Kostenfestsetzung in Grundbuchsachen

  • Hallo,
    da ich als Grundbuchrechtspfleger nicht alle Tage die Ehre habe einen KFB zu erlassen, wollte ich hier nochmal nachfragen und bitte um eure Unterstützung.

    Kurz zum Sachverhalt.
    Die Beteiligte A stellt 2011 einen Antrag beim Grundbuchamt. Nach Erlass einer Zwischenverfügung und Einlegung der Beschwerde nach § 71 GBO, wurde dieser nicht abgeholfen und das Verfahren 2012 an das OLG weitergeleitet.

    Laut Beschluss von Ende 2013 wird die Beschwerde der Antragstellerin auf ihre Kosten zurückgewiesen und der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren festgesetzt. Ein Termin fand nicht statt. Beteiligt waren an dem Verfahren außerdem die Eigentümerin nebst Rechtsanwalt.

    Eben dieser Rechtsanwalt der Eigentümerin beantragt nun Kostenfestsetzung gegen die Antragstellerin.
    Und zwar:
    Nr. 3200 VV RVG 1,6 Geb.
    + Nr. 7002 und 7008 VV RVG

    Ich verstehe den Passus "wird die Beschwerde auf ihre Kosten zurückgewiesen" als Kostengrundentscheidung im Beschwerdeverfahren. Seit ihr der gleichen Meinung? Und ist die Nr. 3200 VV RVG die richtige Gebühr oder ist es doch Nr. 3500 VV RVG? Und es ist die alte Tabelle anzuwenden oder? Und abschließend, welches ist die Beschwerdeinstanz?

    2 Mal editiert, zuletzt von Küstenkind (28. August 2014 um 11:13) aus folgendem Grund: Frage ergänzt

  • Wenn es sich nicht um eine Beschwerde gegen die Zwischenverfügung, sondern den Zurückweisungsbeschluß richtete (also gegen eine "Endentscheidung" i. S. d. Vorb. 3.2.1 Nr. 1b VV), fände nach dem 2. KostRModG seit dem 01.08.2013 auch auf Beschwerden der freiwilligen Gerichtsbarkeit Nr. 3200 VV Anwendung. Da der Auftrag an den RA zur Vertretung im Beschwerdeverfahren aber vor diesem Tag erteilt wurde, spielt diese Frage keine Rolle, § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG. Es gilt das "alte" Recht (vor dem 01.08.2013). Danach gab es für Beschwerden im Rahmen von Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur die 0,5 nach Nr. 3500 VV, da die Vorb. 3.2.1 VV die Beschwerde in der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht aufzählte und diese Aufzählung abschließend war.

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  • Ich verstehe den Passus "wird die Beschwerde auf ihre Kosten zurückgewiesen" als Kostengrundentscheidung im Beschwerdeverfahren.


    Ich auch. Und da § 80 FamFG gilt, gehören dazu auch die notwendigen Kosten der Beteiligten. Inwieweit die Kosten eines RA im FamFG-Verfahren als "notwendig" anzusehen ist, ist Frage des Einzelfalls. Die Kommentierung geht davon aus, daß nur in sehr einfach gelagerten Fällen die Notwendigkeit eines RA dem Beteiligten abgesprochen werden kann. I. d. R. handelt es sich dabei also um notwendige Kosten.

    Anders wäre die Frage möglicherweise zu beurteilen, wenn die Kostenentscheidung lauten würde, daß die Beschwerde "kostenpflichtig zurückgewiesen" wird. Dann umfaßt das nicht die Auferlegung auch der Kosten der Beteiligten (OLG Köln, JurBüro 2013, 89).

    Zitat

    Und abschließend, welches ist die Beschwerdeinstanz?


    Wie meinen? Das OLG ist doch in GBO-Sachen Beschwerdeinstanz (§ 72 GBO). Oder was war die Frage?

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  • Erstmal tausend Dank für die Hilfe. Es handelt sich um die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung.

    Zitat

    Und abschließend, welches ist die Beschwerdeinstanz?
    Wie meinen? Das OLG ist doch in GBO-Sachen Beschwerdeinstanz (§ 72 GBO). Oder was war die Frage?


    Das stimmt. Es handelt sich nur um eine Kostengrundentscheidung des OLGs worauf mein KFB aufbaut und den ich ja nur erlasse, weil ich die 1. Instanz bin gem. §§ 85 FamFG i.V.m. § 104 Abs. 1 ZPO. Deswegen war ich mir nicht ganz sicher, ob es der gleiche Verfahrensweg wie immer ist. Aber dankeschön, dann ist es das OLG :)

  • Noch einmal eine kurze Frage dazu. Ich kann den KFB jetzt erlassen.

    Das zulässige Rechtsmittel ist also die Beschwerde nach §§ 71 ff. GBO. Diese ist unbefristet möglich. Wird dann trotzdem ein Rechtskraftvermerk auf dem KFB angebracht? Und kann man gleich die vollstreckbare Ausfertigung erteilen, da es keine Frist gibt?

    Nachtrag:
    Oder ist es das ganz normale Rechtsmittel wie bei jedem KFB und daher diese Belehrung zu nehmen?
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post956075

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