Unterschrift(en) auf Kirchenaustritt

  • Ist jemandem bekannt, welche Vorschrift oder Bestimmung die Grundlage dafür ist, dass das dem Erklärenden auszuhändigende Original des Kirchenaustritts vom Rechtspfleger unterschrieben werden muss?
    In der Praxis erfolgt ein Kirchenaustritt derart, dass der BdmD die Erklärung aufnimmt, unterschreibt und vom Erklärenden ebenfalls unterschreiben lässt.
    Das System druckt das Original der Austrittserklärung und die Mitteilungen (Finanzamt, EMA und Kirchengemeinde aus).
    Beim Original ist vorgesehen, dass dies der BdgD - alleine - unterschreibt (in der Praxis geschieht dies so, dass diese Unterschrift blind erteilt wird).
    Die Mitteilungen an das Finanzamt, EMA und Kirchengemeinde tragen (unten rechts) Unterschrift u. Amtsbezeichnung des Rpfls. und werden darunter - in Form eines Beglaubigungsvermerks - vom BdmD unterschrieben und gesiegelt.
    Zu Spitzenzeiten (insbesondere bei entsprechender Berichterstattung durch die Medien) kann es vorkommen, dass in der Summe ein rundes Dutzend dieser Rpfl.-Unterschriften am Tag eingeholt werden müssen, daher wäre es von grundlegender Wichtigkeit zu wissen, welche Vorschrift dem zugrunde liegt (und wo sie zu finden ist).
    Danke im Voraus für die Antworten!

  • Dazu wäre erstmal wichtig zu wissen, ob Du aus Berlin, Brandenburg, Hessen oder Nordrhein-Westfalen kommst, es gelten nämlich landesspezifische Vorschriften. In den anderen Bundesländern dürften eh die Standesämter zuständig sein.

  • Man muss unterscheiden zwischen
    a) der Erklärungsniederschrift und
    b) der Bescheinigung, die dem Austretenden erteilt wird.

    zu a): Unterschrift durch den Austretenden und den BdmD
    zu b): Unterschrift durch den Rpfl, denn im NRW-KiaustrG (und vermutlich auch in den anderen Ländern )heißt es, dass das Gericht die Bescheinigung erteilt und nicht die Geschäftstelle des Gerichts.

  • Holt ihr denn bei jeder Austrittserklärung die Unterschrift sofort ein? Bei uns wird gesammelt. Der Rechtspfleger erhält einmal am Tag die Mappe zur Unterschrift. Der Bürger bekommt seine Bescheinigung per Post.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Danke für die weiteren Antworten.
    Zur Antwort Jürgen: Wenn man es darauf abstellt, dann müsste ja streng genommen auch der Rechtspfleger die Benachrichtungen versenden (denn er gilt dann ja per definitionem als "das Amtsgericht"). Ist in der Praxis - wie erklärt - nicht so.
    Irgendwelche Möglichkeiten im Sinn, dass dies auch anders ausgelegt (und praktiziert) werden könnte?
    Zur Antwort / Frage omawetterwax:
    Ja, in der Tat wird für jeden einzelnen Austritt sofort die Unterschrift durch den Rechtspfleger eingeholt. Das ist natürlich selbst bei großzügigster Auslegung und sonnigstem Wesen (gerade an Tagen, an denen Austritte in zweistelliger Höhe erfolgen) einfach nur lästig und unpraktisch.
    Natürlich gab es auch schon Überlegungen, die Erklärungen zu sammeln und in dieser Form komplett zur Unterschrift vorzulegen - da gilt es aber abzuwägen, was die geringere Mühe verursacht (Einholung der Unterschrift im Gegensatz zu Fertigen eines Anschreibens / Adressieren eines Umschlags - von der Postlaufzeit und dem damit verbundenen Porto ganz zu schweigen -- in der hiesigen Behörde erreichen wir jedes Jahr problemlos Austrittserklärungen in 4stelliger Höhe).
    Zudem sind die Austretenden regelmäßig sehr dankbar, dass sie - quasi in Form eines Tauschs - eine Unterschrift und 30,00 EUR in bar investieren und als Gegenleistung dafür ein Dokument erhalten, welches den Austritt aus der Kirche bescheinigt.
    Wenn da nur nicht die notwendige Unterschrift durch den Kollegen wäre...
    Der Vorschlag einer Durchreiche oder einer Rohrpost meinerseits wurde (je nach Naturell) von den Kollegen als albern bis unrealistisch abgetan (was ich sehr bedauere).
    Würde mich über weitere Antworten freuen und bedanke mich nochmals für die bislang erteilten.

  • Ist jemandem bekannt, welche Vorschrift oder Bestimmung die Grundlage dafür ist, dass das dem Erklärenden auszuhändigende Original des Kirchenaustritts vom Rechtspfleger unterschrieben werden muss?

    Vermutlich nur wegen des Grundsatzes, dass sich die Urheberschaft einer Bescheinigung feststellen lassen muß (s. z.B. Zöller/Stöber ZPO § 169 Rn 3). Zur Zuständigkeit des Rechtspflegers s. § 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Übertragung landesrechtlicher Geschäfte auf den Rechtspfleger vom 14. 10. 1975 (GVNW S. 562) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 23. 6. 1998 (GVNW S. 467); OLG Köln NVwZ 2003, 1019.

  • Danke für die Antwort, 45.
    Können Sie mir (als BdmD) erklären, warum es mir nicht möglich ist (oder sein sollte), der Urheber einer solchen Bescheinigung zu sein (ergibt sich dies aus dem 2. Satz Ihrer Antwort)?
    Forsche parallel zu Ihrer Antwort in den zitierten Fundstellen weiter.

  • Können Sie mir (als BdmD) erklären, warum es mir nicht möglich ist (oder sein sollte), der Urheber einer solchen Bescheinigung zu sein (ergibt sich dies aus dem 2. Satz Ihrer Antwort)?

    Tut es: "Für die Erteilung der Kirchenaustrittsbescheinigung war gem. § 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Übertragung landesrechtlicher Geschäfte auf den Rechtspfleger vom 14.10.1975 (GV.NW. S. 562) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 23.06.1998 (GV.NW. S. 467) der Rechtspfleger zuständig."

    Ob das Gesetz noch gültig ist, habe ich (als Bayer :) ) jetzt allerdings nicht nachgeprüft.

  • Danke vielmals, 45 - das scheint dann wohl die Vorschrift zu sein, nach der ich gesucht habe.
    Bleibt nun nur noch zu prüfen, ob diese nach wie vor Gültigkeit besitzt (ich befürchte es).
    Sollte jemand noch etwas anderes zu Ohren oder Augen kommen, bitte bei mir melden.
    Mit Dank für die Mühe grüßt nochmals BdmD.

  • Das hilft jetzt vermutlich nicht sehr, aber hier bei uns (Hessen) gibt es keinen für Kirchenaustritte zuständigen Rechtspfleger. Ich tippe auf eine landesspezifische Übertragung auf den mittleren Dienst, aber wo dazu etwas steht, weiß ich nicht. Nur, dass es im Rechtspflegergeschäftsverteilungsplan nicht auftaucht.

  • Jetzt § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Justizgesetzes NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes…stizgesetz#det0 (die früheren Vorschriften sind aufgehoben durch Art. 2 Nr. 40 des Gesetzes vom 26. Januar 2010 https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl…r=6&vd_id=11984).

    Nach § 5 des Kirchenaustrittsgesetzes NRW hat das Amtsgericht die Bescheinigung zu erteilen. Die Aufgaben nach dieser Vorschrift sind dem Rechtspfleger übertragen. Daraus folgt natürlich nicht, dass er auch die Mitteilungen selbst eintüten und zur Post geben muss; er sollte aber die Mitteilungen veranlassen (entsprechende Verfügung treffen). Die Geschäftsstelle ist dagegen nicht das Gericht, sondern, wie sich aus § 153 GVG ergibt, "bei" dem Gericht eingerichtet.

  • Danke für die weiteren Antworten, KlausR und Lynn22 - ich freue mich, dass dies so schnell (und durch die letzte Antwort sogar gänzlich aktuell belegt) geklärt werden konnte.
    Einer Übertragung auf den BdmD (also nicht nur mich, sondern ALLE natürlich) in NRW hielte ich für praxisnah und hoffe, das noch erleben zu können.
    Einstweilen viele Grüße an alle, die sich eingebracht haben.

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