Reisekosten erstattungsfähig?

  • Selbst bei Ausschlußfristen hätte eine Einreichung bei einem örtlich unzuständigem Gericht mit späterer Verweisung ausgereicht, also hätte der Klägervertreter die Klage sicher auch bei seinem Gericht einreichen können, um die Frist zu wahren.


    Die Einreichung bei einem unzuständigen Gericht kann aber auch zusätzliche Kosten verursachen, die im Zweifel von der Klägerseite zu tragen sind. Ich erlebe oft in der KGE, dass dem Kläger die Kosten für die Anrufung des unzuständigen Gerichts auferlegt werden, selbst wenn der Kläger ansonsten voll obsiegt.

  • Selbst bei Ausschlußfristen hätte eine Einreichung bei einem örtlich unzuständigem Gericht mit späterer Verweisung ausgereicht, also hätte der Klägervertreter die Klage sicher auch bei seinem Gericht einreichen können, um die Frist zu wahren.


    Die Einreichung bei einem unzuständigen Gericht kann aber auch zusätzliche Kosten verursachen, die im Zweifel von der Klägerseite zu tragen sind. Ich erlebe oft in der KGE, dass dem Kläger die Kosten für die Anrufung des unzuständigen Gerichts auferlegt werden, selbst wenn der Kläger ansonsten voll obsiegt.

    Diese Kostenformel ist ja auch zwingend, 281 Abs. 3 ZPO. Aber entstehen dadurch auch oft relevante Mehrkosten? Wenn die Verweisung nicht erst im Termin beschlossn wird, dann dürfte da eigentlich wenig "drin" sein, oder?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Bei der Erhebung der Klage zur Verjährungshemmung vor einem unzuständigen Gericht geht dann der Spaß weiter, wenn man in die Auslegungen des § 167 ZPO gerät (vgl. BGH, NJW 1978, 1058 und beispielhaft: LG Dessau-Roßlau, Urteil v. 08.04.2011 - 2 O 760/09). Ob das der günstigere Weg ist, kann man bezweifeln.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I


  • Diese Kostenformel ist ja auch zwingend, 281 Abs. 3 ZPO. Aber entstehen dadurch auch oft relevante Mehrkosten? Wenn die Verweisung nicht erst im Termin beschlossn wird, dann dürfte da eigentlich wenig "drin" sein, oder?

    Kommt darauf an. Wenn z.B. die Klage erst in Hamburg anhängig bzw. rechtshängig wird und dann nach Frankfurt/Main verwiesen wird und der Beklagte aber bereits vorher einen RA in Hamburg beauftragt hat, kommen da ziemliche RK zusammen.

  • ... hm. Stimmt. An die RA-Wahl des Beklagten hatte ich zu wenig gedacht. Möglicherweise deswegen, weil ich kaum noch "standortabhängige" RA-Wahlen erlebe.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (15. September 2014 um 10:12) aus folgendem Grund: überarbeitet, da voriges Posting nicht gründlich genug gelesen

  • Hallo,

    ich hab mal eine Frage zu der 10-Prozent-Überschreitung bei fiktiven Reisekosten.
    Wann dürfen die festgesetzt werden?
    Ich habe hier einen Antrag mit Inhalt:

    "UBV-Gebühr ist 400 Euro

    Unsere fiktiven Reisekosten wären 180 Euro,
    plus 10% wären das 198, also hätten wir gerne die 198 Euro festgesetzt."

    Geht das?

    Ich meine das in Erinnerung zu haben:
    Antrag des RA:
    "UBV-Gebühren wären 400 Euro.
    Unsere Reisekosten betrugen jetzt zwar 420, aber das sind ja weniger als 10 Prozent mehr, also hätten wir die entstandenen 420 gerne voll festgesetzt."

    Bin ich da jetzt völlig auf dem falschen Dampfer?:gruebel:

    Einmal editiert, zuletzt von Malhiermalda (15. Oktober 2014 um 10:35)

  • Nein, gegen die von 13 zitierte Entscheidung ist ja wohl auch ein RM anhängig. Soweit ich weiß, sagt die obergerichtliche Rechtsprechung, dass zu den fiktiven RK noch 10 % Aufschlag kommen. Zudem wird von mind. zwei Terminen ausgegangen, wenn im Einzelfall nicht etwas anderes vorliegt.

  • Kann es sein, dass irgendetwas mit deiner Berufsbezeichnung nicht stimmt?

    Die vom BGH festgelegten 10 % sind lediglich eine Toleranzgrenze für die Bewertung, ob die Mehrkosten eines Unterbevollmächtigten erstattungsfähig sind oder nicht. Übersteigen die Mehrkosten des Unterbevollmächtigten die (erstattungsfähigen) fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten wesenlich (also um mehr als 10 %) sind nur die fiktiven Reisekosten erstattungsfähig.


  • Die vom BGH festgelegten 10 % sind lediglich eine Toleranzgrenze für die Bewertung, ob die Mehrkosten eines Unterbevollmächtigten erstattungsfähig sind oder nicht. Übersteigen die Mehrkosten des Unterbevollmächtigten die (erstattungsfähigen) fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten wesenlich (also um mehr als 10 %) sind nur die fiktiven Reisekosten erstattungsfähig.


    So handhabe ich es auch.
    Ich hoffe auf eine klare Richtungsangabe durch die Rechtsbeschwerde I ZB 38/14 BGH.

  • Kann es sein, dass irgendetwas mit deiner Berufsbezeichnung nicht stimmt?

    Gegenfrage: Kann es sein, dass etwas mit deinem Sozialverhalten nicht stimmt?
    Auf alberne Provokationen kann ich verzichten.

    Schau dich ruhig mal im Forum um, dann siehst du dass bei Reisekosten etc. mal gar keine Einigkeit herrscht.

    P., ich kannte das bisher nicht, bei mir gab es die 10% extra nur dann, wenn die tatsächlichen Kosten die jeweiligen fiktiven Vergleichskosten um eben höchstens 10% überstiegen, eben eine Toleranz, damit nicht tatsächlich entstandene Kosten rigoros auf Vergleichswerte gekürzt werden. Der jetzt vorliegende Antrag ist mir komplett neu und der RA hat auch auf keine Entscheidung oder Kommentarstelle verwiesen. Hast du zufällig irgendwo Rechtsprechung dazu?

  • Ups.:oops:

    Für den Fall hab ichs oben mal ein bisschen verdeutlicht. Es geht natürlich um Anträge der Rechtsanwälte mit dem oben genannten Inhalt.

  • KV von weit weg will Klage am 31.12. wegen Fristablaufs per Fax einreichen. Da er aber nicht der einzige ist, kommt er mit seinem Fax nicht durch (ständig besetzt). Nachdem er es mehrere Stunden versucht hat, macht er sich auf den Weg, um die Klage persönlich bei Gericht einzureichen. Sind diese RK erstattungsfähig? Ich würde sagen: ja. Die Gegenseite bestreitet dies.

    und wie ist die Festsetzung nun ausgegangen?

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