Vertretungsnachweis der GmbH iG

  • Hallo,

    ich bin mir gerade ein wenig unsicher :oops:.
    Mir liegt ein Antrag auf Eigentumswechsel vor, als Erwerber aufgetreten ist eine GmbH in Gründung vertreten durch den (angeblich) einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer. In Schöner/Stöber 15 Auflage unter Rn 993a ist ausgeführt, was mir als Nachweis eigentlich alles vorgelegt werden müsste.
    Außer dem Kaufvertrag liegt mir allerdings nicht vor, lediglich die Mitteilung, dass die GmbH zwischenzeitlich eingetragen wurde und die Bezugnahme aufs Handelsregister.
    Was ich mich nun Frage heilt die nachträgliche Eintragung der GmbH den Mangel, dass mir kein Vertretungsnachweis bzgl. der GmbH iG vorgelegt wurde?
    Ich würde nun eigentlich entweder noch die in Rn. 993a aufgeführten Dinge nachfordern, oder eine Genehmigung des nun eingetragenen vertretungsberechtigten Geschäftsführers, bin mir nur wie gesagt unsicher.

  • Bezüglich des Registerblatts und der dazugehörigen Dokumente besteht ein Einsichtsrecht des Grundbuchamtes nach § 32 GBO,
    vgl. die Abhandlung von Jurksch in Rpfleger 2014, 405.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • So nun habe ich gegen Gebühren mal in die Dokumente geschaut und festgestellt, dass eine Ermächtigung des Geschäftsführers den Kaufvertrag bereits vor der Eintragung abzuschließen nicht vorliegt.
    Also zurück zur Ausgangsfrage....

  • Ich schließe mich hier mal an:

    Ich habe eine Kaufvertrag zwischen X und der Y GmbH i.Gr, vertreten durch die GF A und B

    Der Notar bescheinigt mir noch "gem. § 21 BNotO aufgrund heutiger Einsicht in meine Urkundenrolle UR ..., dass die Firma Y GmbH mit Gründungsurkunde .... gegründet wurde und dass die Eintragung der Gesellschaft in das HR betrieben wird. Ferner bescheinige ich, dass die derzeit in Gründung befindliche Gesellschaft durch die Herren A und B gemeinschaftlich vertreten wird."
    Laut HR ist die Firma nun eingetragen.

    Gründungsurkunde: Anfang Juli
    Kaufvertrag: Ende Juli
    Eintrag HR: 15.August
    Eingang Antrag GBA: 18. August

    Im Kaufvertrag wird nichts darüber gesagt, dass bei Vorliegen der Eintragung im HR die Eintragung der Y GmbH (ohne iG.)gewollt ist. Kann ich die GmbH ohne weiteren Identitätsnachweis eintragen?:gruebel:

  • Wa sollst Du denn überhaupt eintragen? AV oder ET-Wechsel?

    Grundsätzlich gehen die Rechte der Vor-GmbH, also auch der ET-Verschaffungsanspruch automatisch auf die endgültige GmbH über. Identitätsnachweis kannst Du dir selbst verschaffen, in dem Du die Dokumente zum Handelsregister einsiehst.

    Was den Vertretungsnachweis angeht, so ist bei der AV nix zu prüfen, weil lediglich die Erklärungen des Veräusserers maßgeblich sind. Ein voll wirksamer Kaufvertrag ist nicht notwendig.
    Im Falle der ET-Umschreibung gelten die hier bereits getätigten Ausführungen weiter.

  • Wa sollst Du denn überhaupt eintragen? AV oder ET-Wechsel?

    Grundsätzlich gehen die Rechte der Vor-GmbH, also auch der ET-Verschaffungsanspruch automatisch auf die endgültige GmbH über. Identitätsnachweis kannst Du dir selbst verschaffen, in dem Du die Dokumente zum Handelsregister einsiehst.

    ..r.


    Sehe ich auch so. Der Vertretungsnachweis für die GmbH kann sich zwar nicht auf Unterlagen gründen, die der Anmeldung zum Handelsregister dienen, sondern nur auf die Eintragung im Handelsregister selbst (OLG Köln, Rpfleger 1990, 352; LG Dresden, B. v. 27.11.1995; 2 T 626/95; B. v. 25.01.1996; 2 T 1011/95; DNotI-Report 6/2000, 49/52 mit weit. Nachw.). Wenn man allerdings zu dem Ergebnis kommt, dass die jetzt im HR eingetragene GmbH mit der Gründungs-GmbH identisch ist, können nach dem Beschluss des OLG Hamm 15. Zivilsenat vom 14.10.2010, I-15 W 201/10, I-15 W 202/10, 15 W 201/10, 15 W 202/10 keine weiteren Unterlagen verlangt werden („….Aus den vom Senat eingesehenen Registern (HRA 7630 und HRB 11727) ergibt sich, das die Kommanditgesellschaft von dem persönlich haftenden Gesellschafter vertreten wird und die W GmbH die alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der KG ist. Mag auch die Komplementär-GmbH ihrerseits erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister entstanden sein (§ 11 Abs. 1 GmbHG), so ist nach anerkannter Auffassung auch die GmbH-Vorgesellschaft mit der später durch Eintragung entstandenen GmbH rechtlich identisch mit der Maßgabe, dass auch hier die Vertretungsregelung bereits für die Vorgesellschaft gilt….“)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zitat

    („…. Mag auch die Komplementär-GmbH ihrerseits erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister entstanden sein (§ 11 Abs. 1 GmbHG), so ist nach anerkannter Auffassung auch die GmbH-Vorgesellschaft mit der später durch Eintragung entstandenen GmbH rechtlich identisch mit der Maßgabe, dass auch hier die Vertretungsregelung bereits für die Vorgesellschaft gilt….“)

    Die GmbH und die Vorgesellschaft sind identisch, aber die Vertretungsmacht des Geschäftsführers doch nicht!?

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