Sicher gibt es keine theoretische Möglichkeit, diese Betreuungsanordnung zu rechtfertigen. Gleichwohl gibt es die durchaus sehr reale Möglichkeit der Richter, diese Anordnung zu treffen.
Es bleibt leider dabei, daß diese Anordnung nicht unwirksam ist. Ändert der Anordnende auch auf Vorlage durch d. Rpfl. die Anordnung nicht und legt auch kein Berechtigter Rechtsmittel ein, bleibt d. Rpfl. wie den Beteiligten nichts anderes übrig, als mit dieser Situation umzugehen. Und genau um den Umgang geht es doch bei der Debatte eigentlich. Die ganze theoretische Diskussion, ob der Richter die Anordnung hätte treffen dürfen, bringt mich mit meinen Akten kein Stück weiter.
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