Hallo, ich habe einen Antrag vom Jobcenter aufgrund übergegangener Leistungen nach § 33 II SGB.
Je mehr ich hierzu gelesen habe, desto verwirrter werde ich jedoch
In dem Antrag bzw. Anschreiben wird angeführt, dass rückständiger Unterhalt für die Zeit ab .. auf das Jobcenter übergegangen ist.
Aus diesem Grund wird beantragt den Unterhalt für die minderjährigen Kinder im vereinfachten Verfahren festzusetzen
mit veränderlichen Prozentsätzen des Mindestunterhalts. Weitere Beträge oder Paragraphen werden nicht benannt. Aus einem Schreiben ergibt sich wann der Antragsgegner aufgefordert wurde die Auskünfte zu erteilen. Ein weiteres Schreiben teilt diesem mit, dass der Unterhalt dem gesetzlichen Unterhalt entspricht (unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes).
Es ist ein Antragsvordruck mit eingereicht worden, in dem das Jobcenter als Beistand/Verf.bevollmächtigter eingetragen ist.
Woraus ergibt sich denn überhaupt das Antragsrecht des Jobcenters. Aus § 250 I Ziff. 12 FamFG ?
Und ist hier das Jobcenter Beistand/Prozesstandschafter? Das bedeutet, ich kann den Antrag wie bei der Amtsbeistandschaft bearbeiten (für 3 Alterstufen), nur trage ich statt des Jugendamtes das Jobcenter ein?
Müsste ich anschließend noch eine Rechtsnachfolgeklausel erteilen, da ja der Anspruch übergegangen ist? Oder kann das Jobcenter schon mit dem geschaffenen Titel vollstrecken? Die Rückübertragung gem § 33 IV S.1 läuft dann "intern" zwischen Elternteil und Jobcenter? Und sollte ein Nachfolgeklausel geschaffen werden, bedürfte es noch der genauen Bezifferung des ausbezahlten Betrages?
Bedarf es nciht auch noch der Angabe, dass der beantragte Unterhalt die Leistung an das Kind nciht übersteigt?
Sry, das waren erst mal genug fragen. Am wichtigsten ist, ob ich den Antrag wie sonst erst mal ausfüllen kann und dem Agg. übersende und anschließend eine vollstreckbare Ausfertigung übersende..
Danke für jegliche Hilfestellung