Löschungsfristen Internetbekanntmachungen ab 01.07.2014

  • Hallo zusammen,

    welche Löschungsfristen tragen, denn eure UdGs bei den neuen EÖBen mit Ankündigung der RSB § 287a InsO ein?

    Bis dato haben wir uns kein Kopf gemacht. D.h. wie führer wird er EÖB sechs Monate nach Aufhebung des Verfahrens (§ 200 InsO) gelöscht. Im Ergebnis führt dies dazu, dass ein interessierter Gl. nicht erkennen kann, ob der Sch. in der WVP ist oder nicht....

    Die alten Ankündigungsbeschlüsse standen ja während der gesamten WVP im Netz.

    Ich denke nach § 3 Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet muss dies auch nach wie vor so sein. Löschung des Ankündigungsbeschlusses erst 6 Monate nach Erteilung oder Versagung der RSB.

  • schon bisher und auch weiterhin:

    die Ankündigung der RSB ist mit einer gesonderten VÖ zu veranlassen, die bleibt bis zum Ende der WVP drin und wird erst mit der Löschungsfrist der Erteilung (oder der Versagung) der RSB gelöscht

    das gilt sowohl für die alte als auch für die neuen Verfahren

  • schon bisher und auch weiterhin:

    die Ankündigung der RSB ist mit einer gesonderten VÖ zu veranlassen, die bleibt bis zum Ende der WVP drin und wird erst mit der Löschungsfrist der Erteilung (oder der Versagung) der RSB gelöscht

    das gilt sowohl für die alte als auch für die neuen Verfahren

    Das ist wohl so.

    Wie geht das technisch?

    Wenn bei der Aufhebung 6 Mo als Löschungsfrist gesetzt wird, wird dann nicht die Aufhebung und alles vorher veröffentlichte automatisch gelöscht?

    Und habt ihr bisher am gleichen Tag die Aufhebung und danach gesondert die RSB-Ank. veröffentlicht mit dem Ergebnis, dass nach 6 Mo nur die letztere weiter drin blieb?

  • Wie geht das technisch?

    Wenn bei der Aufhebung 6 Mo als Löschungsfrist gesetzt wird, wird dann nicht die Aufhebung und alles vorher veröffentlichte automatisch gelöscht?

    Und habt ihr bisher am gleichen Tag die Aufhebung und danach gesondert die RSB-Ank. veröffentlicht mit dem Ergebnis, dass nach 6 Mo nur die letztere weiter drin blieb?

    bei uns funktioniert das technisch - es werden jeweils nur die Sachen gelöscht, die aus dem gleichen Abschnitt kommen, also mit Aufhebung alle aus dem eröffneten Verfahren; mit RSB-Erteilung alle aus der WVP. Die Ankündigung wird unter dem Abschnitt WVP veröffentlicht damit sie bei Aufhebung drin bleibt.

  • Aha.

    Als eine "Entscheidung im Restschuldbefreiungsverfahren" hätte ich die RSB-Ankündigung nicht eingestuft.

    :confused:

    Na eigentlich doch. Es wird doch letztlich ein Verfahren über den Antrag auf Erteilung der RSB durchgeführt. Es wird geprüft, ob irgendwelche Unzulässigkeitsgründe vorliegen. Und wenn keine vorliegen, wird die RSB angekündigt. Es ist also eine Entscheidung im RSB-Verfahren.

    Über den Inso-Antrag wird im selben Beschluss entschieden, aber davon wird die Ankündigung der RSB ja keine Entscheidung im Inso-Verfahren. :gruebel:

  • man sollte das Ganze gedanklich vllt. eher als inhaltliche und nicht als zeitliche Abgrenzung betrachten, dann passt es eher

    Dann würde es in der Tat "eher passen", aber schön ist anders, gell.

    Und nun also in Neu-Verfahren mit wohl gängigem
    "Kombi-EÖ-Und-RSB-Ankündigungs-Beschluss" ?
    Stellt ihr also diesen Beschluss in beiden Rubriken ein ?

    Ich denke, ich lass es hier, wie es ist: 6 Mo nach Aufhebung fliegt alles raus inkl. der RSB-Ankündigung.
    Für wen soll das auch noch mehrjährig weiter interessant sein, ob sich der Schuldner nach Aufhebung nun in der WP befindet ?

  • Aha.

    Als eine "Entscheidung im Restschuldbefreiungsverfahren" hätte ich die RSB-Ankündigung nicht eingestuft.

    :confused:

    Na eigentlich doch. Es wird doch letztlich ein Verfahren über den Antrag auf Erteilung der RSB durchgeführt. Es wird geprüft, ob irgendwelche Unzulässigkeitsgründe vorliegen. Und wenn keine vorliegen, wird die RSB angekündigt. Es ist also eine Entscheidung im RSB-Verfahren.

    Über den Inso-Antrag wird im selben Beschluss entschieden, aber davon wird die Ankündigung der RSB ja keine Entscheidung im Inso-Verfahren. :gruebel:

    Zeitlich schließt sich das Restschuldbefreiungsverfahren an das beendete Insolvenzverfahren an, das hat ja inzwischen auch der BGH verinnerlicht.

  • man sollte das Ganze gedanklich vllt. eher als inhaltliche und nicht als zeitliche Abgrenzung betrachten, dann passt es eher

    Letztllich ist es, bezogen auf die Veröffentlichungsfrage, auch schlicht technisch bedingt. Bei der Konzeption der Internetseite hätte man ja auch eine separate Rubrik "RSB-Ankündigungen" vorsehen können.

  • ...
    Ich denke, ich lass es hier, wie es ist: 6 Mo nach Aufhebung fliegt alles raus inkl. der RSB-Ankündigung.
    Für wen soll das auch noch mehrjährig weiter interessant sein, ob sich der Schuldner nach Aufhebung nun in der WP befindet ?


    Für einen Gläubiger, der aus der WVP nichts sieht und rechtzeitig gegen Ende der WVP einen Versagungsantrag stellen möchte?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • ...
    Ich denke, ich lass es hier, wie es ist: 6 Mo nach Aufhebung fliegt alles raus inkl. der RSB-Ankündigung.
    Für wen soll das auch noch mehrjährig weiter interessant sein, ob sich der Schuldner nach Aufhebung nun in der WP befindet ?


    Für einen Gläubiger, der aus der WVP nichts sieht und rechtzeitig gegen Ende der WVP einen Versagungsantrag stellen möchte?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Der soll sich tatsächlich 6 Jahre nicht für das Verfahren interessieren, dann aber ein fundierten Versagungsantrag stellen? Zumal er in der WVP jederzeit ein Stellen kann und nicht auf das Ende der WVP beschränkt ist? Und rechnen kann der also auch nicht (Datum aus EÖ-Beschluss plus 6 Jahre) ? Nach dem ja mittlerweile ein regelrechter Belehrungswahn in unserem Recht ausgebrochen ist. Vielleicht sollten wir in jedem Beschluss die Gläubiger noch zusätzlich darauf hinweisen, dass die WVP 6 Jahre dauert, außer in neuen Verfahren und außer in ganz alten Verfahren. Und das man immer einen Versagungsantrag stellen kann. In der WVP. Und das die nach Aufhebung des Insoverfahrens beginnt. Und und und...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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    Ich denke, ich lass es hier, wie es ist: 6 Mo nach Aufhebung fliegt alles raus inkl. der RSB-Ankündigung.
    Für wen soll das auch noch mehrjährig weiter interessant sein, ob sich der Schuldner nach Aufhebung nun in der WP befindet ?


    Für einen Gläubiger, der aus der WVP nichts sieht und rechtzeitig gegen Ende der WVP einen Versagungsantrag stellen möchte?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Nö, die Insolvenzgläubiger sind durch die bisherigen VÖ hinreichend informiert und mögen sich im weiteren ihre eigenen Fristen setzen.

    (Mal abgesehen davon, dass der Insolvenzgläubiger, der da "hinterher" ist, den Versagungsantrag in der WP sinnvollerweise jederzeit bei Obliegenheitsverstoß stellen kann, VÖ hin oder her.)


    P.S. boah, bin zu lahm - wie Mosser !

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (17. September 2014 um 19:32) aus folgendem Grund: zu lahm ...

  • Ich denke, das wollte der Gesetzgeber ändern. Und hat er wohl auch, wenn VOR Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Zulässigkeit des RSB-Antrages zu befinden ist. Die bisherigen BGH-Entscheidungen dürften da nicht mehr so brandaktuell sein. Es schließt sich die Wohlfühlphase ans Inso-Verfahren an, das RSB-Verfahren dürfte nun ein "Antragsverfahren" haben und ein RSB-Verfahren, das 6 Jahre ab Eröffnung läuft.

    Jedenfalls verstehe ich das so.

  • Nö, da ist imo nichts geändert: Das Restschuldbefreiungsverfahren / die WP mit den Obliegenheiten beginnt nach wie vor - jetzt sogar vertextlicht ! - mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens, § 295 Abs. 1 InsO.

  • Der soll sich tatsächlich 6 Jahre nicht für das Verfahren interessieren, dann aber ein fundierten Versagungsantrag stellen? Zumal er in der WVP jederzeit ein Stellen kann und nicht auf das Ende der WVP beschränkt ist? Und rechnen kann der also auch nicht (Datum aus EÖ-Beschluss plus 6 Jahre) ? Nach dem ja mittlerweile ein regelrechter Belehrungswahn in unserem Recht ausgebrochen ist. Vielleicht sollten wir in jedem Beschluss die Gläubiger noch zusätzlich darauf hinweisen, dass die WVP 6 Jahre dauert, außer in neuen Verfahren und außer in ganz alten Verfahren. Und das man immer einen Versagungsantrag stellen kann. In der WVP. Und das die nach Aufhebung des Insoverfahrens beginnt. Und und und...

    Nö, die Insolvenzgläubiger sind durch die bisherigen VÖ hinreichend informiert und mögen sich im weiteren ihre eigenen Fristen setzen.

    (Mal abgesehen davon, dass der Insolvenzgläubiger, der da "hinterher" ist, den Versagungsantrag in der WP sinnvollerweise jederzeit bei Obliegenheitsverstoß stellen kann, VÖ hin oder her.)


    P.S. boah, bin zu lahm - wie Mosser !

    Von weitergehenden Belehrungen habe ich nichts geschrieben, nur vom Stehenlassen des Eintrags. Und auch davon, dass der Gläubiger sich für das Verfahren bisher nicht interessiert hat, habe ich nichts geschrieben. Nach Eurer Ansicht müsste sich der Gläubiger notieren, unter welchem Az. "sein" Schuldner geführt wird, nach meiner braucht er dies nicht und kann z.B. turnusgemäß alle halbe Jahr "seine" Schuldner checken.

    Wie soll der Gläubiger im Übrigen bereits nach Jahr 2 wissen, dass er auch die folgenden 3,5 Jahre nichts erhalten wird? Ich z.B. würde bei Kenntnis eines Verstoßes durchaus noch abwarten, ob noch was kommt und ggf. erst gegen Ende bei Ausfall den Antrag stellen. Kostet mich ja auch nicht unerheblich Arbeitszeit, einen ordentlichen Antrag zu stellen. Bis dahin hätte der Schuldner die Chance zur Rückkehr auf den Pfad der "Tugend", ohne dass Extraarbeit für mich anfällt.

    Ich behaupte nicht, dass dies das typische Gläubigerverhalten ist, aber gibt es den gar keine solchen?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


  • Jedenfalls verstehe ich das so.

    Nö, da ist imo nichts geändert: Das Restschuldbefreiungsverfahren / die WP mit den Obliegenheiten beginnt nach wie vor - jetzt sogar vertextlicht ! - mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens, § 295 Abs. 1 InsO.[/QUOTE]

    In § 295 InsO steht, wann die Wohlverhaltensphase beginnt - schreibste ja selbst. Die Abtretungserklärung umfasst eindeutig 6 Jahre (Abtretungsfrist gem. § 287 Abs. 2 InsO).

    Selbst über § 287 InsO steht "Restschuldbefreiung §§ 286 bis 303 a", ich würde daher sogar behaupten, dass das RSB-Verfahren selbst schon immer mit der Antragstellung begonnen hat, wie jedes andere Verfahren auch. Zumindest das Antragsverfahren - wenn man das wie auch beim Inso-Verfahren übertragen will.

    Der Schuldner stellt nun mal zwei Anträge mehr oder weniger gleichzeitig, warum soll also das RSB-Verfahren erst nach Aufhebung des Inso-Verfahrens beginnen, wenn bereits mit Eröffnung über die Zulässigkeit des RSB-Antrags entschieden wird?

    Für mich läuft das RSB-Verfahren wie folgt ab:
    - Antragsverfahren
    - Zulässigkeitsentscheidung
    - "Wohlverhalten" im Inso-Verfahren
    - Wohlfühlphase

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