Hallo,
da ich als Grundbuchrechtspfleger nicht alle Tage die Ehre habe einen KFB zu erlassen, wollte ich hier nochmal nachfragen und bitte um eure Unterstützung.
Kurz zum Sachverhalt.
Die Beteiligte A stellt 2011 einen Antrag beim Grundbuchamt. Nach Erlass einer Zwischenverfügung und Einlegung der Beschwerde nach § 71 GBO, wurde dieser nicht abgeholfen und das Verfahren 2012 an das OLG weitergeleitet.
Laut Beschluss von Ende 2013 wird die Beschwerde der Antragstellerin auf ihre Kosten zurückgewiesen und der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren festgesetzt. Ein Termin fand nicht statt. Beteiligt waren an dem Verfahren außerdem die Eigentümerin nebst Rechtsanwalt.
Eben dieser Rechtsanwalt der Eigentümerin beantragt nun Kostenfestsetzung gegen die Antragstellerin.
Und zwar:
Nr. 3200 VV RVG 1,6 Geb.
+ Nr. 7002 und 7008 VV RVG
Ich verstehe den Passus "wird die Beschwerde auf ihre Kosten zurückgewiesen" als Kostengrundentscheidung im Beschwerdeverfahren. Seit ihr der gleichen Meinung? Und ist die Nr. 3200 VV RVG die richtige Gebühr oder ist es doch Nr. 3500 VV RVG? Und es ist die alte Tabelle anzuwenden oder? Und abschließend, welches ist die Beschwerdeinstanz?