Antrag auf Herausgabe im Vergleich

  • Guten Morgen,

    was muß bei einer Hinterlegungssache, wo nunmehr die Herausgabe beantragt wird, beachtet werden bei folgender Konstellation:
    Hinterlegt hat x wegen einem PFÜB im Zusammenhang mit angeblich rückständigem Unterhalt. Gegen diese hat X geklagt. Erstinstanzlich wurde die Pfändung für unzulässig erklärt. OLG hielt die Pfändung ebenfalls für unzulässig; jedoch bezogen auf einen reduzierten Zeitraum und damit anteilig hinterlegten Geldbetrag.
    Nun wurde in dem Familíenverfahren beim OLG ein Vergleich zwischen X und Y geschlossen. " Die Zahlung erfolgt in der Weise, dass aus dem bei der Hinterlegungstelle des Amtsgerichtes hinterlegten Geldbetrag 5750€ an (Y) und der übrige Betrag an (X) ausgekehrt werden. Beide Beteilgten erklären hiermit Ihre Zustimmung zu dieser Verfahrensweise". Y nimmt sämtliche Anträge betreffend die Vollstreckung des rückständigen Unterhaltes zurück.

    Der Prozessvergleich erwächst nicht in Rechtskraft, denn es handelt sich um eine reine Parteivereinbarung. Ergo kann doch nicht die Freigabe erfolgen?!
    Oder ist es so, dass der Vergleich kein Verpflichtungsgeschäft ist, das erst noch erfüllt werden müsste. In dem Vergleich ist eine Freigabeerklärung i.S.v. § 13 HinterlO enthalten, die die Empfangsberechtigung ohne weiteres nachweist. Eine gesonderte privatschriftliche Erklärung wäre dann nicht erforderlich.
    Ist hier wohl ein Fall des § 109 ZPO gegeben, da Grund für die Hinterlegung fehlt?

    Was ist korrekt?????:confused: KAnn eine Herausgabeanordnung erfolgen?
    Noch dazu ist zu bemerken, dass X 1662€ aus dem Y im Prozessvergleich zugesprochenen Geldbetrag für streitig erklärt.

    Einmal editiert, zuletzt von holzfäller (21. August 2014 um 11:55)

  • ich würde hier die übereinstimmende Erklärung der BEteiligten anfordern was an wen auszuzahlen ist. und vorher würd ich mich auf nix einlassen.

  • X meint , dass er im Vergleich vergessen hat, eine Forderung geltend zu machen wegen angeblicher Überbezahlung durch Gehaltspfändung beim Arbeitgeber bevor hinterlegt wurde.

    Kann man zwischen unstreitigen und streitigen Geldbeträgen differenzieren und unstreitige Geldbeträge auskehren?

  • Was tun, wenn X den Einwand zurückzieht und auf die Forderung von 1663€ verzichtet. Dann fordern X und Y die Auskehrung gemäß Vergleich.


    Y schreibt: " Nach § 22 ABS 3.N1. Hinterlegungsgesetz NRW haben die Parteien mittels des Vergleiches des OLG DÜS die Herausgabe an dem Empfänger zur Niederschrift eines Gerichtes formell wirksam erklärt, so dass der Auskehrung an die Parteien nichts im Wege steht:"

  • Guten Morgen,

    ...
    Der Prozessvergleich erwächst nicht in Rechtskraft, denn es handelt sich um eine reine Parteivereinbarung. Ergo kann doch nicht die Freigabe erfolgen?!
    ...

    Für mich bleibt im Moment die Frage offen, warum ein Prozessvergleich nicht in Rechtskraft erwachsen soll? Oder ist "Prozessvergleich" hier untechnisch gemeint gewesen?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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