Selbst bei Ausschlußfristen hätte eine Einreichung bei einem örtlich unzuständigem Gericht mit späterer Verweisung ausgereicht, also hätte der Klägervertreter die Klage sicher auch bei seinem Gericht einreichen können, um die Frist zu wahren.
Die Einreichung bei einem unzuständigen Gericht kann aber auch zusätzliche Kosten verursachen, die im Zweifel von der Klägerseite zu tragen sind. Ich erlebe oft in der KGE, dass dem Kläger die Kosten für die Anrufung des unzuständigen Gerichts auferlegt werden, selbst wenn der Kläger ansonsten voll obsiegt.