Anwaltswechsel Bei § 80 Abs. 5, 7 VwGO

  • Hallo liebe Mitstreiteter und Mitsteiterinnen an den VG´s,

    ich habe hier jetzt immer wieder ein grundsätzliches Problem und wollte mal wissen wie ihr das handhabt:

    Ich vertrete die Auffassung, dass die Gebühren, die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden sind, nicht mehr im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend gemacht werden dürfen. Das versuchen bei uns derzeit viele, da sie im Ausgangsverfahren unterlagen aber im Abänderungsverfahren obsiegt haben.

    Nun geht es um die Fragen, wie die Gebühren zu handhaben sind wenn ein neuer Rechtsanwalt das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO führt. Grundsätzlich entstehen seine Gebühren ja erst jetzt im Abänderungsverfahren. Da es sich aber um diesselbe Angelegenheit mit der Ausgangssache handelt ist jetzt die Frage,ob das vorliegend ein Anwaltswechsel ist, welcher unter den strengen Gesichtspunkten des §§ 164 VwGO, 91 ZPO zu sehen ist? Also nur dann erstattungsfähig, wenn Gründe vorhanden sind die nicht in der Person der Partei liegen?

    Oder ist es allgemein erstattungsfähig, ähnlich wie z.B. in einem Rechtsmittelverfahren? Dort kann ich mir ja auch für das RM- Verfahren einen neuen Anwalt nehmen. Allerdings sind das ja auch 2 voneinander getrennte Verfahren.

    Grübel, Grübel ....

  • Das ist seit Jahrzehnten ein Streitthema und m.E. auch nicht ganz einleuchtend bei den sogenannten Taktgebühren.
    Dank VG Stuttgart geht grade die Welle der Festsetungsbehren wieder los.

    Auf OVG-Ebene wird jedoch meines Wissens einheitlich vertreten: Kosten eines Anwalt der sowohl im Verfahren als auch im Abänderungsverfahren tätig können nicht im Abänderungsverfahren geltend gemacht werden, es sei denn sie sind erst dort angefallen (z.B. Terminsgebühr, Einigungsgebühr, Fahrtkosten ...).
    In diesem Sinne zuletzt Verwaltungsgericht Düsseldorf, B. v. 15.08.2014 in 13 L 644/14.A, nrwe.

    Dein Fall indes weicht hiervon ab und wurde jüngst positiv entschieden: Verwaltungsgericht Düsseldorf, B. v. 05.08.2014 in 7 L 1224/14.A, nrwe. Die Begründung überzeugt mich.

    Siehe auch: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…n-Angelegenheit.

    Einmal editiert, zuletzt von Little Steven (5. September 2014 um 10:24) aus folgendem Grund: ohne Wertung

  • Sorry :oops:, normalerweise "sammle" ich meine Meinungen, Entscheidungen und auch Auszüge aus den Diskussionen im Rechtspflegerforum. Damals muss ich das vergessen haben. Jetzt hatte ich doch längere Zeit nicht diesen Fall.

    Daher DANKE für die Antwort und nochmals Sorry.

  • Sorry :oops:, normalerweise "sammle" ich meine Meinungen, Entscheidungen und auch Auszüge aus den Diskussionen im Rechtspflegerforum. Damals muss ich das vergessen haben. Jetzt hatte ich doch längere Zeit nicht diesen Fall.

    Daher DANKE für die Antwort und nochmals Sorry.

    Nix für ungut - Deine Fragestellung hier ist doch weitergehend.

  • Ups, beim VG Gelsenkirchen ist man wohl tendenziell anderer Ansicht - vgl. B. v. 19.08.2014 in 3a L 434/14.A , nrwe.

    Die Begründung des VG Düsseldorf überzeugt mich gleichwohl weiterhin.

    Einmal editiert, zuletzt von Little Steven (10. September 2014 um 13:37)

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