Kostenfestsetzung Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit

  • Guten Tag,

    erst einmal einen schönen Gruß in die Runde! Ich bin Frischling und hoffe, hier etwas Hilfe im kostenrechtlichen Dschungel zu erhalten. Ich arbeite als Rechtsreferendar und habe eine Frage:

    Nehmen wir an, Herr A betreibt ein Geschäft. Als er privat mit recht vielen Drogen erwischt wird, erklärt ihn die zuständige Behörde für gewerberechtlich unzuverlässig und erstreckt diese Verfügung auf alle Gewerbe. Die Verfügung war grob fehlerhaft und nach Eilantrag und Klage eines Rechtsanwalts (der die Angewohnheit hat, Referendaren Kostenfragen als Hausaufgabe mitzugeben :-)) nimmt die Behörde ihre Verfügung zurück.

    Das Verwaltungsgericht legt den Streitwert der Hauptsache auf 20.000 Euro fest (15.000 Euro wegen der Unzuverlässigkeit plus 5000 wegen Erstreckung auf alle Gewerbe). Streitwert des EA-Verfahrens dürfte dann wohl 10.000 Euro sein, wenn ich mich nicht schon hier irre.

    Ist es dann richtig, wenn dem Verwaltungsgericht ein Kostenfestsetzungsantrag geschickt wird, der folgenden Inhalt hat (MWSt wurde extra ausgespart)

    Kostenberechnung RVG Klage

    Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 1,3 964,00 Euro
    Post und Telek.pauschale 20,00 Euro
    ____________
    984,00 Euro

    Kostenberechnung RVG EA

    Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 1,3 725,40 Euro
    Post und Telek.pauschale 20,00 Euro
    ___________
    745,40 Euro

    Ist die Berechnung soweit richtig? Kann man wegen der existenziellen Bedeutung der Sache für den Mandanten auch eine Mittelgebühr oder eine erhöhte Mittelgebühr nehmen? Und kann die Geschäftsgebühr auch noch zusätzlich berrechnet werden?

    Ist der Ansatz richtig, bei der Klage 15.000 und die weiteren 5000 Euro zu addieren oder sind bzgl beider Beträge gesonderte Abrechnungen notwendig?

    Fragen über Fragen. Ich werde mich vermutlich noch etwas mit dem Kostenrecht beschäftigen müssen, bin aber erst seit kurzem Referendar und würde mich deshalb sehr freuen, wenn mir jemand helfen könnte. Ich war v.a. irritiert, weil ich in einen Online-Gebührenrechner 1855 Euro für das Klageverfahren ausgespuckt bekam und mir das nicht erklären konnte. Vielen Dank vorab und einen sonnigen Tag an alle!

  • Zitat

    Ich werde mich vermutlich noch etwas mit dem Kostenrecht beschäftigen müssen

    Ja, da ist was dran ;) :D (nicht bös gemeint!).
    Aber mal ein paar Hinweise :)

    Zitat

    Kann man wegen der existenziellen Bedeutung der Sache für den Mandanten auch eine Mittelgebühr oder eine erhöhte Mittelgebühr nehmen?

    Falls die 3100 VV RVG der Untscheid zwischen einer Festgebühr und einer Rahmengebühr nicht bekannt ist: VV 3100 RVG ist eine Festgebühr und da gibt es keine "Mittelgebühr".

    Zitat

    Ich war v.a. irritiert, weil ich in einen Online-Gebührenrechner 1855 Euro für das Klageverfahren ausgespuckt bekam

    Vermutlich ist da im Gegensatz zu deiner Berechnung auch eine Terminsgebühr dabei...

    Zitat

    Und kann die Geschäftsgebühr auch noch zusätzlich berrechnet werden?

    Im Kostenfestsetzungsverfahren werden grundsätzlich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens Festgesetzt.
    Die Geschäftsgebühr entsteht in aller Regel ausserhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

  • Im Kostenfestsetzungsverfahren werden grundsätzlich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens Festgesetzt.
    Die Geschäftsgebühr entsteht in aller Regel ausserhalb eines gerichtlichen Verfahrens.


    Hier ist ja die Ausnahme von der Regel, nämlich die Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben. Soweit die Hinzuziehung eines RA im Vorverfahren (= Widerspruchsverfahren) vom Gericht für notwendig erklärt worden ist (oder beim Fehlen einer gerichtlichen Feststellung im KfV der/die Rpfleger/in diese Kosten für notwendig erachtet), kann eine Geschäftsgebühr auch im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Bolleff:
    Stimmt, aber an sich hätte ich den knappen Sachverhalt so verstanden das es hier kein Vorverfahren gab (sondern nur Eilantrag ans Verwaltungsgericht). Im Zweifel wäre eine genauere Schilderung des Sachverhalts hilfreich.

  • Bolleff:
    Stimmt, aber an sich hätte ich den knappen Sachverhalt so verstanden das es hier kein Vorverfahren gab (sondern nur Eilantrag ans Verwaltungsgericht). Im Zweifel wäre eine genauere Schilderung des Sachverhalts hilfreich.


    Stimm auch wieder. Vermutlich ist mit Geschäftsgebühr diejenige des (nur) Verwaltungsverfahrens (und nicht Widerspruchverfahrens) gemeint. Diese ist dann natürlich nicht festsetzbar.

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