erneute Freigabe selbstständiger Tätigkeit im 2. Insolvenzverfahren?

  • Das wird sogar dringend geboten sein, weil die Selbstständigkeit wohl nichts abwirft und der IV 2. ansonsten Masseverbindlichkeiten produziert, die er nicht bedienen kann.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ... und das wird dann flugs zum 3. Insolvenzverfahren führen usw ... Wenn die Selbständigkeit so wenig abwirft, dass nur neue Verbindlichkeiten produziert werden, dann wäre an sich der richtige Schritt, diese aufzugeben. Auch sehe ich nicht, wie der neu freigegebene Selbständige die von ihm geschuldeten durchschnittlichen Einkünfte eines Selbständigen an die Masse abführen kann, wenn er tatsächlich nichts erwirtschaftet. Die Freigabe schadet also ihm und den künftigen Neugläubigern.

    Aus Sicht der Masse des zweiten Verfahrens ist aber die Auskunft von La Flor de Cano zutreffend.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Die Freigabe schadet also ihm und den künftigen Neugläubigern.

    Die Freigabe eröffnet aber auch die Möglichkeit, das Elend unter den Voraussetzungen des § 12 S. 2 GewO per Gewerbeuntersagung zu beenden.

    Die richtige Formulierung wäre meiner Erfahrung nach "..., versuchen das Elend per GewU beenden zu lassen."Gerade nach § 12 GewO dürfen für die Untersagung eines freigegebene Gewerbes nur Tatbestände betrachtet werden, welche nach der Freigabe eingetreten sind.

  • ... und das wird dann flugs zum 3. Insolvenzverfahren führen usw ... Wenn die Selbständigkeit so wenig abwirft, dass nur neue Verbindlichkeiten produziert werden, dann wäre an sich der richtige Schritt, diese aufzugeben. Auch sehe ich nicht, wie der neu freigegebene Selbständige die von ihm geschuldeten durchschnittlichen Einkünfte eines Selbständigen an die Masse abführen kann, wenn er tatsächlich nichts erwirtschaftet. Die Freigabe schadet also ihm und den künftigen Neugläubigern.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Leider finde ich nichts in den Begründungen, dass der Schuldner vor sich selbst oder aber Neugläubiger schützenswert sind (die Positiverklärung mal außen vor). Vielmehr:


    aus BT-Drucks 16/3227, S 11:
    Wenn zur Masse Gegenstände gehören, die wertlos sind oder Kosten verursachen, welche den zu erwartenden Veräuße- rungserlös übersteigen, besteht ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an einer Freigabe dieser Gegenstände. In Anleh- nung an dieses Institut soll eine Regelung geschaffen wer- den, um den Schuldner zu einer selbstständigen Erwerbs- tätigkeit zu motivieren und zugleich eine Gefährdung der Masse zu verhindern. Daher soll dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit eröffnet werden, zu erklären, dass Vermögen aus einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört.

    aus BT-Drucks 16/3227, S 18:
    Den Neugläubigern, also den Gläubigern, die nach Eröffnung des Verfahrens mit dem Schuldner kontrahiert haben, stehen, sofern eine entsprechende Erklärung des Verwalters vorliegt, als Haftungsmasse die durch die selbstständige Tätigkeit erzielten Einkünfte zur Verfügung.

     
    Der Insolvenzverwalter hat abzuwägen, ob der Behalt des Neuerwerbs in der Masse für diese vorteilhaft ist. In diesem Fall hat er aber auch alle mit dem Neuerwerb in Zusammen- hang stehenden Verbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten zu erfüllen. Ist die Fortführung der selbstständigen Tätigkeit für die Masse nachteilig, dann muss der Verwalter den Neuerwerb aus der Masse an den Insolvenzschuldner freigeben können .

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ... und das wird dann flugs zum 3. Insolvenzverfahren führen usw ... Wenn die Selbständigkeit so wenig abwirft, dass nur neue Verbindlichkeiten produziert werden, dann wäre an sich der richtige Schritt, diese aufzugeben. Auch sehe ich nicht, wie der neu freigegebene Selbständige die von ihm geschuldeten durchschnittlichen Einkünfte eines Selbständigen an die Masse abführen kann, wenn er tatsächlich nichts erwirtschaftet. Die Freigabe schadet also ihm und den künftigen Neugläubigern.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Leider finde ich nichts in den Begründungen, dass der Schuldner vor sich selbst oder aber Neugläubiger schützenswert sind (die Positiverklärung mal außen vor). Vielmehr:

    ...


    La Flor de Cano:
    Ich hatte doch ausdrücklich geschrieben, dass aus Sicht der Masse die Freigabe das richtige ist (der letzte, von Dir ohne Auslassungszeichen nicht zitierte Satz), nur eben auch die daraus entstehenden Folgewirkungen hervorgehoben.

    Natürlich wäre, wenn der Schuldner nicht irgendwann von selbst vernünftig wird, die zwangsweise Beendigung seiner freigegebenen Tätigkeit das richtige. Nur bis die zuständigen Behörden ins Laufen kommen/kommen dürfen ...

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich wollte damit auch nur verdeutlichen, dass sich der Gesetzgeber dabei etwas gedacht hat, nicht, dass er es richtig durchdacht hat. Wobei die Begründung für die Tonne ist. Man wollte für die Zwangskontrahierer einen Haftungstopf konstruieren und hat das in sehr viel rosa Watte verpackt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • :daumenrau
    Naja, irgendetwas denkt sich der Gesetzgeber ja immer bei Erlass von Gesetzen ;).
    Zumindest nach Außen fürs Publikum, auch wenn intern ledigich aus Koalitionsräson, Proporzgründen o.ä. etwas ganz anderes gedacht wird.

    Ich glaubte es war Bismarck, laut Wikipedia jedoch John Godfrey Saxe, der gesagt haben soll:

    Je weniger die Leute wissen, wie Würste und Gesetze gemacht werden, desto besser schlafen sie!


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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