Vergütung des Nachlasspflegers- wer muss die Forderung anmelden?

  • Hallo zusammen,
    kurze Frage:

    Der Nachlasspfleger beantragt seine Vergütung.
    Das Nachlassinsolvenzverfahren ist eröffnet.

    Die Vergütung ist ja Masseverbindlichkeit (324 InsO)

    Wer muss diese Forderung (Vergütung des NL-Pflegers) zum NL-Insolvenzverfahren anmelden?
    NL-Pfleger selbst oder das NL-Gericht??

    Vielen Dank im Voraus.

  • Die Vergütung ist wie du schon sagst Masseverbindlichkeit und daher vom Insolvenzverwalter aus der Masse zu erstatten. Also muss der Nachlasspfleger seinen Vergütungsbeschluss an den Verwalter schicken mit der Bitte um Zahlung aus der Masse.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Die Vergütung ist wie du schon sagst Masseverbindlichkeit und daher vom Insolvenzverwalter aus der Masse zu erstatten. Also muss der Nachlasspfleger seinen Vergütungsbeschluss an den Verwalter schicken mit der Bitte um Zahlung aus der Masse.


    Eine Rechnungslegung hierzu wäre schon nicht schlecht....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Vergütung ist wie du schon sagst Masseverbindlichkeit und daher vom Insolvenzverwalter aus der Masse zu erstatten. Also muss der Nachlasspfleger seinen Vergütungsbeschluss an den Verwalter schicken mit der Bitte um Zahlung aus der Masse.


    Eine Rechnungslegung hierzu wäre schon nicht schlecht....


    :gruebel: Versteh ich jetzt nicht?!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Wozu? Meinst du jetzt die Abrechnung des Nachlasspflegers, die Grundlage der Vergütungsfestsetzung ist? Ich hatte überlegt, ob der Insolvenzverwalter nicht ohnehin angehört wird, bin mir aber nicht sicher.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Gem. § 1915, 1836 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 VBVG zahlt der vermögende Nachlass oder im Fall der Mittellosigkeit die Staatskasse.
    Ich würde hieraus schließen, dass es deshalb darauf ankommt, ob der Nachlasspfleger in absehbarer Zeit die Vergütung aus der Inso-Masse erwarten kann.
    Wenn ja, macht er seinen Anspruch gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend.
    Wenn nein, liegt Mittellosigkeit vor. Dann rechnet er gegenüber der Landeskasse ab, und diese macht das übergegangene Recht dann gegenüber dem Inso-Verwalter geltend.
    Wer die Landeskasse insoweit vertritt ist landesrechtlich geregelt.

  • Wozu? Meinst du jetzt die Abrechnung des Nachlasspflegers, die Grundlage der Vergütungsfestsetzung ist? Ich hatte überlegt, ob der Insolvenzverwalter nicht ohnehin angehört wird, bin mir aber nicht sicher.

    Nein, keine Abrechnung, sondern eine Rechnung...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich steh auf´m Schlauch :oops: Mir fällt jetzt nur dazu die BGH- Entscheidung ein, wo es darum ging, dass ein IV seine Vergütung nicht nur aufgrund des Vergütungsbeschlusses entnehmen darf, sondern eine Rechnung nötig ist. Meinst du, dass das hier auch gilt? Oder aus welchem Grund brauchst du als IV eine Rechnung?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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