falsches Homepage-Impressum durch Behauptung einer nicht erfolgten HRA-Eintragung

  • Durch eine Gewerberegistermitteilung habe ich als Registerrechtspfleger Kenntnis davon erhalten, dass im Internet ein Einzelkaufmann eine Homepage unterhält und im Impressum behauptet, die Firma sei beim Amtsgericht S. im Handelsregister eingetragen. Die HRA-Nummer gibt er vorsichtshalber nicht an, kann er auch nicht, denn er ist nicht im Handelsregister eingetragen. Kann ich nach § 37 a Abs. 4, 1 HGB gegen ihn vorgehen und die Richtigstellung des Impressums - notfalls mit Zwangsgeldandrohung - verlangen?

  • Ich würde den Gewerbetreibenden anschreiben und auffordern, das Impressum zu berichtigen, da er nicht im HR eingetragen ist.
    Androhung Ordnungsgeld, falls er es nicht macht.

  • K2: Ironie an: Schick doch einem Mitbewerber dieser Firma mal das Impressum und lass ihn abmahnen. Das kostet ihn bestimmt mehr als ne Ordnungswidrigkeit oder ein Zwangsgeld. Ironie aus.
    :wechlach:

  • K2: Ironie an: Schick doch einem Mitbewerber dieser Firma mal das Impressum und lass ihn abmahnen. Das kostet ihn bestimmt mehr als ne Ordnungswidrigkeit oder ein Zwangsgeld. Ironie aus.
    :wechlach:

    Sorry aber das verstehe ich nicht. Vielleicht bin ich auch deiner Ironie nicht zugänglich. Abmahnen lassen?? Durch einen Mitbewerber? :gruebel::(

  • K2: Ironie an: Schick doch einem Mitbewerber dieser Firma mal das Impressum und lass ihn abmahnen. Das kostet ihn bestimmt mehr als ne Ordnungswidrigkeit oder ein Zwangsgeld. Ironie aus.
    :wechlach:

    Sorry aber das verstehe ich nicht. Vielleicht bin ich auch deiner Ironie nicht zugänglich. Abmahnen lassen?? Durch einen Mitbewerber? :gruebel::(

    Ich schon. Fiese Idee.

    Zur Erklärung vielleicht das hier:

    http://www.impressum-recht.de/abmahnung-bei-…um-pflicht.html

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Es liegt Neuanmeldung einer GmbH vor. Der Gründer G.G. hat schon einige Gesellschaften in den Sand gesetzt und ist wegen einer Verurteilung gem. § 6 GmbHG nicht mehr fähig, Geschäftsführer zu sein. Er hat eine andere Person (F.F.) bestellt.

    Aus dem Impressum der Website dieser GmbH ergibt sich:
    Firma (unvollständig)
    G.G.
    F.F.

    Keiner ist als Geschäftsführer bezeichnet, dennoch entsteht selbstverständlich der Eindruck, beide seien Geschäftsführer. Weitere Personenangaben gibt es im Impressum nicht.
    Der Gründer drängelt wegen der Eintragung; ich habe keine Zweifel, dass er als faktischer Geschäftsführer trotz Verbot auftreten wird. Habe ich aus § 9 c GmbHG eine Grundlage, die Eintragung abzulehnen?
    Kann der Gesellschaftsvertrag nichtig sein, wenn er in der Absicht geschlossen ist, dem G.G. eine ihm verbotene Betätigung als Geschäftsführer zu ermöglichen?
    Würde das Registergericht mit der Eintragung nicht sehenden Auges einem Betrug Vorschub leisten?

  • Bezüglich der Angaben auf der Website müsstest du Handhabe nach §35a GmbHG (und in der Folge dann ggf. §79 GmbHG) haben, der meines Wissens nach auch für die Website gilt.

    Mit der Ablehnung des Eintragung würde man sich m.E. auf sehr dünnem Eis bewegen, wenn man diese auf eine Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages nach §138 BGB stützt.

  • § 35 a gilt nicht unmittelbar für die Homepage.
    Es gibt eine EU-Richtlinie vom 16.9.2009, deren Artikel 5 die Aufnahme einiger Angaben verlangt, nicht aber der Geschäftsführer.
    Das Telemediengesetz dient der Umsetzung des Vorläufers dieser Richtlinie. Da sind wir wieder bei dessen § 5.
    Für die Überwachung der Einhaltung ist das Registergericht nicht zuständig, so dass ich hier nichts machen kann.

    Weiß zufällig jemand, wer in Niedersachsen zuständig ist für die Festsetzung von Bußgeldern nach § 16 TMG??

  • ok, so tiefgreifend war mein Wissen natürlich nicht.


    Weiß zufällig jemand, wer in Niedersachsen zuständig ist für die Festsetzung von Bußgeldern nach § 16 TMG??

    Wissen wäre zu viel gesagt, aber ich vermute mal, dass die Landesmedienanstalt dafür zuständig sind.

  • Man könnte auch überlegen, ob man eine Eintragungsnachricht an die zuständige Polizei schickt, zusätzlich auf das Impressum verweist und andeutet, dass der G.G. eventuell als faktischer Geschäftsführer auftreten könnte.

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