Geltendmachung des Pflichtteils

  • M ist aufgrund Testaments Alleinerbe seiner Ehefrau F geworden.
    Das gemeinschaftliche Kind K, welches im Heim lebt, steht unter Betreuung. Betreuer ist der Vater M.
    Der Landkreis X übernimmt seit Jahren die vollstationäre Eingliederungshilfekosten.
    Der Landkreis X hat mitgeteilt, dass er den Pflichtteil des K nicht auf sich überleiten könne, da es sich um ein höchtspersönliches Recht des K handelt.

    Ist jetzt ein weiterer Betreuer zur Geltendmachung des Pflichtteils zu bestellen, weil der Vater M gemäß §§ 181, 1795 BGB rechtlich verhindert ist ?
    Genügt es, wenn der Pflichtteil des K nur sichergestellt wird, z.B. durch Eintragung einer Hypothek auf dem vorhandenen Nachlassgrundstück ?

  • Die Beantwortung der zweiten Frage stellt sich erst, wenn der ( in der Tat ) zu bestellende Ergänzungsbetreuer zur Entscheidung gekommen ist, den PT überhaupt geltend zu machen.

  • Ein weiterer Grund für die Nichtgeltendmachung des Pflichtteils könnte es z. B. sein, dass der Betreute laut Testament nach dem Tod des letztversterbenden Elternteils enterbt wird, wenn er nach dem Tod des 1. Elternteils den Pflichtteil fordert.

  • Hast ja recht.
    Höchstpersönliches Recht wäre das Ausschlagungsrecht ( gewesen ).

    Vor einer Erg.betreuerbestellung daher Hinweis an Kostenträger bzgl Überleitungsmöglichkeit.
    Gibt aber auch Kostenträger, die nicht überleiten ( wollen ) und deshalb einen Ergänzungsbetreuer selbst anregen.
    Machen wir hier nur , wenn dessen Vergütung vorab dem gezahlten Pflichtteil entnommen wird.

  • Aus Sicht des K, welches wohl nicht einen Cent aus dem PT bekommen wird, ist die beste Lösung: Ergänz.Betr. und Erlass + Genehm., und zwar bevor der LK überleitet. Im Hinblick darauf, dass der PT-verzicht nicht sittenwidrig und wirksam ist, muss gleiches für den Erlass gelten.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Die Mehrzahl meiner "Ks" könnten mit geltend gemachtem Pflichtteil aber so was von locker ihren Schonbetrag von regelmäßig 2.600,00 EUR wenigstens auffüllen.
    Ein Erlass des PT wäre in meinem Bereich daher eher das falsche Instrument .

  • Aus Sicht des K, welches wohl nicht einen Cent aus dem PT bekommen wird, ist die beste Lösung: Ergänz.Betr. und Erlass + Genehm., und zwar bevor der LK überleitet. Im Hinblick darauf, dass der PT-verzicht nicht sittenwidrig und wirksam ist, muss gleiches für den Erlass gelten.

    Ein Erlass scheitert schon am Schenkungsverbot. Die Frage, ob ein solcher Erlass sittenwidrig wäre, kann sich daher nur beim geschäftsfähigen Pflichtteilsberechtigten stellen.

  • Hast ja recht.
    Höchstpersönliches Recht wäre das Ausschlagungsrecht ( gewesen ).

    Vor einer Erg.betreuerbestellung daher Hinweis an Kostenträger bzgl Überleitungsmöglichkeit.
    Gibt aber auch Kostenträger, die nicht überleiten ( wollen ) und deshalb einen Ergänzungsbetreuer selbst anregen.
    Machen wir hier nur , wenn dessen Vergütung vorab dem gezahlten Pflichtteil entnommen wird.

    Da der Sozialhilfeträger überleiten kann, ohne dass es auf eine Entscheidung des Betreuten ankäme, den Pflichtteilsanspruch geltend (oder nicht geltend) machen zu wollen, besteht für die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers keinerlei Bedürfnis. Denn weshalb sollte ein solcher zur Geltendmachung des Anspruchs schreiten, wenn der Betroffene davon überhaupt nichts hat?

  • Ebensowenig wie die Aufgabe eines für den Betroff. wertlosen Wohnungsrechts eine Schenkung darstellt und genehm.fähig ist, ist der Erlass einer wertlosen PT eine Schenkung.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Wenn ein "Auffüllen" des Vermögens auf 2.600 € in Betracht kommt, dann kann man schon ein Bedürfnis sehen.
    Und dazu habe ich eine Frage: Warum wird ein Pflichtteilsanspruch als Einkommen, nicht aber als Vermögen gesehen?
    In den mir bekannten Fällen "Sozialleistungen + Pflichtteilsanspruch", war es regelmäßig möglich, dass der Betroffene sein Guthaben auf 2.600 € aufstocken konnte.

  • Wenn ein "Auffüllen" des Vermögens auf 2.600 € in Betracht kommt, dann kann man schon ein Bedürfnis sehen.
    Und dazu habe ich eine Frage: Warum wird ein Pflichtteilsanspruch als Einkommen, nicht aber als Vermögen gesehen?
    In den mir bekannten Fällen "Sozialleistungen + Pflichtteilsanspruch", war es regelmäßig möglich, dass der Betroffene sein Guthaben auf 2.600 € aufstocken konnte.

    Eben ; deswegen kann man ein Bedürfnis für einen Erg.betreuer nicht pauschal verleugnen.

  • Ebensowenig wie die Aufgabe eines für den Betroff. wertlosen Wohnungsrechts eine Schenkung darstellt und genehm.fähig ist, ist der Erlass einer wertlosen PT eine Schenkung.

    Der Pflichtteilsanspruch ist im alleine maßgeblichen rechtlichen Sinne nicht wertlos, sondern der Berechtigte hat lediglich im Ergebnis wirtschaftlich nichts davon, weil er das, was er vereinnahmt, für seinen Lebensunterhalt einsetzen oder an den Kostenträger abführen muss.

  • ..Und dazu habe ich eine Frage: Warum wird ein Pflichtteilsanspruch als Einkommen, nicht aber als Vermögen gesehen?
    ...

    Das hängt am Zeitpunkt der Antragstellung der Sohi., alles was man davor hatte = Vermögen, danach ist alles, was man erhält Einkommen, vgl. BSG; B 14/7b AS 12/07 R.
    Beim Eink. gibt es keinen Vermögensfreibetrag.

    Im Nachlassfall hängt es davon ab, ob im Zeitpunkt des Todes des EL bereits Sozi.-Leistungen erbracht wurden
    , wenn ja dann kein Freibetrag, vgl. SG Lüneburg, S 22 SO 73/09 (hier war der Erbfall vor ! Leistungsbeginn, beim TE danach).

    Cromwell: ist klar, ein Wohnungsrecht, was ohne Rückkehrmöglichkeit und Vermietbarkeit beim Heimaufenthalt aufgegeben wird, ist auch "nur" wirtschaftl. wertlos und trotzdem keine Schenkung, vgl. BGH NN.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Der Betreute hat dann etwas davon ,wenn sein Selbstbehalt vorher unter 2600,00 € lag und er durch den Pflichtteil den Selbstbehalt auf 2600,00 € auffüllen kann.
    Der darüber hinausgehende Betrag steht dem Heimkostenträger zu.

  • Aus Sicht des K, welches wohl nicht einen Cent aus dem PT bekommen wird, ist die beste Lösung: Ergänz.Betr. und Erlass + Genehm., und zwar bevor der LK überleitet. Im Hinblick darauf, dass der PT-verzicht nicht sittenwidrig und wirksam ist, muss gleiches für den Erlass gelten.

    Ein Erlass scheitert schon am Schenkungsverbot. Die Frage, ob ein solcher Erlass sittenwidrig wäre, kann sich daher nur beim geschäftsfähigen Pflichtteilsberechtigten stellen.


    richtig :daumenrau

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