Hinterlegungsgrund gegeben?

  • Hilfe - steh grad völlig auf dem Schlauch.

    Es handelt sich um einen Kaufvertrag für eine Photovoltaikanlage. Jetzt wurde diese mangelhaft eingebaut (Gutachten hierüber hat mir der Käufer = potenzieller Hinterleger vorgelegt) und er will nicht zahlen bis die Mängel behoben sind.

    Aber hier greift doch ganz normal das Mängelrecht? Montagemangel = Sachmangel = Nacherfüllung. Da brauche ich doch keine Hinterlegung.

    Jetzt will er hinterlegen aufgrund von § 372 S.2 BGB, da Ungewissheit über die Person des Gläubigers besteht. :gruebel: Er weiß doch aber an wen er zahlen soll, er will nur nicht wegen der Mängel...

    Ich sehe hier keinen Hinterlegungsgrund. Richtig?

  • Reicht es wenn ich als Begründung reinschreibe, dass kein Hinterlegungsgrund gegeben ist oder muss ich das irgendwie weiter ausführen (und wenn ja was schreibe ich da :gruebel:)?
    Ich hab noch nie einen Zurückweisungsbeschluss gemacht.

  • Als unbegründet zurückweisen da kein Hinterlegungsgrund gegeben ist.
    Schon noch kurz ausführen warum kein § 372 BGB vorliegt, aber mehr muss da eigentlich nicht unbedingt rein.

  • Ich sehe das anders. Der Käufer will dem Verkäufer eine Sicherheit geben so dass nicht mehr über die Zahlung sondern nur noch die angeblichen Mängel gestritten wird. Das ist wohl das Problem, dass es Uneinigkeit über die Mängel und deren Behebung gibt. Somit befreit sich der Käufer auch von evtl. Verzugszinsen und weil er nicht weiß wie hoch letztlich die endgültige Zahlung sein wird, hat er die Möglichkeit der Hinterlegung. Ich verweise auch auf http://dejure.org/gesetze/VOB-B/17.html

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Also 17 VOB hat meiner Meinung nicht ansatzweise was mit dem Sachverhalt zu tun.
    Auch davon das irgendwo in einem Vertrag eine solche Sicherheitsleistung vereinbart worden wäre steht nichts im Sachverhalt.

    Zitat

    Somit befreit sich der Käufer auch von evtl. Verzugszinsen

    Wie kommst du darauf? Die befreiende Wirkung des § 378 BGB würde ja nur bei einer Hinterlegung nach § 372 BGB eintreten (die ja unstreitig nicht vorliegt?).

  • Ich würde sagen, dass TL das Begehren des potentiellen Hinterlegers zutreffend beschrieben hat - nur dass der potentielle Hinterleger seine Ziele eben mit ungeeigneten Mitteln zu erreichen versucht.

    Mit einer Sicherheitsleistung nach 17 VOB/B hat das m.E. allerdings tatsächlich nichts zu tun. Es ist bisher ja nicht einmal ersichtlich, dass der Werkunternehmer vom Auftraggeber Sicherheit verlangt hat, geschweige denn, dass die Stellung einer solchen vertraglich vereinbart gewesen wäre.

    Normalerweise würde man unter solchen Umständen eine Zahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei Feststellung der Mangelhaftigkeit leisten, um wenigstens in die Nähe der von TL genannten Ziele zu kommen. Das verbietet sich allerdings aus wirtschaftlichen Gründen, wenn der Werkunternehmer wirtschaftlich schon so schwach ist, dass man mit dessen jederzeitigen Insolvenz rechnen muss, denn dann besteht offensichtlich die Gefahr, dass man trotz Feststellung der Mangelhaftigkeit seine Zahlung nicht zurückbekommt.

    Ich würde hier raten, dass sich Bauherr und Werkunternehmer auf ein neu anzulegendes gemeinsames Konto verständigen (mit "Und-Zeichnung", dadurch hinreichende Sicherung gegen Verfügungen des jeweils anderen), auf das der streitige Betrag einbezahlt wird und die abschließende Verfügung über das Konto vom Ausgang der entsprechenden Mängeluntersuchungen oder dem Mangelrechtsstreit abhängig machen. Dazu muss man allerdings noch miteinander reden können.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Den 17 hatte ich eigentlich nur als Beispiel genannt und bin davon ausgegangen, dass der SV wohl nur stark verkürzt dargestellt wurde. Mit ging es darum aufzuzeigen, dass es durchaus solche besonderen Hinterlegungsgründe geben kann.

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  • Dem Käufer geht es darum dass er dem Verkäufer zeigen will, dass er ja grundsätzlich zur Leistung bereit ist, aber eben vorher eine Mängelbehebung will.
    Und dafür ist die Hinterlegung in diesem Fall zumindest meiner Meinung nach nicht da. Er hat die in § 433 ff. BGB beschriebenen Rechte und da sehe ich keine Möglichkeit für eine Hinterlegung. Danke, Phil für deine Hilfe!
    Anders wäre es z.B. beim Werkvertrag. Da es aber eine BGH-Entscheidung gibt dass der Kauf einer Photovoltaikanlage ein Kaufvertrag ist, kann er nicht auf diese Vorschriften zurückgreifen.

    Ich habe den Käufer jetzt angeschrieben, dass ich keinen Hinterlegungsgrund sehe und sofern keine weitere Eingabe erfolgt, das Ganze nach Fristablauf als zurückgenommen betrachte. So spare ich mir im besten Fall den Zurückweisungsbeschluss.

  • Dann werd ich mich heute mal dranmachen die HInterlegung zurückzuweisen. Oder sieht jemand eine Vorschrift nach der es dem Antragsteller möglich wäre zu hinterlegen???

  • Aaah :mad: - manche Anwälte....
    Erst versucht er es mit 372, dann mit 373 und jetzt kommt er mir mir 378 BGB nachdem ich ihm die anderen abgelehnt habe und ihm mitgeteilt habe, dass ich hier keinen Hinterlegungsgrund sehe. Die Vorschriften an sich stellen doch keinen Hinterlegungsgrund dar, oder lieg ich jetzt völlig falsch :gruebel:
    Dann werd ich wohl einen förmlichen Zurückweisungsbeschluss basteln müssen.

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