§ 12a [1] Verzinsung in Altfällen HintG NRW - 3 Monate = Ausschlussfrist?

  • Halli hallo liebe Leute.

    Ich habe hier eine Hinterlegungssache. Es war ein Betrag i. H. v. 103.298,21 EUR hinterlegt. Nun sind etwa 4.000,00 EUR HL-Zinsen entstanden. Bei dem Empfangsberechtigten handelt es sich um ein minderjähriges Kind, welches unter Ergänzungspflegschaft stand. Nun hatte meine Vorgängerin darauf hingewiesen, dass HL-Zinsen geltend gemacht werden können.

    Da nunmehr mehr als 3 Monate nach der Nachricht über die Herausgabe verstriche sind, bin ich der Meinung, dass ich die Akte abschließen und weglegen kann.

    Würdet ihr in Anbetracht, dass es sich bei dem Empfangsberechtigten um ein minderjähriges Kind, welches unter Ergänzungspflegschaft stand handelt, nochmal hinweisen, dass HL-Zinsen beantragt werden können?

    LG, Maracuja

  • Nein, ich würde die Akte weglegen. Über den Hinweis hinaus muss die HL-Stelle nichts machen. Wenn die Drei-Monats-Frist abgeleaufen ist, dann ist sie eben abgelaufen. Der erneute Hinweis, sie könne Zinsen beantragen, wäre falsch. Daran ändert auch die Minderjährigkeit nichts.
    Man könnte höchstens daran denken, das Familiengericht zu informieren. Diesem gegenüber muss die Ergänzungspflegerin ihre Berichte einreichen, und bei Mängeln in der Amtsführung muss das Familiengericht eingreifen, nicht aber die HL-Stelle.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!