Verzicht auf Schlussrechnung bei Tod des Betreuten

  • Ein Notariat -Betreuungsgericht / Nachlassgericht- in Baden Württemberg.

    Die Erblasserin stand unter Betreuung, Betreuerin war ihre Schwester.

    Die Erblasserin wird von ihrer Tochter und ihrem Sohn alleine beerbt. Für den Sohn besteht Betreuung, die Betreuerin ist dessen Schwester, die Tochter der Erblasserin.

    Die Tochter möchte bei mir als Nachlassgericht einen Erbscheinsantrag zur Niederschrift stellen.

    In der Niederschrift würde ich die Tochter der Erblasserin gerne auf die Legung einer Schlussrechnung nach dem Tod der Erblassein verzichten lassen.

    Kann sie diesen Verzicht auch für ihren Bruder aussprechen, für den sie Betreuerin ist oder ist hier etwas zu beachten?

    Wäre es vielleicht einfacher, auf die Rechnungslegung nicht zu verzichten?

  • Richtig. Um eine Abrechnung kommt man hier nicht umher. Sollte aber kein Problem für die Schwester der Verstorbenen sein, die müsste das schon kennen. Von daher würde ich mir als Nachlassgericht keine Gedanken weiter drum machen.

  • Eine Abwesenheitspflegschaft kann nur angeordnet werden, wenn ein Fürsorgebedürfnis für den Abwesenden besteht. Der Sachverhalt gibt dazu nichts her. Vielleicht kann Schulleck Licht ins Dunkel bringen.

  • Eine Abwesenheitspflegschaft kann nur angeordnet werden, wenn ein Fürsorgebedürfnis für den Abwesenden besteht. Der Sachverhalt gibt dazu nichts her. Vielleicht kann Schulleck Licht ins Dunkel bringen.

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    Genau diesen Beitrag habe ich in einem anderen Thread formuliert.......

    Ich denke da ist mal wieder ein Spammer unterwegs. Ist schon gesperrt.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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