Wertfestsetzung: Abhilfe bei Beschwerde entgegen Bezirksrevisor?

  • Ich habe den Wert einer Eigentumsumschreibung nach § 79 GNotKG abweichend von dem vom Notar in der Urkunde angegebenen Wert von 20.000 € mit 139.000 € festgesetzt. Der Notar hat namens der Beteiligten dagegen Beschwerde eingelegt und diese m.E. auch überzeugend begründet.

    Ich hatte dann den BZ angehört und mitgeteilt, dass eine Abhilfe beabsichtigt ist.

    Der BZ hat geantwortet, dass der ursprünglich festgesetzte Wert für zutreffend gehalten wird und um Bericht vom weiteren Vorgehen gebeten.

    Gem. §§ 83 Abs. 1 S. 5, 81 Abs. 3 S. 1 GNotKG bin ich zur Abhilfe berechtigt. Ich frage mich nur, wie ich die hier "technisch" mache?
    Ich werde wohl einen förmlichen Abhilfebeschluss erlassen müssen, gegen den dann ggf. der BZ Rechtsmittel (wohl nur Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG, wenn ich das richtig sehe) einlegen kann, und dann die KR entsprechend abändern.

    Oder würdet Ihr anders vorgehen?

    Ulf

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  • Warum willst du denn abhelfen? Hast du Angst vor einem Rechtsmittel? Du wirst dir doch Gedanken gemacht haben, den Wert abweichend festzusetzen.

  • Ich habe sicherlich keine Angst vor dem RM. Wahrscheinlich wird dieses bei Abhilfe dann ja von der anderen Seite kommen. Ich möchte dann Fall hier jetzt nicht ausbreiten aber es war so, dass sich die genauen Bewertungsumstände erst durch die Beschwerde ergeben haben und ich den Vortrag für glaubwürdig und somit den Wert des Notars letztlich für richtig halte.

    Ist es denn wohl zutreffend, dass dem BZ gegen die Abhilfe nur die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG zusteht?

    (Wir haben leider noch keinen GNotKG-Kommentar. :( )

    Ulf

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  • Ist es denn wohl zutreffend, dass dem BZ gegen die Abhilfe nur die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG zusteht?

    (Wir haben leider noch keinen GNotKG-Kommentar. :( )


    Obwohl, wenn ich länger drüber nachdenke, würde ich jetzt eher vermuten, dass dem BZ gegen die Abhilfe die selben RM wie gegen den Beschluss an sich zustehen müssten (in meinem Fall also Beschwerde nach § 83 GNotKG). :gruebel:

    Ulf

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  • Wenn man den Weg geht, wird die Staatskasse das Rechtsmittel haben, wie jeder andere Beteiligte auch. Stellt die Stellungnahme des Bezirksrevisors aber nicht eine Weisung dar (vgl. Korinenberg/Lappe § 14 Rn 34 i.V.m. Rn 10; zwar noch zur KostO, dürfte sich insoweit aber grds. nichts geändert haben)?

  • Als Weisung verstehe ich das in meinem Fall jedenfalls nicht. Ich werde jetzt mal die Abhilfe beschließen, die "übliche" RM-Belehrung (§ 83 Abs. 1 GNotKG) drunter krakeln und dann den Beteiligten und dem BZ den Beschluss z.K. geben.

    Meine KR werde ich aber wohl erst in ein paar Wochen berichtigen, falls noch ne Beschwerde vom BZ rein kommt...

    Danke für die Hilfe!

    Ulf

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