Anfängerfrage zum Hinterlegungsgrund

  • Sachverhalt: es sollen ganze 2,19 € hinterlegt werden weil angeblich die Gl unbekannt, meine www-EMA Anfrage ergab aktuelle Anschrift, RA beharrt auf Annahme weil die Gl 'in ihm ihre Konto-Verbindung nicht mitteilt. Ich sehe keinen HL-Grund- liege ich richtig ?

  • Ja - habe an den Annahmeverzug gedacht.

    Bin mir aber nicht sicher, ob der Forderunggläubiger eine Barzahlung verlangen kann oder ob der Verwalter seinerseits auf dem unbaren Zahlungsverkehr bestehen kann.

    Nachtrag

    Man könnte die mangelnde Mitwirkung des Forderungsgläubigers ggf. auch unter "anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund" subsummieren - und annehmen.

    P.S.: Mir gehen diese Kleinsthinterlegungen auch auf den Zeiger :(

  • nach Angaben des RA hat die Gl nur nicht auf sein Schreiben geantwortet, mehr nicht- sie hat sich nicht geweigert, die Kontodaten anzugeben.Sie hat geschwiegen. Das ist doch noch kein Annahmeverzug, oder ?

  • Für einen Annahmeverzug müsste der Gläubiger eine Mitwirkungsobliegenheit i.S.d. § 295 BGB haben. Ob er die als Beteiligter des Insolvenzverfahrens hat, wage ich zu bezweifeln.

    Daher die "Idee" es über die andere Alternative des § 372 BGB zu lösen (der andere in der Person des Gläubigers liegende Grund). Der Online-Kommentar hierzu ist auch nicht eindeutig - 'nen Großkommentar habe ich leider nicht zur Hand.

    Was sagt Ulf dazu?

  • Bei der ausschüttung im Insolvenzverfahren handelt es sich um eine Holschuld i. S. d. § 269 BGB. Daher sehe ich schon einen Hinterlegungsgrund, wenn er sich auf die Anfrage des Insolvenzverwalters nach seiner Bankverbindung nicht rührt.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

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