Guten Morgen,
was muß bei einer Hinterlegungssache, wo nunmehr die Herausgabe beantragt wird, beachtet werden bei folgender Konstellation:
Hinterlegt hat x wegen einem PFÜB im Zusammenhang mit angeblich rückständigem Unterhalt. Gegen diese hat X geklagt. Erstinstanzlich wurde die Pfändung für unzulässig erklärt. OLG hielt die Pfändung ebenfalls für unzulässig; jedoch bezogen auf einen reduzierten Zeitraum und damit anteilig hinterlegten Geldbetrag.
Nun wurde in dem Familíenverfahren beim OLG ein Vergleich zwischen X und Y geschlossen. " Die Zahlung erfolgt in der Weise, dass aus dem bei der Hinterlegungstelle des Amtsgerichtes hinterlegten Geldbetrag 5750€ an (Y) und der übrige Betrag an (X) ausgekehrt werden. Beide Beteilgten erklären hiermit Ihre Zustimmung zu dieser Verfahrensweise". Y nimmt sämtliche Anträge betreffend die Vollstreckung des rückständigen Unterhaltes zurück.
Der Prozessvergleich erwächst nicht in Rechtskraft, denn es handelt sich um eine reine Parteivereinbarung. Ergo kann doch nicht die Freigabe erfolgen?!
Oder ist es so, dass der Vergleich kein Verpflichtungsgeschäft ist, das erst noch erfüllt werden müsste. In dem Vergleich ist eine Freigabeerklärung i.S.v. § 13 HinterlO enthalten, die die Empfangsberechtigung ohne weiteres nachweist. Eine gesonderte privatschriftliche Erklärung wäre dann nicht erforderlich.
Ist hier wohl ein Fall des § 109 ZPO gegeben, da Grund für die Hinterlegung fehlt?
Was ist korrekt????? KAnn eine Herausgabeanordnung erfolgen?
Noch dazu ist zu bemerken, dass X 1662€ aus dem Y im Prozessvergleich zugesprochenen Geldbetrag für streitig erklärt.