Genehmigung für Löschung einer Zwangshypothek nach Schuldenbereinigungsverfahren

  • Ich habe einen Antrag auf Erteilung familiengerichtlichen Genehmigung zur Löschung einer zugunsten eines Minderjährigen eingetragenen Zwangshypothek vorliegen.

    Für den Schuldner war ein Insolvenzverfahren beantragt. Im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren hat die Kindesmutter dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt. Sie erhält jetzt eine Regulierungsquote von 2,84 %.

    Für diese Zustimmung braucht sie keine Genehmigung, weil § 1822 Nr. 12 BGB nicht für Eltern gilt. Der Beschluss ist bestandskräftig.

    Ist dadurch jetzt ein Löschungsanspruch entstanden, sodass ich der Löschung der Zwangshypothek zustimmen muss, ohne noch irgenwas zu prüfen? Oder muss ich noch etwas beachten?

    Wer kennt sich hierzu aus und kann mir weiterhelfen?

  • Diese Antwort ( aus der SuFu wohlgemerkt ! ) könnte hinkommen:

    § 1812 BGB und § 1822 Nr.13 BGB sind nach § 1643 Abs.1 BGB auf das Vertretergeschäft der sorgeberechtigten Eltern nicht anwendbar und § 1821 Abs.1 Nr.1 BGB gilt im Hinblick auf die Verfügung über Grundstücksrechte nicht für Grundpfandrechte (§ 1821 Abs.2 BGB).

  • Regulierungsquote von 2,84 % ... Ist dadurch jetzt ein Löschungsanspruch entstanden ...

    Soweit es die Forderung nicht mehr gibt („Forderungen der Gläubiger bestehen … nur nach Maßgabe des Schuldenbereinigungsplans fort; im Übrigen sind sie durch Erlassvereinbarung erloschen.“; MüKO/InsO/Ott/Vuia § 308 Rn 10), ensteht eine Eigentümergrundschuld (§§ 397, 1163, 1177 BGB) und der Eigentümer kann eine Löschungs-, eine Berichtigungsbewilligung oder eine löschungsfähige Quittung verlangen (§ 1144 BGB).

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