Freigabe von hinterlegtem (gepfändetem) Kaufpreis

  • Das Finanzamt hat gegen den Käufer einer Immobilie den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gepfändet.Ein Dritter hat nach erfolgter Pfändung eine Abtretung offen gelegt, dessen Wirksamkeit vom Finanzamt angezweifelt wurde.Der Käufer hat den Kaufpreis bei Fälligkeit dann hinterlegt.So weit, so gut.Das Finanzamt hat die Vorlage der Abtretung als Drittwiderspruch im Sinne von § 262 AO gewertet. Da der Dritte seiner Mitwirkungspflicht (Vorlage der Originalabtretung für eine Echtsheitsprüfung) nicht nachgekommen ist, wird das Finanzamt den Drittwiderspruch als unbegründet verwerfen.Reicht die Entscheidung über den Drittwiderspruch aus, damit die Hinterlegungsstelle die Gelder an das Finanzamt herausgibt, oder nicht? Was wären hier denn die Voraussetzungen?

  • Ich bitte um Entschuldigung für den Blocktext, aber meine Leerzeilen und Absätze sind zwar in der Vorschau verhanden, verschwinden dann aber bei der Freigabe.

  • Ich würde unter folgenden Bedingungen auszahlen:

    1. Einwilligung des (vermeintlichen) Zessionars
    2. Urteil

    Der Beschluss, mit dem das Finanzamt den Widerspruch als unbegründet zurückweist, würde mir (zunächst aus dem Bauch heraus) nicht genügen.

    Der Widerspruch des Zessionars zielt auf die Aufhebung der Pfändung ab. Die Zurückweisung sagt aber materiell-rechtlich nichts darüber aus, ob die Abtretung wirksam ist und somit vorgeht.

    Auch sind wir (derzeit) nicht im Vollstreckungs-, sondern im Hinterlegungsverfahren. Dass hier ein Beteiligter durch Beschluss den Anspruch des anderen Beteiligten negiert würde mich nicht zur Auszahlung veranlassen.

  • Sehe ich genauso. Du wirst klagen müssen.

    Die Abtretung kann hier an vielen Stellen scheitern, weswegen du dir den Kaufvertrag etc. besorgen solltest und dann ab zum Anwalt. Frage ist auch, welches Rechtsverhältnis liegt der Abtretung zugrunde?

    Wenn der Abtretungsempfänger mit dem Schuldner verwandt sein sollte, hilft auch ein Duldungsbescheid gem. AnfG.

    Bestehen Anzeichen, dass das alles nur fingiert ist, ordentlich mit dem Strafrecht (Vollstreckungsvereitelung, Steuerhinterziehung) drohen.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Ich würde unter folgenden Bedingungen auszahlen:

    1. Einwilligung des (vermeintlichen) Zessionars
    2. Urteil

    Der Beschluss, mit dem das Finanzamt den Widerspruch als unbegründet zurückweist, würde mir (zunächst aus dem Bauch heraus) nicht genügen.

    Der Widerspruch des Zessionars zielt auf die Aufhebung der Pfändung ab. Die Zurückweisung sagt aber materiell-rechtlich nichts darüber aus, ob die Abtretung wirksam ist und somit vorgeht.

    Auch sind wir (derzeit) nicht im Vollstreckungs-, sondern im Hinterlegungsverfahren. Dass hier ein Beteiligter durch Beschluss den Anspruch des anderen Beteiligten negiert würde mich nicht zur Auszahlung veranlassen.

    Zu 2. Urteil...

    Urteil von wem? Ich gehe stark davon aus, dass ich auf die Widerspruchsentscheidung eine Drittwiderspruchsklage bekomme. Reicht das Urteil?

    Oder muss ich beim Amtsgericht, bzw. beim Landgericht (hinterlegte Summe 20.000 Euro) die Unwirksamkeit der Abtretung feststellen lassen? (Muss mich dann erst mal schlau machen, was ich da überhaupt beantragen oder erklagen muss).

  • Vielleicht gibt es noch eine einfachere Möglichkeit (hier mal anhand § 25 Abs. 1 SächsHintG):

    Ist ein Antrag auf Herausgabe gestellt, kann die Hinterlegungsstelle Beteiligten, welche die Herausgabe nicht bewilligt und auch die Empfangsberechtigung nicht anerkannt haben, eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der sie ihr die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen haben. Sie soll jedoch von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen, wenn es unbillig wäre, von dem Antragsteller weitere Nachweise zu verlangen.

    Heißt für mich:

    1. Widerspruch wird seitens FA zurückgewiesen
    2. Antrag auf Herausgabe + Antrag auf Fristsetzung gem. § 25 Abs. 1 SächsHintG
    3. Klagt der Zessionar nicht, kann die HL-Stelle an das FA auszahlen (§ 25 Abs. 3 SächsHintG)

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