Vereinfachtes Verfahren, Antrag des Jobcenters nach § 33 SBG II; Prozessstandschaft?

  • Hallo, ich habe einen Antrag vom Jobcenter aufgrund übergegangener Leistungen nach § 33 II SGB.
    Je mehr ich hierzu gelesen habe, desto verwirrter werde ich jedoch :(

    In dem Antrag bzw. Anschreiben wird angeführt, dass rückständiger Unterhalt für die Zeit ab .. auf das Jobcenter übergegangen ist.
    Aus diesem Grund wird beantragt den Unterhalt für die minderjährigen Kinder im vereinfachten Verfahren festzusetzen
    mit veränderlichen Prozentsätzen des Mindestunterhalts. Weitere Beträge oder Paragraphen werden nicht benannt. Aus einem Schreiben ergibt sich wann der Antragsgegner aufgefordert wurde die Auskünfte zu erteilen. Ein weiteres Schreiben teilt diesem mit, dass der Unterhalt dem gesetzlichen Unterhalt entspricht (unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes).

    Es ist ein Antragsvordruck mit eingereicht worden, in dem das Jobcenter als Beistand/Verf.bevollmächtigter eingetragen ist.

    Woraus ergibt sich denn überhaupt das Antragsrecht des Jobcenters. Aus § 250 I Ziff. 12 FamFG ?
    Und ist hier das Jobcenter Beistand/Prozesstandschafter? Das bedeutet, ich kann den Antrag wie bei der Amtsbeistandschaft bearbeiten (für 3 Alterstufen), nur trage ich statt des Jugendamtes das Jobcenter ein?

    Müsste ich anschließend noch eine Rechtsnachfolgeklausel erteilen, da ja der Anspruch übergegangen ist? Oder kann das Jobcenter schon mit dem geschaffenen Titel vollstrecken? Die Rückübertragung gem § 33 IV S.1 läuft dann "intern" zwischen Elternteil und Jobcenter? Und sollte ein Nachfolgeklausel geschaffen werden, bedürfte es noch der genauen Bezifferung des ausbezahlten Betrages?

    Bedarf es nciht auch noch der Angabe, dass der beantragte Unterhalt die Leistung an das Kind nciht übersteigt?

    Sry, das waren erst mal genug fragen. Am wichtigsten ist, ob ich den Antrag wie sonst erst mal ausfüllen kann und dem Agg. übersende und anschließend eine vollstreckbare Ausfertigung übersende..

    Danke für jegliche Hilfestellung :huldigen:

  • Danke für jegliche Hilfestellung :huldigen:

    Das Antragsrecht des Jobcenters ergibt sich aus § 33 SGB II.
    Bzgl. laufendem Unterhalt s .

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…light=Jobcenter

    und dort insbesondere die #2 und die #13.

    Natürlich muss in dem Antrag die Versicherung gem. § 250 I Nr. 12 FamFG letzter Hs. ( ....nicht übersteigt ) enthalten sein.

    Deine Überlegungen zur Rechtsnachfolge verstehe ich derzeit nicht, wenn es um die Schaffung eines Titels für das Jobcenter als Ersttitel geht.
    M.E. spricht da eher was dafür, dass das Jobcenter selbst als Antragsteller aus übergegangenem Recht auftreten will.
    Oder woraus liest Du eine Prozessstandschaft in der Form der Antragstellung ?

    Diese gibts m.W. gem. OLG Karlsruhe nur bei der Unterhaltsvorschusskasse

  • Woraus ergibt sich denn überhaupt das Antragsrecht des Jobcenters. Aus § 250 I Ziff. 12 FamFG ?
    Und ist hier das Jobcenter Beistand/Prozesstandschafter? Das bedeutet, ich kann den Antrag wie bei der Amtsbeistandschaft bearbeiten (für 3 Alterstufen), nur trage ich statt des Jugendamtes das Jobcenter ein?

    Das Jobcenter kann weder als Beistand noch als Prozessbevollmächtigter einen Unterhaltstitel für das Kind schaffen.
    Bei Antragstellung im vereinfachten Verfahren wird das Jobcenter Unterhaltsgläubiger, nicht das Kind.

  • Aber kann dann überhaupt zukünftiger Unterhalt festgesetzt werden? In § 33 III S.2 SGB II steht ja, dass man auf zukünftige Leistungen klagen müsste. Dies unterscheidet sich ja insoweit von § 7 UVG.

    Mir wurde eben das Standard-Formular "Antrag auf Festsetzung von Unterhalt" übersandt. Dort hat sich das Jobcenter unter dem Punkt "Beistand/Verfahrensbevollmächtigter" eingetragen. Zudem steht im Anschreiben: "Ich beantrage den Unterhalt für die minderjährigen Kinder im vV festzusetzen (vgl. anliegender Antrag)".

  • Aber kann dann überhaupt zukünftiger Unterhalt festgesetzt werden? In § 33 III S.2 SGB II steht ja, dass man auf zukünftige Leistungen klagen müsste. Dies unterscheidet sich ja insoweit von § 7 UVG.

    Mir wurde eben das Standard-Formular "Antrag auf Festsetzung von Unterhalt" übersandt. Dort hat sich das Jobcenter unter dem Punkt "Beistand/Verfahrensbevollmächtigter" eingetragen. Zudem steht im Anschreiben: "Ich beantrage den Unterhalt für die minderjährigen Kinder im vV festzusetzen (vgl. anliegender Antrag)".

    Wenn man den Link in #2 vollständig liest , dann ist Festsetzung möglich.
    Allerdings denke ich , dass das JC in die falsche Zeile bei Antragstellung gerutscht ist.
    Bedenklich auch "für" anstelle "bezüglich" der Kinder.

    Würde klarstellen lassen , ob Antrag im eigenen Namen gestellt wird/ist.

  • Das Jobcenter teilt nun mit, dass sie den Unterhalt im eigenen Namen geltend machen.

    Es handelt sich um zwei Kinder. Das Jobcenter weist nun aber darauf hin, dass für das eine Kind nur Leistungen bis zum 31. erbracht wurden, weil danach eine Ausbildung begonnen wurde/wird und kein Anspruch mehr auf SGB III-Leistungen besteht.

    Genau aus diesem Grund würde ich die zukünftige Festsetzung ablehnen. Hat jemand Rechtssprechung die gegenteiliges konkret befürwortet? Oder wird nur ein Titel geschaffen, der als Grundlage für die Erteilung von vollstreckbaren Teilausfertigungen dient. So machen wir das eben bei der Unterhaltsvorschusskasse..

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