M ist aufgrund Testaments Alleinerbe seiner Ehefrau F geworden.
Das gemeinschaftliche Kind K, welches im Heim lebt, steht unter Betreuung. Betreuer ist der Vater M.
Der Landkreis X übernimmt seit Jahren die vollstationäre Eingliederungshilfekosten.
Der Landkreis X hat mitgeteilt, dass er den Pflichtteil des K nicht auf sich überleiten könne, da es sich um ein höchtspersönliches Recht des K handelt.
Ist jetzt ein weiterer Betreuer zur Geltendmachung des Pflichtteils zu bestellen, weil der Vater M gemäß §§ 181, 1795 BGB rechtlich verhindert ist ?
Genügt es, wenn der Pflichtteil des K nur sichergestellt wird, z.B. durch Eintragung einer Hypothek auf dem vorhandenen Nachlassgrundstück ?