedergeben.


  • Bei einer Haftung wegen grober Fahrlässigkeit würde ich allerdings nicht davon ausgehen, dass wissentlich ein Fehler gemacht wurde (sonst wäre es ja vorsätzlich).

    :oops::oops:Peinlicher Fehler... danke für die Berichtigung! :oops::oops:

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Habe mal einen Fehler gemacht, und zwar nicht wissentlich und grob fahrlässig würde ich auch nicht sagen - und bin zur Kasse gebeten worden.

    Aber zum Fall:
    Wenn der Betreute nicht mehr in der Lage ist, seine Interessen zu vertreten, bzw. wenn der Rechtspfleger der Auffassung ist, das dieser das nicht kann, muss er einen Verfahrenspfleger bestellen.

  • @birgitvanessa:
    Wie kann das sein das du von der Verwaltung zur Kasse gebeten wurdest ohne das es grob fahrlässig war?:eek:
    Ich hätte auf jeden Fall dagegen geklagt!
    Aber man sieht, die versuchen es immer wieder :mad:
    Schlimmer als bei den Abzock-Inkassobuden:daumenrun
    henry

  • Und außerdem dürfte er, um selbst zu haften, keine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen haben.

    Das ist etwas unpräzise formuliert. ;) Da es keinen Direktanspruch des Dienstherrn gegen die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gibt, haftet im Verhältnis zum Dienstherrn immer der Beamte selbst. Wenn und soweit ein Schadensfall vom Vertrag gedeckt ist, wird die Versicherung natürlich wegen ihres Weisungsrechts im Innenverhältnis gegenüber dem Versicherungsnehmer die Dinge in die Hand nehmen.

    Ich kann das nicht beurteilen, da es meinen Vertrag nicht betrifft, habe aber schon mehr als einmal gehört, dass bei manchen Versicherern angeblich auch grobe Fahrlässigkeit nicht mehr gedeckt sein soll, so dass ein solcher Vertrag für einen Beamten wegen § 48 BeamtStG an sich sinnfrei ist. :confused:

    Die Stellungnahme des Verfahrenspflegers dient nur der Entscheidungsfindung, nicht der Entscheidungsabnahme. Schließlich vertritt der VP ja die Interessen des Betroffenen, nicht die des Gerichts.

    Ehrlich gesagt, überrascht mich mittlerweile nichts mehr. Vorliegend auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Fragesteller die Dinge eindeutig beschrieben hat und auch ihm selbst die Aufgabe des Verfahrenspflegers bekannt ist. Machen wir uns bitte nichts vor: Wenn der mit dem Verfahren befasste Rechtspfleger vielleicht schon einen Regress hatte, nicht entscheidungsfreudig, überfordert oder überlastet ist, halte ich das alles durchaus für plausibel.

    Wie kann das sein das du von der Verwaltung zur Kasse gebeten wurdest ohne das es grob fahrlässig war?

    Das wurde so nicht gesagt:

    [...]grob fahrlässig würde ich auch nicht sagen [...]

  • @birgitvanessa:
    Wie kann das sein das du von der Verwaltung zur Kasse gebeten wurdest ohne das es grob fahrlässig war?:eek:
    Ich hätte auf jeden Fall dagegen geklagt!
    Aber man sieht, die versuchen es immer wieder :mad:
    Schlimmer als bei den Abzock-Inkassobuden:daumenrun
    henry


    Ich bin nicht nur zur Kasse gebeten worden, sondern man hat mich sogar mit einem Disziplinarverfahren überzogen. War dann froh, dass ich nach Zahlung der Summe aus der Sache herausgekommen bin.
    Ich war mir jedenfalls sicher, so handeln zu dürfen, wie ich es gemacht habe; habe sogar eine Kostenentscheidung entsprechend gemacht.

    Aber ich bin ja lernfähig. Bevor ich heute Gelder auszahle, überlege ich mir das zweimal.

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