Hinterlegung Sparbuch 1988 - jetzt Hinterlegung Guthaben?

  • Durch den damaligen Abwesenheitspfleger einer Kundin, die unbekannten Aufenthalts war, wurde in 1988 beim Amtsgericht das Sparbuch zu einem bei uns geführten Sparkonto hinterlegt. Die Abwesenheitspflegschaft wurde nach Hinterlegung aufgehoben. Die Kundin ist weiterhin unbekannten Aufenthalts. Familienangehörige o. a. sind uns nicht bekannt. Können wir das Sparguthaben zum seinerzeitigen Vorgang beim Amtsgericht ebenfalls hinterlegen? Müssen wir hier etwas beachten, nachweisen?

  • Das Problem ist, dass man nicht das Sparbuch als Urkunde hätte hinterlegen sollen, sondern gleich das Geld. Ein gerne gemachter Fehler, denn so ist zwar die Aufhebung der Pflegschaft möglich geworden aber der Fall dennoch nicht gänzlich abgeschlossen - zumindest für die Bank. Spätestens nach Heimfall an den Fiskus (nach 30 Jahren) wird der nämlich das Guthaben von der Bank fordern.

    Wenn die Bank jetzt hinterlegt und dann die Hinterlegung "vergisst", dann muss Sie bei Vorlage des Sparbuchs nochmals zahlen. Warum nun also so kurz vor dem Heimfall noch hinterlegen? Aber wenn die Bank hinterlegen will, dann kann sie das wegen Gläubigerungewissheit natürlich tun. Die bereits erfolgte Hinterlegung der Sparurkunde ist kein Hinderungsgrund.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Das jeweilige Landesrecht dürfte doch entsprechende Regelungen zum Erlöschen des Herausgabeanspruchs haben (hiesiges Hinterlegungsgesetz zumindest).

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Das jeweilige Landesrecht dürfte doch entsprechende Regelungen zum Erlöschen des Herausgabeanspruchs haben (hiesiges Hinterlegungsgesetz zumindest).

    Richtig - aber hinterlegt wurde eben nicht das Geld.

    Geld geht mit Hinterlegung ins Eigentum des Landes über und die Empfangsberechtigten haben einen Anspruch auf Herausgabe.

    Mit Hinterlegung einer Urkunde (hier Sparbuch als Legitimationspapier) geht eben nicht das Eigentum des Geldes über.

    Gerade im vorliegenden Fall ist der Sparbuchinhaber der Berechtigte des Geldes (Eigentümer ist ja die Bank). Die Tatsache, dass das Legitimationspapier hinterlegt wurde, hat doch keine Auswirkung auf die Inhaberschaft der Forderung.

    Meine Frage ist vielmehr, ob es eine Norm gibt, die den Anspruchübergang des Abwesenden auf das Land regelt.

  • Selbst wenn nach Hinterlegungsrecht der Heimfall des Sparbuchs stattfindet, bedeutet dies noch nicht, dass damit auch das Sparguthaben heimfällt. Das Sparbuch ist regelmäßig nur als sog. hinkendes Inhaberpapier ausgestaltet. D.h., dass die Bank an den Inhaber des Sparbuchs bei Vorlage des Sparbuchs zu Lasten des Inhabers der Forderung befreiend leisten kann. Trotzdem bleibt die Inhaberschaft an der Forderung gegen die Bank auf Auszahlung getrennt von der Inhaberschaft am Sparbuch.
    Es gibt Banken, die nach Ablauf gewisser Fristen die Forderung des Kunden aus dem Sparbuch einfach ausbuchen und das Sparguthaben ihrem eigenen Vermögen zuführen. Wenn dann nach 20 oder mehr Jahren die Erben des Sparbuchinhabers mit dem im Zuge der Wohnungsauflösung gefundenem Sparbuch zur Auszahlung schreiten, muss die Bank eben löhnen. Wenn sich niemand mehr meldet, hat die Bank den Vorteil.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Eine Ausbuchung zu unseren Gunsten wurde von Seiten unserer Innenrevision schon geprüft und ist wohl nicht möglich. Insoweit hätten wir das Problem eben gerne alsbald aus der Welt geschafft. Man wurde auf den Fall wohl aufmerksam, weil keine Daten der Kundin vorhanden sind (weder Adresse, noch Geburtsdatum, etc.), das aber eben den gesetzlichen Legitimationserfordernissen im Weg steht. Ich vermute, dass die Kundin auch gar nicht mehr lebt (Ehemann *1915, gefallen 1943).

    Ich habe mich nun an die Hinterlegungsstelle gewandt, bei welcher das Sparbuch hinterlegt ist. Dort gab man mir zur Auskunft, dass eine Hinterlegung des Geldbetrags wohl eher nicht möglich sei, weil dann keine Verzinsung mehr stattfinde - was ein Nachteil zulasten des Erben wäre, da hinterlegte Beträge nicht verzinst werden.

    Außerdem müsse sie eine derartige Hinterlegung erst einmal mit dem Vormundschaftsgericht klären; evtl. müsse hierzu wieder ein Abwesenheitspfleger bestellt werden...

  • Ich habe mich nun an die Hinterlegungsstelle gewandt, bei welcher das Sparbuch hinterlegt ist. Dort gab man mir zur Auskunft, dass eine Hinterlegung des Geldbetrags wohl eher nicht möglich sei, weil dann keine Verzinsung mehr stattfinde - was ein Nachteil zulasten des Erben wäre, da hinterlegte Beträge nicht verzinst werden.

    Außerdem müsse sie eine derartige Hinterlegung erst einmal mit dem Vormundschaftsgericht klären; evtl. müsse hierzu wieder ein Abwesenheitspfleger bestellt werden...

    Kann beide Aussagen der Kollegin/des Kollegen nicht nachvollziehen.

    1. Auch bei uns wird hinterlegtes Geld nicht verzinst. Ungeachtet dessen ist die Hinterlegung möglich (wird zum Teil ja auch durch die Nachlassgerichte veranlasst).

    2. Den Hinterlegungsantrag stellt Ihr als (Forderungs)Schuldner. Liegt ein Hinterlegungsgrund nach § 372 BGB vor, ist anzunehmen. Wozu hier (noch) ein Abwesenheitspfleger bestellt werden soll ist mir nicht klar.

    ergo: Ich würde HL-Antrag stellen: Gläubigeraufenthalt unbekannt, Gl. ggf. schon verstorben (Empfangsberechtigte: a, Forderungsinhaberin; b, evtl. Erben nach a

  • Auch bei uns wird hinterlegtes Geld nicht verzinst.

    Das Sparguthaben dagegen schon!

    Das Verfahren der Hinterlegung ist dafür da, dass der Hinterleger (Forderungsschuldner) in gesetzlich bestimmten Fällen schuldbefreiend leisten kann.

    Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 372 BGB (+ verfahrensrechtliche Vorschriften des jeweiligen Landesgesetzes) vor, ist anzunehmen.

    Die Hinterlegung mit der Begründung zu verweigern, dadurch entgehen dem Forderungsgläubiger Zinsen, halte ich für schlichtweg falsch. Das grenzt m. E. an Willkür.

    Die Hinterlegungsstelle hat keine Beteiligteninteressen zu vertreten!


  • Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 372 BGB vor, ist anzunehmen.

    Genau, aber die Voraussetzungen liegen meiner Meinung nach (zumindest nach bisherigem Sachverhalt) nicht vor!

    Voraussetzung ist für § 372 BGB ist ja auch grundsätzlich die Fälligkeit der Forderung.
    Niemand hat bisher die Auszahlung des Sparguthabens beantragt, warum diese Forderung also hier fällig sein soll erschließt sich mir nicht (im Sachverhalt steht zumindest nichts dazu).

    An sich sehe ich auch keinen rechtlichen Grund, warum eine Bank bei Abwesenheit des Kunden einseitig alle seine laufenden Sparverträge kündigen und fällig stellen dürfte (vielleicht gibt es da im Bankenrecht was, keine Ahnung).

    Im Ergebnis würde ich die Hinterlegung wohl auch ablehnen, es sei denn der Antragsteller trägt irgendwas zur Glaubhaftmachung der Fälligkeit der Forderung vor.


  • Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 372 BGB vor, ist anzunehmen.

    Genau, aber die Voraussetzungen liegen meiner Meinung nach (zumindest nach bisherigem Sachverhalt) nicht vor!

    Voraussetzung ist für § 372 BGB ist ja auch grundsätzlich die Fälligkeit der Forderung.
    Niemand hat bisher die Auszahlung des Sparguthabens beantragt, warum diese Forderung also hier fällig sein soll erschließt sich mir nicht (im Sachverhalt steht zumindest nichts dazu).

    An sich sehe ich auch keinen rechtlichen Grund, warum eine Bank bei Abwesenheit des Kunden einseitig alle seine laufenden Sparverträge kündigen und fällig stellen dürfte (vielleicht gibt es da im Bankenrecht was, keine Ahnung).

    Im Ergebnis würde ich die Hinterlegung wohl auch ablehnen, es sei denn der Antragsteller trägt irgendwas zur Glaubhaftmachung der Fälligkeit der Forderung vor.

    Lässt sich hören, hat aber zumindest mit der Begründung "keine Annahme weil dann keine Zinsen" nichts zu tun.

    Die Bank könnte kündigen, die Erklärung öffentlich zustellen lassen (§ 132 BGB) und dann den Betrag hinterlegen. Ob sich der Aufwand lohnt, hängt vom Leidensdruck der Bank ab.

  • In § 372 steht doch auch:

    Zitat

    Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.

    Die Person des Gläubigers ist für uns ungewiss - wir haben nur den Namen, keine Anschrift, kein Geburtsdatum, niente. Der Abwesenheitspfleger wusste seinerzeit ja ebensowenig.

  • In § 372 steht doch auch:

    Zitat

    Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.

    Die Person des Gläubigers ist für uns ungewiss - wir haben nur den Namen, keine Anschrift, kein Geburtsdatum, niente. Der Abwesenheitspfleger wusste seinerzeit ja ebensowenig.

    Schon richtig, aber am besten (wenn zur Verfügung) mal in einem BGB Kommentar nachlesen. Die Fälligkeit ist schon auch Voraussetzung.
    Oder umgangssprachlich ausgedrückt, du hast noch keine Verbindlichkeit, die du nicht erfüllen kannst.
    Die hättest du erst, wenn der Betrag auf dem Sparbuch aus irgendwelchen Gründen ausgezahlt werden müsste (und du nicht weißt an wen).

  • @promotorj. und AndreasH:

    Ihr habt natürlich Recht....aber umso mehr wird deutlich, dass der Abwesenheitspfleger "falsch" hinterlegt hat. Er hätte das Guthaben hinterlegen sollen und eigentlich hätte sein damaliges Vormundschaftsgericht dies bemerken müssen.

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (27. August 2014 um 17:39)

  • "Mein" Fall ging nun so aus: ich habe Hinterlegungsantrag gestellt und dargelegt, dass gem. § 372 BGB eine Hinterlegung erfolgen kann, wenn der Schuldner aus einem in der Person des Gläubigers liegenden Grund seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Gem. Palandt Rnr. 5 zu § 372 BGB ist eine Hinterlegung berechtigt bei unbekanntem Aufenthalt oder Vorschollenheit des Gläubigers. Über unsere Kundin liegen uns ja keine ausreichenden Daten vor. Gem. einer Einwohnermeldeamtsauskunft ist sie Ende der 50er nach Übersee verzogen. Aufgrund des durch die Meldeauskunft bekannt gewordenen Geburtsdatums können wir darüber hinaus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie nicht mehr lebt. Zu weiteren eigenen Ermittlungen sind wir insbesondere bei Vorgängen außerhalb unseres Einflussbereichs, beispielsweise der gegebenenfalls in Frage kommenden Erben, nicht verpflichtet, so auch Palandt. Zum Empfang des Sparguthabens berechtigt ist demnach die Gläubigerin bzw. deren Erben, die uns jedoch nicht bekannt sind.

    Darüber hinaus sind wir gem. § 4 GWG verpflichtet, zur Feststellung der Identität unseres Vertragspartners u. a. Angaben zur Staatsangehörigkeit und Anschrift einzuholen. Diese Angaben sind uns mittels eines amtlichen Ausweises vorzulegen. Nachdem die Kontoinhaberin jedoch verschollen ist, können wir den uns gem. GWG obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommen.

    Letzten Endes hatte ich auch darauf hingewiesen, dass eine Hinterlegung nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, dass die Verzinsung des Sparguthabens dann entfällt.

    Nun ja: der Hinterlegungsantrag wurde abgelehnt mit dem Hinweis, dass eine Herausgabe des Sparbuchs an uns nicht erfolgen könne. :confused::confused::confused: ----Was ich nie verlangt hatte. Es wird im Beschluß sogar auf ein Telefonat mit mir verwiesen, wo ich das Sparbuch herausverlangt hätte... Was nie der Fall war. :cool: Ich weiß jetzt nicht so recht, was ich davon halten soll.

    Wir werden den Vorgang dennoch auf sich beruhen lassen. Da im Beschluß auch darauf angespielt wurde, dass ja in drei Jahren ohnehin der Heimfall erfolge, lese ich heraus, dass man dann kommen und das Guthaben herausverlangen möchte.

    Selbst wenn nach Hinterlegungsrecht der Heimfall des Sparbuchs stattfindet, bedeutet dies noch nicht, dass damit auch das Sparguthaben heimfällt.

    Welches wir jedoch genau aus diesen Gründen nur an den Erben auszahlen werden. Dann darf sich das Land also um die Erbenermittlung kümmern. Viel Spaß. Man kann sich auch selbst ein Ei legen.

  • Naja, was soll man dazu sagen: Es ist der Dreiklang, den alle fürchten, die es mit der öffentlichen Verwaltung oder den Gerichten zu tun bekommen, und der auch die Kollegen zweifeln lässt, die sich Mühe geben um diesen Eindruck gar nicht erst entstehen zu lassen:

    Nicht gelesen - Nicht verstanden - Mist entschieden

    Wäre natürlich mit Rechtsmittel korrigierbar.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Naja, was soll man dazu sagen: Es ist der Dreiklang, den alle fürchten, die es mit der öffentlichen Verwaltung oder den Gerichten zu tun bekommen, und der auch die Kollegen zweifeln lässt, die sich Mühe geben um diesen Eindruck gar nicht erst entstehen zu lassen:

    Nicht gelesen - Nicht verstanden - Mist entschieden

    Wäre natürlich mit Rechtsmittel korrigierbar.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Wenn ich das Geld wirklich loswerden wollte, würde einfach bei nem anderen AG hinterlegen und fertig.

  • Neuauflage:

    Die LOK macht nun im vorbezeichneten Fall den Heimfall geltend.

    Ich habe darauf hingewiesen, dass nicht Bargeld, sondern eine Sparurkunde hinterlegt wurde und damit die Inhaberschaft an der Forderung auf Auszahlung getrennt von der Inhaberschaft am Sparbuch besteht. Das Land hat uns somit nachzuweisen, dass es Inhaber der Forderung geworden ist. Wir haben auch auf § 1964 BGB verwiesen. Außerdem besteht für das Sparkonto eine 4-jährige Kündigungsfrist.

    Die Nachweise kann das Land offensichtlich nicht führen und verweist lediglich auf das HintG... Und nun...?

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