Alter PfÜB / Gläubiger im HR gelöscht

  • Folgende Sachlage:

    PfÜB 15 Jahre alt, seit Abgabe der Drittschuldnererklärung kein Schriftwechsel in Akte. Gläubiger seit 2009 insolvent und im HR gelöscht, GVT nicht mehr existent, Sachstandsanfragen erfolglos. Dank P-Konto nunmehr dieser PfÜB an der Reihe zur Auszahlung. Schuldner zuckt natürlich ebenfalls nicht.

    Hinterlegung gerechtfertigt?

  • Würde ich wohl annehmen. Mehr Recherchen usw. kann man hier m.E. vom Gläubiger nicht verlangen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Vielen Dank. Der Meinung sind wir auch.

    Die Hinterlegungsstelle möchte freilich nicht und hat mit Hinweis auf Nachtragsliquidation die Rücknahme des Antrags angeregt. Das möchten wir als DS nun wieder nicht.

    Ist das jetzt bloß ein Versuch der Hinterlegungsstelle sich zu drücken, oder hat das Substanz?

    :confused:


    (hätte ich auch gleich schreiben können, sorry)

  • Die Argumentation der HL-Stelle zäumt das Pferd von hinten auf.

    Solange es keinen Nachtragsliquidator gibt, kann der (Dritt)Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht erfüllen. Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, da es nicht auf Fahrlässigkeit des (Dritt)Schuldners beruht, dass er den Gläubiger nicht kennt.
    Bereits bei den Nachforschungen nach Gläubigern darf man (nach der dünnen Rechtsprechung) keine zu hohen Anforderungen stellen. Dann gilt dies m.E. erst Recht für die Beantragung/Anregung eines Verfahrens vor dem Registergericht.

    Ich schließe mich Ulfs Meinung an - ich würde auch annehmen.

  • Würde der HL-Stelle mitteilen, dass an dem Antrag festgehalten wird und das Gericht diesen nun bitte bescheiden möge.

    :teufel:

    Ulf

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