Hallo,
in meinem Fall wurde dem Kl. PKH mit Raten gewährt. Der Kläger unterliegt im Verfahren.
Er hat die aus der Staatskasse verauslagten Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten durch Ratenzahlung beglichen. Es verbleibt sogar ein Betrg von ca. 50,00 €, der auf die Differenz zur Wahlanwaltsvergütung fällt. Nu hört der Kläger auf zu zahlen und es fehlen noch schlappe 70,00 € bis zur entgültigen Begleichung auch der Differenz zur Wahlanwaltsvergütung.
Muss ich PKH jetzt wirklich aufheben?