Zustellung

  • Hallo!

    Habe eine kurze Frage ist ein Sachverständigengutachten förmlich zuzustellen oder reicht dies formlos aus.

    Habe hier im Rahmen der Ausbildung eine Verfassungsbeschwerde zu begutachten. Der Beschwerdeführer führt dies an im Rahmen des rechtlichen gehörs ART. 103 GG. Dieser sagt, aufgrund formloser Zustellung habe der das Gutachten nicht erhalten und konnte auch keine Stellung nehmen.

    Vielen dank schonmal.

    :gruebel:

  • Eine Vorschrift, wonach ein Gutachten zuzustellen ist, fällt mir spontan jetzt nicht ein (liegt vielleicht an der Uhrzeit :)). Aber man hat das Gutachten ja nicht aus Jux und Tollerei eingeholt, sondern weil man es für irgendetwas im Verfahren braucht. Und wenn man es braucht, dann muss man vorher rechtliches Gehör dazu gewähren - und dies wird sinnvollerweise mit einer Fristsetzung für Einwendungen verbunden und wegen der Fristsetzung landet man dann bei 221 ZPO und der damit verbundenen Zustellung.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich vermute mal, das Gutachten sollte dazu dienen, irgendeinen Sachverhalt aufzuklären. Wenn das Gutachten bei der späteren Entscheidung verwendet wird, ohne dass es der Partei zuvor vorgelegt wurde, kann man das als Verletzung rechtlichen Gehöres werten.Wenn die Sache formlos zugestellt wurde, kann kein Zugang des Gutachtens nachgewiesen werden, somit wäre das rechtliche Gehör verletzt worden.Da es um ein Gutachten ging, gehe ich zudem davon aus, das rechtliches Gehör geboten war, und eine nachholende Begründung nicht ausreicht (so kann im Verwaltungsverfahrensrecht meist "vergessenes" Gehör geheilt werden).Es wäre eventuell wichtig, in welchem Rechtsbereich wir überhaupt unterwegs sind.

  • Es wird im Prinzip in jedem Versteigerungsverfahren (wir bewegen uns im ZVG :D) ein Gutachten eingeholt. Das Gutachten habe ich noch nie zugestellt, auch wenn es zur Anhörung vor der Verkehrswertfestsetzung übersandt wird und hierbei eine Frist für die Erhebung von Einwänden angegeben wird.

    (ev OT: Das könnte aber auch daran liegen, dass wir (Rechtspfleger) laut BVerfG (oder war es doch nur der BGH?) kein rechtliches Gehör im Sinne Art 103 GG gewähren sondern die Grundsätze eines fairen Verfahrens zu beachten haben.)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die Gutachten erhalte ich ebenfalls mit der normalen Post und einem Hinweis, dass das Gutachten drei Wochen auf der Geschäftsstelle ausliegt und ich Einwendungen erheben kann.Egal ob rechtliches Gehör oder faires Verfahren, wenn die Frist unverschuldet versäumt wird, sollte es eine Möglichkeit zur Wiedereinsetzung geben, oder?

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