Hallo,
ich hab mal ein Problemchen zur Vor-/Nacherbfolge:
E hinterlässt drei Kinder (Tochter A, Söhne B und C), ernennt im notariellen Testament ihre Tochter A zur nicht befreiten Vorerbin.
Die Söhne B und C sind Nacherben, ersatzweise deren jeweilige Stämme (ohne Namensnennung der Abkömmlinge).
Nacherbfall mit Tod der Tochter A.
Für den Vorerbfall wird außerdem Testamentsvollstreckung angeordnet und als Testamentsvollstrecker Sohn B eingesetzt.
Alles in meinen Augen ganz schlüssig erläutert.
Nun stellte B unter Vorlage des Testaments und des TV-Zeugnisses je in Kopie den Antrag auf Berichtigung und Eintragung des TV-Vermerks.
Da das NaGericht mit im Hause ist, habe ich mir die Na-Akte zu meinem Fall gezogen und mal einen Blick reingeworfen, ob denn auch alle Nacherben noch leben, da sich der TV dazu nicht im Antrag äußerte (immerhin war das Testament schon 1999 errichtet worden – eröffnet wurde es 2013 nach dem Tod der EL) und da fällt meinem müden Auge doch glatt eine Ausschlagung der Nacherbschaft durch den Sohn C ins Auge…(zur Erinnerung bzw. zur Verdeutlichung: Vorerbin A lebt noch).
Diese Ausschlagung hat C Anfang August beim hiesigen Nachlassgericht erklärt und mitgeteilt, dass er zwei Söhne hat, die als Ersatznacherben in Frage kommen dürften. Diese wurden nun vom Nachlassgericht nunmehr angeschrieben, über den Anfall des Nacherbschaftsanwartsrechts und die Möglichkeit der Ausschlagung informiert.
Nun meine Frage(n):
Interessiert mich als Grundbuchrechtspfleger für die Eintragung des Nacherbvermerks das überhaupt?
Nehmen wir mal an, ich krieg den Antrag auf Berichtigung und die Nachlassakte wird bei einem anderen Gericht geführt, dann hätte ich ja nicht reingucken können und womöglich einfach aufgrund des notariellen Testaments die Vorerbin A, den Nacherbenvermerk mit B und C und den TV-Vermerk für die Vorerbschaft eingetragen.
Trage ich, obwohl ich durch Akteneinsicht weiß, dass der eine Nacherbe C ausgeschlagen hat, trotzdem alles aufgrund des Testaments ein? An sich hab ich als GB-Rechtspfleger andererseits ja eh nicht zu prüfen, ob die Ausschlagung wirksam ist…die Prüfung würde ja durch das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren erfolgen.
Oder verlange ich in solchen Fällen immer einen Erbschein?
Ich komm hier irgendwie gerade nicht ganz weiter und befürchte gar, dass ich mich ein wenig verrannt haben könnte. Hoffentlich kann mir jemand von euch „alten Hasen“ helfen.
Vielen Dank im Voraus
Efeu