erneute Hinterlegung durch ZVG?

  • habe hier das Problem, dass die ZVG-Abteilung gem. § 124, 120 ZVG hinterlegt hat unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme.
    In der Zwischenzeit sind diverse Pfändungen eingegangen.

    Jetzt bekomme ich einen Antrag von ZVG, dass der Widerspruch nicht weiter verfolgt wurde und damit die Bank die den Widerspruch ursprünglich erhoben hatte nunmehr nicht mehr als Empfangsberechtigte in Betracht kommt.

    So weit, so gut. Jetzt beantragt ZVG eine "neue" Hinterlegung des Geldes gem. § 117 ZVG, da sich die restlichen Gläubiger nicht einigen konnten. Ich soll das bereits hinterlegte Geld also auf eine neue Hinterlegung umbuchen.
    Ich sehe den Sinn noch nicht so wirklich (mal von den ganzen Pfändungen abgesehen die dann sicher alle nochmal erfolgen würden). Die nächste Vorpfändung steht schon wieder aus.
    Ich habe im aktuellen Verfahren drei BErechtigte. Einer fällt nach MItteilung weg. Bleiben also noch die anderen beiden die sich einigen müssen.

    Muss ich hier wirklich nochmal hinterlegen? Darf ZVG das überhaupt beantragen (Verzicht der Rücknahme, damit sind sie ja eigentlich aus dem Verfahren raus....)? Eigentlich müsste es doch ausreichen wenn sich die beiden verbliebenen Berechtigten jetzt einigen wer wieviel Geld bekommt (was anderes machen sie im neuen Verfahren ja auch nicht)? :(

  • Darf ZVG das überhaupt beantragen (Verzicht der Rücknahme, damit sind sie ja eigentlich aus dem Verfahren raus....)?

    Spontan würde meinen das sie das so nicht dürfen.

    Sowas hatte ich bisher nur wenn die "erste" Hinterlegung eine nach § 49 ZVG war, da ist es was anderes. Wenn aber schon für die Beiteiligten nach § 120 ZVG hinterlegt ist, können die nicht einfach nach belieben über eine Auszahlung ersuchen... (hab aber auf die schnelle keine wirklich passende fundstelle gefunden).

  • Man könnte ja annehmen, dass in dem "Umbuchungsantrag" des Gerichts ein Herausgabeersuchen mit dem Ersuchen um erneute Hinterlegung steckt. Dann wiederum läuft einem z.B. in BaWü der § 24 BWHintG über den Weg:

    (1) Die Herausgabeanordnung nach § 21 Abs. 1 ergeht ferner, wenn die zuständige Behörde um Herausgabe an sie selbst oder an eine von ihr bezeichnete Stelle oder Person ersucht. Geht das Ersuchen von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder von einer ihr unmittelbar unterstellten höheren Bundes- oder Landesbehörde aus, ist deren Zuständigkeit von der Hinterlegungsstelle nicht zu prüfen. Das Gleiche gilt, wenn das Ersuchen von einem Gericht ausgeht.

    (2) Ergibt sich gegen die Berechtigung des Empfängers ein Bedenken, das die ersuchende Behörde nicht berücksichtigt hat, ist es ihr mitzuteilen; die Verfügung ist auszusetzen. Hält die Behörde ihr Ersuchen gleichwohl aufrecht, ist ihm stattzugeben.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Danke TL - bin auch aus BaWü.
    Mit welcher Begründung könnte ich aber sagen, erneute Hinterlegung nicht notwendig / zulässig. Es fällt einfach ein Beteiligter weg und die anderen beiden können sich jetzt in der aktuellen Hinterlegungssache einigen wer das Geld bekommt (würde im neuen Verfahren auch nicht anders laufen ...).

    Der Schriftsatz der ZVG-Abteilung lautet: Die Bank hat die Erhebung der Widerspruchsklage nicht nachgewiesen. Damit scheidet sie als Empfangsberechtigte aus. Da übereinstimmende Erklärungen über die Auszahlung nicht vorliegen, muss erneut hinterlegt werden und sie fügen mir einen vollständigen neuen Hinterlegungsantrag bei.

    Unabhängig davon verzichtet ZVG im neuen Hinterlegungsantrag nicht auf das Recht der Rücknahme.. :mad:. Damit versteh ich noch weniger was das eigentlich soll.

  • Danke TL - bin auch aus BaWü.
    Mit welcher Begründung könnte ich aber sagen, erneute Hinterlegung nicht notwendig / zulässig. Es fällt einfach ein Beteiligter weg und die anderen beiden können sich jetzt in der aktuellen Hinterlegungssache einigen wer das Geld bekommt (würde im neuen Verfahren auch nicht anders laufen ...).

    Der Schriftsatz der ZVG-Abteilung lautet: Die Bank hat die Erhebung der Widerspruchsklage nicht nachgewiesen. Damit scheidet sie als Empfangsberechtigte aus. Da übereinstimmende Erklärungen über die Auszahlung nicht vorliegen, muss erneut hinterlegt werden und sie fügen mir einen vollständigen neuen Hinterlegungsantrag bei.

    Unabhängig davon verzichtet ZVG im neuen Hinterlegungsantrag nicht auf das Recht der Rücknahme.. :mad:. Damit versteh ich noch weniger was das eigentlich soll.

    Ev nur das Kreuz vergessen?

    Wir machen dann auch immer (zum Glück aber nicht so oft) zwei Hinterlegungen. Es gibt ja auch zwei Hinterlegungsgründe.

    Erst handelt es sich um einen Widerspruchsbetrag. Und wenn dass dann geklärt ist, ist es "ganz normal" Erlösüberschuss, unbekannter Berechtigter oder was auch immer.
    In das erste Ersuchen schreibe ich (nach meiner Erinnerung) aber auch als Empfangsberechtigten "nach Weisung des Gerichts" rein, da wir (ZVG) den Nachweis der Klageerhebung zu prüfen haben und mE dann auch über das weitere Vorgehen befinden. In die zweite Hinterlegung kommen dann die Berechtigten gem. Teilungsplan und die Sache ist für uns (ZVG) damit erledigt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • aus § 24 BWHintG :


    (2) Ergibt sich gegen die Berechtigung des Empfängers ein Bedenken, das die ersuchende Behörde nicht berücksichtigt hat, ist es ihr mitzuteilen; die Verfügung ist auszusetzen. Hält die Behörde ihr Ersuchen gleichwohl aufrecht, ist ihm stattzugeben.

    Du kannst ja mal dem ZVG-Gericht schreiben....oder noch besser: Anrufen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Danke für Eure Antworten.

    Das Problem mit unserer ZVG-Abteilung ist, dass man mit denen nicht reden kann :mad: - sonst hätt ich schon längst angerufen und einfach mal nachgefragt so wie eich das mit allen anderen auch mache wenn ich was nicht weiß.

    Unsere ZVG abteilung wird auch auf ihrem Antrag bestehen, da bin ich sicher :mad:. Bleibt mir wohl nix anderes als auf eine korrekte Antragstellung hinzuwirken und dann umzubuchen und wieder einen Haufen Pfändungen entgegenzunehmen.... (ärgerlich für alle Beteiligten)

  • Das Problem mit unserer ZVG-Abteilung ist, dass man mit denen nicht reden kann :mad: - sonst hätt ich schon längst angerufen....


    Sowas kann ich immer kaum fassen....man muss ja nicht gleich mit jedem Kollegen per Du sein, aber auf dienstlicher und ordentlicher Ebene wird man sich doch wie erwachsene Menschen miteinander begegnen und fachlich auseinandersetzen können.....

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  • ja, das finde ich auch traurig. Das ist auch der einzige Kollege mit dem so was leider gar nicht geht. :(

    Egal. An der Sache wird sich wohl nichts mehr ändern. Ich werde jetzt den Antrag monieren und wenn er denn dann wieder da ist, bearbeiten.

    Danke für die Hilfe!:)


  • (1) Die Herausgabeanordnung nach § 21 Abs. 1 ergeht ferner, wenn die zuständige Behörde um Herausgabe an sie selbst oder an eine von ihr bezeichnete Stelle oder Person ersucht. Geht das Ersuchen von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder von einer ihr unmittelbar unterstellten höheren Bundes- oder Landesbehörde aus, ist deren Zuständigkeit von der Hinterlegungsstelle nicht zu prüfen. Das Gleiche gilt, wenn das Ersuchen von einem Gericht ausgeht.

    Fällt das Ersuchen jetzt hier unter ein Ersuchen der "zuständigen Behörde" (bei dem man die Zuständigkeit prüfen muss) oder ein Ersuchen des Gerichts (ohne Möglichkeit der Prüfung der Zuständigkeit)?
    Bei uns gibt es diese Unterscheidung nicht mehr, und wir müssen die Zuständigkeit immer Prüfen...

    Für die Zuständigkeit muss es immer eine gesetzliche Grundlage geben (z.B. § 117 III ZVG) - und die fehlt meiner Meinung nach bei Hinterlegung nach § 124, 120 ZVG.

    Ich würde hier daher notfalls zurückweisen, aber nur weil ich in jedem Fall die Zuständigkeit prüfen muss...

    Ob das jetzt bei dir unter den Fall fällt, bei dem du die Zuständigkeit nicht prüfen darfst, kann ich aber nicht sagen.

  • § 117: ...so ist der Betrag für den Berechtigten zu hinterlegen.

    § 120: ...so ist der Betrag für die Berechtigten zu hinterlegen.

    Wo ist da für dich der Unterschied, formell, nicht "die" und "den"?

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Araya: Hinterlegen schon, das ist unstreitig. Nur -meiner Meinung nach- nicht ein Ersuchen hinsichtlich der Auszahlung (Umbuchung) erlassen.

    § 117: ...so ist der Betrag für den Berechtigten zu hinterlegen.

    => mit der Folge des § 117 III: "kann statt der Zahlung eine Anweisung auf den hinterlegten Betrag erteilt werden"


    § 120: ...so ist der Betrag für die Berechtigten zu hinterlegen.

    => hier fehlt die Folge dass eine Anweisung erteilt werden kann.

    Einmal editiert, zuletzt von Phil (17. September 2014 um 09:13)

  • ich hab hier den neuen Antrag nach § 117 II Satz 3 ZVG - Hinterlegung weil nach Wegfall der Bank aus § 120 ZVG nun nur noch die restlichen beiden Berechtigten das Geld bekommen und hinterlegt werden soll weil die sich nicht einigen können wer wieviel bekommt.
    Das habe ich oft von der ZVG-Abteilung. Sie verzichten auf das Recht der Rücknahme und die Berechtigten erklären mir dann (irgendwann) wieviel an wen ausbezahlt werden soll. Hier erteilt die ZVG-Abteilung aber keine Anweisungen mehr im Hinterlegungsverfahren wer wieviel bekommt! Sondern die sind mit wirksamer Hinterlegung endgültig raus.

  • Sobald wie hier nach § 124, 120 ZVG hinterlegt ist, kann meiner Meinung nach mangels gesetzlicher Grundlage nicht mehr um eine Auszahlung/Umbuchung ersucht werden - auch nicht auf eine Hinterlegung nach § 117 ZVG (lass mich aber gern eines besseren belehren, das ZVG ist nicht meine Stärke).

    Solange nur nach § 117 ZVG hinterlegt ist kann um Umbuchung ersucht werden, theoretisch beliebig oft auf eine erneute Hinterlegung nach § 117 ZVG...

  • § 24 BWHintG:

    (1) Die Herausgabeanordnung nach § 21 Abs. 1 ergeht ferner, wenn die zuständige Behörde um Herausgabe an sie selbst oder an eine von ihr bezeichnete Stelle oder Person ersucht. Geht das Ersuchen von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder von einer ihr unmittelbar unterstellten höheren Bundes- oder Landesbehörde aus, ist deren Zuständigkeit von der Hinterlegungsstelle nicht zu prüfen. Das Gleiche gilt, wenn das Ersuchen von einem Gericht ausgeht.

    (2) Ergibt sich gegen die Berechtigung des Empfängers ein Bedenken, das die ersuchende Behörde nicht berücksichtigt hat, ist es ihr mitzuteilen; die Verfügung ist auszusetzen. Hält die Behörde ihr Ersuchen gleichwohl aufrecht, ist ihm stattzugeben.


    Ich erlaube mir nochmals den 24 zu zitieren.

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  • Ich übersetze mal wie ich es lese:

    Geht das Herausgabeersuchen von einem Gericht ein, darf/muss die Hinterlegungsstelle die Zuständigkeit dieses Gerichts weder prüfen noch rügen.
    Ergibt sich gegen die Berechtigung des Empfängers (wenn das Gericht nicht die Herausgabe an einen Dritten ersucht) ein Bedenken, das das ersuchende Gericht ggf. nicht berücksichtigt hat, ist es dem ersuchenden Gericht mitzuteilen; die Verfügung ist auszusetzen. Hält das Gericht sein Ersuchen gleichwohl aufrecht, ist ihm stattzugeben.

    Du hast damit bei einem Herausgabeersuchen eines Gerichts kaum bis keinen Spielraum. Dem Ersuchen ist stattzugeben. Alles andere liegt in der Verantwortung des ersuchenden Gerichts. Du bis nur die Hinterlegungsstelle und damit ein Teil des Verwaltungsapparates; das ersuchende Gericht steht insofern über dir.

    Dass das Zwangsversteigerungsgericht = Amtsgericht = Gericht und damit keine Behörde im Sinne des 24 I ist, dürfte klar sein.

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  • TL:

    Ja, in BW bliebe wohl letztlich nur die weisungsgemäße Auszahlung.
    (In meinem HintG gibt es das wie gesagt nicht, ich müsste auch beim Gericht die Zuständigkeit prüfen).

    Trotzdem würde ich das mit der grundsätzlich fehlenden Zuständigkeit vorher mit dem Versteigerungsgericht zu klären versuchen. Mögliche Probleme durch die Pfändungsgläubiger (Rangverlust, wegfall der Pfändung) würde ich da nicht gänzlich ausschließen wollen...

  • Wo ist "hier`"? Welches Bundesland?

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