Gutachten Grundstücksveräußerung

  • Ich möchte nochmal auf die Ausgangsfrage von williwillswissen kommen. Wer sind die Beteiligten, die hier gemeint sind und warum muss man auf ein Gutachten bestehen? Im wahren Leben wird auch nicht bei jedem Grundstücksverkauf ein Gutachten eingeholt. Muss man nicht auch mal an die Folgekosten denken und kann man die Gutachterkosten so einfach über den Kostenansatz vom Betreuten zurückholen ???

  • Höchstbetrag? Wo ist das geschrieben?


    Das frage ich mich auch. Für Gutachten vor Entscheidung über die Betreuungsanordnung gibt der Richter auch keinen Höchstbetrag vor. Würde ich auch nicht für zulässig halten.


    Anzahl der Exemplare: 1 (kopieren kann das Gericht selbst - spart Schreibauslagen).

    Ansonsten: Entschädigung nach JVEG.


    :daumenrau

  • Ich möchte nochmal auf die Ausgangsfrage von williwillswissen kommen. Wer sind die Beteiligten, die hier gemeint sind und warum muss man auf ein Gutachten bestehen? Im wahren Leben wird auch nicht bei jedem Grundstücksverkauf ein Gutachten eingeholt.

    Im "wahren Leben" gibt es auch keine gegenüber dem Betreuten vergleichbar schützenswerten Personen. Im Gegensatz zum betroffenen geht man bei Nichtbetreuten davon aus, dass sie selbstständig die Vor- und Nachteile bzw. Risiken des Geschäftes beurteilen können.

    Muss man nicht auch mal an die Folgekosten denken und kann man die Gutachterkosten so einfach über den Kostenansatz vom Betreuten zurückholen ???


    In erster Linie sollte man an den Schutz des Betroffenen denken. Da die Gutachterkosten zu den gerichtlichen Auslagen gehören, sind diese Teil des Kostenansatzes.

  • Ich danke für die Antworten und werde aus forumStar basteln. :)

    Das mit dem Höchstbetrag würde ich auch unter 407a III 2 ZPO schieben, aber konkret steht da ja keine "Preisvorgabe" drin. Diesen Hinweis erhält nach meiner Recherche der Sachverständige immer mit dem Anschreiben zum Beweisbeschluss dazu.

    Zur Notwendigkeit des Gutachtens: man kommt bei bebauten und bewohnbaren Grundstücken doch gar nicht um eine Bewertung per Gutachten herum, wenn man nicht in die Haftung genommen werden will. Wertermittlung ist gleich Amtsermittlung, die mir obliegt und ich kann die Beteiligten (Betroffener, Betreuter, Käufer, Miteigentümer o.ä.) nicht zwingen, mir den Wert zu belegen. Also bin ich in der Pflicht, dies in Auftrag zu geben.

    Der Regelfall ist zum Glück, dass die Beteiligten dieses Gutachten beibringen, aber hier werde ich es wohl einholen müssen.

    Laut Vertragsentwurf trägt der Käufer die Kosten der Genehmigung, also würdet ihr dann auch die Auslagen für das Gutachten diesem später in Rechnung stellen? Wäre er dann auch jetzt schon zu beteiligen oder zumindest zu informieren? :gruebel:

    www

  • Laut Vertragsentwurf trägt der Käufer die Kosten der Genehmigung, also würdet ihr dann auch die Auslagen für das Gutachten diesem später in Rechnung stellen? www


    Nein, natürlich nicht! Der Käufer ist kein Kostenschuldner. Er hat sich lediglich intern gegenüber dem Betreuten zur Begleichung der Kosten verpflichtet. Dies zu überwachen und ggf. durchzusetzen, ist Aufgabe des Betreuers.

    Zudem fallen die Gutachterkosten nicht unter die "Kosten der Genehmigung". Was soll das eigentlich sein? Im genehmigungsverfahren entstehen keine separaten Kosten gegenüber dem Betreuungsverfahren.

  • Die Kosten des Gutachtens trägt der Betroffene.

    Das Gutachten ist wegen der Entgeltlichkeit erforderlich. Betreuer unterliegen einem Schenkungsverbot. Deshalb muss schon dem Betreuer an der vollen Entgeltlichkeit liegen.

    Frage:
    Woraus ergibt sich die Verpflichtung des Betroffenen/Betreuers, auf eigene Kosten ein Gutachten beizubringen?

    Das vom Gericht eingeholte Gutachten zahlt das Gericht. Und nur beim Einzug von Jahresgebühren sind die Gutachterkosten als Auslagen einzuziehen.

  • Ich möchte nochmal auf die Ausgangsfrage von williwillswissen kommen. Wer sind die Beteiligten, die hier gemeint sind und warum muss man auf ein Gutachten bestehen? Im wahren Leben wird auch nicht bei jedem Grundstücksverkauf ein Gutachten eingeholt. Muss man nicht auch mal an die Folgekosten denken und kann man die Gutachterkosten so einfach über den Kostenansatz vom Betreuten zurückholen ???

    Beteiligte: § 7 und § 274 FamFG.

    Warum Gutachten: Weil der Kollege eines haben will! Dann kriegt er's auch :cool:
    (Alles andere ist müßig, manche Kollegen bewerten selber, manche nicht, iss halt so!)

    Nein man muss man nichtan die Kosten denken.

    Ja kann man, aber halt nicht einfach so, sondern wenn's eben ohnehin was kostet.
    (Für Verfahrenspfleger extra Regelung!)

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