Rentenantrag des Schuldners erzwingbar?

  • Wir haben hier eine Schuldnerin, die bereits Ü65 ist. Sie hätte bei der DRV Anspruch auf Altersrente in Höhe von rund 1.200 EUR monatlich. Hätte sie, wenn sie nur einen Rentenantrag stellen würde. Das tut sie aber nicht, eine Begründung gibt sie dafür auch nicht ab, sondern lebt lieber von den Einkünften ihres Mannes.

    Kann man als IV den Antrag irgendwie erzwingen, oder sogar selber stellen? Ansonsten könnte S ja noch die 3 Jahre bis zu ihrer Restschuldbefreiung warten und dann den bis dahin aufgelaufenen Rückstand einkassieren.

  • Mal unabhängig davon, ob das unter Erwerbsobliegenheiten fällt, würden Anteile der Rentennachzahlung, sofern pfändbar, der NTV unterfallen, ist also witzlos.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nachtragsverteilung nur für Zeiten, in denen das Insolvenzverfahren eröffnet war. Dann aber unabhängig davon ob bereits RSB erteilt ist.

    Vllt. sollte man das Inso-Verfahren so lange offen lassen, bis der Rentenantrag gestellt ist, schließlich ist noch nicht alles Vermögen verwertet. Und um lfd. Einkommen handelt es sich doch gerade nicht ...

  • Nachtragsverteilung nur für Zeiten, in denen das Insolvenzverfahren eröffnet war. Dann aber unabhängig davon ob bereits RSB erteilt ist.

    Vllt. sollte man das Inso-Verfahren so lange offen lassen, bis der Rentenantrag gestellt ist, schließlich ist noch nicht alles Vermögen verwertet. Und um lfd. Einkommen handelt es sich doch gerade nicht ...


    natürlich, NTV nur für die Zeiten des laufenden Insolvenzverfahrens.

    Offenlassen bis zur Stellung eines Rentenantrages sehe ich kritisch, da bislang alles verwertet ist, mit der Folge des § 196 InsO. Stellt die Schuldnerin nach Beendigung des Verfahrens oder nach Erteilung der RSB den Rentenantrag, ist das ein Fall der NTV. Ich sehe da eine Parallele zur Geltendmachung des Pflichtteils nach Beendigung des Verfahrens, wenn der Erlasser im laufenden Verfahren verstorben ist, BGH vom 02.10.2010, IX ZB 184/09.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nachtragsverteilung nur für Zeiten, in denen das Insolvenzverfahren eröffnet war. Dann aber unabhängig davon ob bereits RSB erteilt ist.

    Vllt. sollte man das Inso-Verfahren so lange offen lassen, bis der Rentenantrag gestellt ist, schließlich ist noch nicht alles Vermögen verwertet. Und um lfd. Einkommen handelt es sich doch gerade nicht ...

    Genau das will ich vermeiden, denn das kann ewig dauern ... Aber wieso handelt es sich nicht um laufendes Einkommen, die Rentenbezüge dürften doch von der Abtretungserklärung umfasst sein?!

  • Die Abtretungserklärung spielt in diesem ZUsammenhang erst einmal keine Rolle, bist ja noch im laufenden Verfahren.

    Und laufendes Einkommen ist es momentan auch nicht, da kein Rentenantrag gestellt ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Abtretungserklärung spielt in diesem ZUsammenhang erst einmal keine Rolle, bist ja noch im laufenden Verfahren.

    Und laufendes Einkommen ist es momentan auch nicht, da kein Rentenantrag gestellt ist.

    Ob es noch ein laufendes Verfahren ist oder das Verfahren bereits aufgehoben ist, kann man dem SV wohl nicht genau entnehmen. Wenn bereits 3 Jahre seit Eröffnung vorbei sind, könnte man annehmen, dass die Abtretung bereits Wirksamkeit entfaltet hat. Andererseits schreibt Volkmar von dem IV, was auf ein noch laufendes Verfahren schließen lässt :gruebel:

    In dem Zusammenhang sehe ich als Arbeitgeber ein ganz anderes Problem.

    Wenn bei vorheriger Aufhebung des Verfahrens die Laufzeit der Abtretung verstrichen ist, hat der Treuhänder keinen Anspruch mehr auf die pfändbaren Beträge. Der Arbeitgeber betrachtet die Abtretung als gegenstandslos ohne Rücksicht darauf, ob die RSB erteilt wird oder nicht.

    Jetzt kommt die eigentliche Frage:

    Nach dem Ablauf der Abtretungsfrist erhält der Arbeitnehmer eine Nachzahlung für die Zeit vor dem Ende der Abtretungsfrist. Pfändbare Beträge sind dem Monat hinzuzurechnen, für den sie gezahlt werden. Hat der TH nun noch Anspruch dieser Beträge? Was ist, wenn die RSB erteilt wurde?

    In diesem konkreten Fall, könnte die Schuldnerin den Rentenantrag erst nach Ablauf der Abtretungsfrist oder Erteilung der RSB stellen und würde die volle Rente nachgezahlt bekommen.

    Was ist, wenn erst ein Jahr nach Beendigung der Laufzeit der Abtretung eine Nachzahlung für die Zeit vor dem Ende der Abtretungsfrist gezahlt wird?????

  • Also, das Verfahren ist noch eröffnet, seit knapp drei Jahren, aber in Kürze möchte ich das mal abschließen. Deshalb stellt sich ja hier die Frage, ob man das mit der nicht beantragten Rente auf sich beruhen lassen kann oder irgendwie darauf hinwirken muss, dass der Rentenantrag mal gestellt wird. Man könnte ja einfach mal den IV den Antrag stellen lassen, könnte ja durchaus in der auf den IV übergegangenen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des § 80 enthalten sein ... .

  • Man könnte ja einfach mal den IV den Antrag stellen lassen, könnte ja durchaus in der auf den IV übergegangenen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des § 80 enthalten sein ... .


    Das kollidiert aber mE doch ein wenig zu stark mit den Persönlichkeitsrechten des Schuldners. Würde man dies bejahen, könnte man auch auf den Gedanken kommen, dass der IV demnächst den Arbeitsvertrag des Schuldners kündigen und dafür ein für die Masse vorteilhafteres Arbeitsverhältnis begründen könnte.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Man könnte ja einfach mal den IV den Antrag stellen lassen, könnte ja durchaus in der auf den IV übergegangenen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des § 80 enthalten sein ... .


    Das kollidiert aber mE doch ein wenig zu stark mit den Persönlichkeitsrechten des Schuldners. Würde man dies bejahen, könnte man auch auf den Gedanken kommen, dass der IV demnächst den Arbeitsvertrag des Schuldners kündigen und dafür ein für die Masse vorteilhafteres Arbeitsverhältnis begründen könnte.

    Da hast Du sicherlich recht, obwohl das schon eine verlockende Idee ist, für Schuldner Arbeitsverträge abzuschließen, da hätte man bei manchen Kandidaten richtig Spaß dran :teufel:.

    Hier steckt man dann wohl leider in einer Zwickmühle, wenn der Schuldner auf stur stellt.

  • Hab interessehalber mal nach Entscheidungen zu dem Thema gesucht. Gestoßen bin ich zum einen auf eine Entscheidung des VG Düsseldorf vom 21.03.2011, 20 K 7697/09 und eine Entscheidung des SG Frankfurt vom 16.03.2001, S 6 RA 4234/96, wobei sich letztere Entscheidung auf die Pfändung des Antragsrechts durch den Gläubiger bezieht.
    Das VG Düsseldorf beschäftigt sich eigentlich mit einer anderen Frage (nämlich dem vorgezogenen Rentenbeginn und nicht wie hier dem regulären), aber vielleicht lässt sich hier trotzdem aus den Gründen eine Schlussfolgerung ziehen.
    Zu bieten hätte ich außerdem noch VG Düsseldorf vom 06.09.2005, 20 K 776/05, hier insbesondere folgenden Satz: " Die Antragsbefugnis des Klägers als Insolvenzverwalter ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei dem Antragsrecht um ein höchstpersönliches Recht handeln würde, das nur vom Berechtigten selbst ausgeübt werden könnte. Ansprüche gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger sind im Allgemeinen nicht höchstpersönlicher Natur, vgl. BGH, Beschluss vom 25.08.04 - 9a ZB 271/03 - BGHZ 160, 197. "

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ansprüche gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger sind im Allgemeinen nicht höchstpersönlicher Natur, vgl. BGH, Beschluss vom 25.08.04 - IXa ZB 271/03 - BGHZ 160, 197. "

    Wobei man dann sicher erst einmal sehen muss, ob überhaupt ein Anspruch vorhanden ist. Im Augenblick ja gerade nicht. Zwar auch nicht ganz passend, hat der BGH ein Kündigungsrecht der Mitgliedschaft bei dem Versorgungswerk verneint, IX ZR 94/06.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ansprüche gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger sind im Allgemeinen nicht höchstpersönlicher Natur, vgl. BGH, Beschluss vom 25.08.04 - IXa ZB 271/03 - BGHZ 160, 197. "

    Wobei man dann sicher erst einmal sehen muss, ob überhaupt ein Anspruch vorhanden ist. Im Augenblick ja gerade nicht.


    Den Einwand verstehe ich nicht, laut SV ist doch sicher, dass ein Anspruch besteht :gruebel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Den hätte ich noch:

    Den nach § 21 Abs. 1 der Satzung der niedersächsischen Rechtsanwaltsversorgung für die Erstattung von Versorgungsbeiträgen notwendigen Antrag kann nur das frühere Mitglied des Versorgungswerks, nicht aber der Insolvenzverwalter stellen.Das Niedersächsisches OVG vom 20.07.2007, 8 PA 49/07 greift auch auf die Entscheidung zurück: BSG, Urteil vom 6. Februar 1991 - 13/5 RJ 18/89 -, BSGE 68, 144 ff., dass trotz Abtretung eines Anspruchs auf Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung das Antragsrecht beim Abtretenden verbleibt.

    An den Volltext komme ich leider nicht ran...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ansprüche gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger sind im Allgemeinen nicht höchstpersönlicher Natur, vgl. BGH, Beschluss vom 25.08.04 - IXa ZB 271/03 - BGHZ 160, 197. "

    Wobei man dann sicher erst einmal sehen muss, ob überhaupt ein Anspruch vorhanden ist. Im Augenblick ja gerade nicht.


    Den Einwand verstehe ich nicht, laut SV ist doch sicher, dass ein Anspruch besteht :gruebel:


    ja, wenn man sie denn beantragt hätte.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ansprüche gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger sind im Allgemeinen nicht höchstpersönlicher Natur, vgl. BGH, Beschluss vom 25.08.04 - IXa ZB 271/03 - BGHZ 160, 197. "

    Wobei man dann sicher erst einmal sehen muss, ob überhaupt ein Anspruch vorhanden ist. Im Augenblick ja gerade nicht.


    Den Einwand verstehe ich nicht, laut SV ist doch sicher, dass ein Anspruch besteht :gruebel:


    ja, wenn man sie denn beantragt hätte.


    Aber um das Antragsrecht ging es in dem Satz, den du nicht zitiert hast. Im Prinzip findet in dem Gesamtzitat eine Vermischung von Antragsrecht und Anspruch statt. So ganz klar ist nicht, ob nun ein Antragsrecht des Verwalters besteht oder nicht. Ich würde es einfach ausprobieren.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!