beschänkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten von Rechtsnachfolgern

  • Wegen der Behebung der Antragsmängel hätte einfach auf die fehlenden Löschungsbewilligungen abgestellt. Wie er die beibringt, überlasse ich dem Antragsteller. Nochmal: Weiß man denn mit Sicherheit, dass die Berechtigten unbekannt sind oder hat man sie nur noch nicht mit der richtigen Begeisterung zu ermitteln versucht?

  • Hänge mich mal hier ran, da die Überschrift so schön passt.

    Ich habe hier eine Gewerbebeschränkung (Ziegeleibetriebsverbot) für Ziegelmeisterseheleute A und B und deren Rechtsnachfolger; Bewilligung (Urkunde; Bewilligung gabs damals noch nicht...) von 1890 und eingetragen 1901. Also sollte schon das BGB gegolten haben. Altrechtliche Dienstbarkeiten gibt es bei bpDienstbarkeiten ja nicht. Eine Umdeutung in eine Grunddienstbarkeit geht m.E. auch nicht, da nicht nachvollziehbar ist, welches Grundstück (wenn überhaupt) die Berechtigten damals hatten und auch keine Ziegelei mehr in der Gegend existiert.
    Eine Firmenbezeichnung kann man m.E. auch nicht herleiten bzw. man könnte sicher nicht nachvollziehen was aus der Firma geworden ist.
    Dementsprechend sollte der Rechtsnachfolgerzusatz m.E. unwirksam sein.

    Kann man das Recht nun einfach auf Antrag des Eigentümers löschen (Sterbeurkunden kann ich mir wegen Zeitablaufs wohl sparen...) oder habt Ihr Bedenken?

  • .... Altrechtliche Dienstbarkeiten gibt es bei bpDienstbarkeiten ja nicht. ...

    Wieso? Es gab doch das gemeinrechtliche Personalservitut, das allerdings mit dem Tod des Berechtigten erlosch (s. die Nachweise im Urteil des BayObLG (1. ZS), vom 24. 9. 1970 - RReg. 1 a Z 164/69 = BayObLGZ 1970, 226).

    Das BayObLG macht dort Ausführungen zu der Frage, ob ein gemeinrechtliches Servitut (Bauverbot) als Realservitut (Grunddienstbarkeit) oder Personalservitut (beschränkte persönliche Dienstbarkeit) bestellt wurde.

    Das BayObLG verweist auf Partikularrechte, die keine Vorschriften über Dienstbarkeiten enthielten, so dass das gemeine Recht Anwendung fand und führt aus: „Art. 184 EGBGB setzt, wie sein Wortlaut deutlich macht, als selbstverständlich voraus, dass sich der Erwerb der nach dem Inkrafttreten des BGB bestehen gebliebenen beschränkten dinglichen Rechte nach dem zur Zeit des Erwerbs geltenden Recht bestimmt (Zitat: Planck BGB 3. Aufl. Art. 184 EGBGB Anm. 2, 4; vgl. BGH WM 1964, 1027/1028; RGZ 79, 375/380; BayObLGZ 1962, 70/72 und 341/345; Palandt Art. 184 EGBGB Anm. 1)“

    Mangels Sonderregelungen entstanden nach Gemeinem Recht Dienstbarkeiten seinerzeit allein aufgrund Vertrags (OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 16.08.2016, 34 Wx 172/16 unter Zitat: „Hügel/Zeiser Alte Rechte Rn. 106 und 116), seit 1.7.1862 in Form einer notariellen Verlautbarung (vgl. BayObLGZ 1962, 70/74 f.; 1986, 89/100“).

    Da die Altrechte auch ohne Eintragung bestanden, müsste erst einmal geklärt sein, welches Recht zur Anwendung kommt, dh wo sich also das Ganze abspielt. Anschließend wäre zu beurteilen, ob auch heute noch auf dem belasteten Grundstück keine Ziegelei betrieben werden darf.

    In Rz. 20 führt das OLG München aus (Hervorhebung durch mich): „Die Urkunde bezeichnet Georg W. als Rechtsinhaber mit dem Zusatz, dass das Fahrtrecht auch auf die Besitznachfolger des Georg W. übergeht. Die Bestellung für eine bestimmte, namentlich bezeichnete Person und deren Rechtsnachfolger wird gemeinhin nicht als Bestellung einer Grunddienstbarkeit zu verstehen sein (BGH NJW 1965, 393; Palandt/Bassenge § 1018 Rn. 3), auch wenn beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zugunsten natürlicher Personen nicht übertragbar sind (§ 1090 Abs. 2 i. V. m. § 1061 BGB). Indessen kann die nach den Regeln des Grundbuchrechts (vgl. BGH a. a. O.; Demharter § 19 Rn. 28) vorzunehmende Auslegung ergeben, dass die Berechtigung nicht an die Person, sondern an dieser Person gehörende Grundstücke anknüpft.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Prinz: Zunächst vielen Dank für die ausführliche Antwort. Auf die Entscheidung mit der Auslegung/Umdeutung in eine Grunddienstbarkeit bin ich auch gestoßen. Ich habe aber hier das Problem, dass die Urkunde nicht auffindbar ist und ich leider keine Anhaltspunkte habe ob bzw. welches Grundstück den Berechtigten einmal gehört haben könnte.
    Da dieses Informationsdefizit nicht besser werden dürfte, ist eben nun die Frage, ob man das Recht irgendwie rauskriegt, oder ob man es bis zum Sankt-Nimmerleinstag (oder bis zu einer großen Grundbuchreform in ferner Zukunft...:D) mitschleppt.

  • Wie gesagt, ohne dass Du angibst, wo sich das Ganze abspielt, lässt sich der Sachverhalt nicht beurteilen. Ich habe auch Zweifel daran, dass das Recht tatsächlich erst im Jahr 1901 eingetragen wurde. Wenn die Bewilligung von 1890 stammt und es sich seinerzeit um ein nicht eintragungsbedürftiges Recht handelte, dann würde es mich wundern, warum es dann ausgerechnet mit der Anlegung der BGB-Grundbücher in den Jahren 1900/1901 eingetragen worden sein soll. Ist im Eintragungstext nicht vielmehr auf eine vorangegangene Eintragung (Servitutenbuch/Güterbuch)
    verwiesen worden ?

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  • Es gab wirklich nur das Datum der Urkunde und den Eintragungszeitpunkt. Früher gab es hier auch nur ein Hypothekenbuch. Insofern vermute ich, dass es vorher diese Vereinbarung gab und man sie dann, als es mit Einführung des Grundbuchs möglich war, hat eintragen lassen. Ist aber natürlich nur Spekulation, da dieses Recht in der Akte das erste Mal bei einer Umschreibung 1938 auftaucht. Wäre halt praktisch gewesen, wenn es Entscheidungen oder Kommentierungen gegeben hätte, die in vergleichbaren Fällen eine Löschung begründet hätten.
    Leider sind aber alle mir bekannten Entscheidungen, die in ähnlichen Sachverhalten ergangen sind (s.o. u.a. Hügel) eher löschungsfeindlich.
    Eventuell (fürchte aber eher nicht) kriege ich über die Beteiligten noch weitere Infos; z.B. wo diese ominöse Ziegelei denn war.
    Ansonsten bleibt es wohl so wie es ist...
    Jedenfalls Danke für die Antworten!

  • ..... Wäre halt praktisch gewesen, wenn es Entscheidungen oder Kommentierungen gegeben hätte, die in vergleichbaren Fällen eine Löschung begründet hätten. ...

    Okay. Dann wird Dir die Abhandlung von Ilg „Zum Fortbestand der in den württembergischen Servitutenbüchern eingetragenen Dienstbarkeiten“, BWNotZ 5/2019, 318 ff.
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-5-2019.pdf
    mit dem Verweis auf das Urteil des BGH vom 21.10.2011, V ZR 10/11
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…615&pos=0&anz=1
    u.a. wohl auch nicht weiterhelfen.

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