Kein Vorkaufsrecht bei Verkauf an Landkreis

  • Privatperson verkauft Teilfläche an Landkreis, aufgrund Veränderungsnachweis (betrifft Straßenbau).

    Habe Vorkaufsrechtszeugnis angefordert.

    Laut Aussage des Notars und der Gemeinde (hab ich aber nicht schriftlich) besteht bei Verkauf von Privat an Land oder Landkreis bei Straßenbau kein Vorkaufsrecht der jeweiligen Gemeinde.

    Ist das ein Fall von § 26 Nr. 3 BauGB. Oder gibt es für Ba-Wü eine besondere Bestimmung?

  • s. zu Grundstücken, die dem Straßenbau dienen, die Beschlüsse des LG Bielefeld vom 28.01.1981 und vom 27.02.1981, Tenor:

    1. Ergibt sich aus dem Grunderwerbsvertrag, daß das Grundstück für den Ausbau einer Straße auf Grund eines Planfeststellungsverfahrens erworben wird, so ist die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach BBauG § 24 Abs 2 S 2 Nr 2 ausgeschlossen. Die Einholung eines Negativzeugnisses der Gemeinde ist dann überflüssig. Eine Vollzugsgebühr für den Notar nach KostO § 146 entsteht nicht.

    LG Bielefeld, Beschluss vom 28.01.1981, 3 T 591/80 = Rpfleger 1981, 297

    2. Ergibt sich aus dem Grunderwerbsvertrag, daß das Grundstück für den Ausbau einer Straße auf Grund eines Planfeststellungsverfahrens erworben wird, so ist die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach BBauG § 24 Abs 2 S 2 Nr 2 ausgeschlossen. Die Einholung eines Negativzeugnisses der Gemeinde ist dann überflüssig. Das gilt dann nicht, wenn weder der Grundstückskaufvertrag noch die Auflassung irgendwelche Angaben über Erlaß und Reichweite des Planfeststellungsbeschlusses enthalten, vielmehr lediglich eine nicht in der Form des GBO § 29 Abs 1 abgegebene Mitteilung der Straßenbehörde vorliegt. In einem solchen Fall hat der Notar die Vollzugsgebühr nach KostO § 146 verdient, wenn er ein Negativattest der Gemeinde einholt (Vergleiche LG Bielefeld, 1981-01-28, 3 T 591/80, Rpfleger 1981, 297-298).

    LG Bielefeld, Beschluss vom 27.02.1981, 3 T 101/81 = Rpfleger 1981, 298

    Die damalige Fassung des § 24 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BauGB lautete:
    (2) Das Vorkaufsrecht darf nur dann ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt; bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben. Die Ausübung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn
    1………..
    2.ein Grundstück von einem öffentlichen Bedarfsträger zu einem in § 39i Abs. 1 bezeichneten Zweck erworben wird,
    3….
    4….
    und § 39i Absatz 1 BauGB lautete:
    Baugesetzbuch
    § 39i Ausnahmen für Grundstücke, die besonderen Zwecken dienen
    (1) Die §§ 39b bis 39h finden keine Anwendung für Grundstücke,
    1…
    2…
    3.auf denen sich Anlagen befinden, die den in § 38 genannten Vorschriften unterliegen, oder für die ein Verfahren nach den in § 38 genannten Vorschriften oder nach dem Gesetz über Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 653), eingeleitet worden ist oder
    4…
    Und § 38 BauGB lautete (Hervorhebung durch mich):
    § 38 Bauliche Maßnahmen aufgrund von anderen Gesetzen
    Die Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 903), des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955), des Telegraphenwegegesetzes vom 18. Dezember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 705), des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 4. November 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1113), des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241) und des Abfallbeseitigungsgesetzes vom 7. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 873) sowie des Gesetzes über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr vom 29. Januar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 241) bleiben von den Vorschriften des Dritten Teils unberührt. Das gleiche gilt bei Planfeststellungsverfahren für überörtliche Planungen auf den Gebieten des Verkehrs-, Wege- und Wasserrechts nach landesrechtlichen Vorschriften, wenn die Gemeinde beteiligt worden ist. § 37 Abs. 3 ist anzuwenden.

    Das dürfte inhaltlich nunmehr der Bestimmung in § 26 Satz 3 BauGB entsprechen (s. dazu Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 113. Ergänzungslieferung 2014, § 26 RN. 11 und 11b und § 38 RN 169).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo zusammen,

    ich hänge mich hier mal dran.
    Ich habe gestern den Eigentumswechsel einer weggemessenen Teilfläche von privat an das Land vollzogen. Nun ist mir siedendheiss eingefallen, dass keine Vorkaufsrechtsbescheinigung vorlag. War gestern krgendwie der Überzeugung, keine zu brauchen.
    Das Flurstück soll laut VN zusammen mit anderen Zuflurstücken mit einem dem Land schon gehörenden Flurstück verschmolzen werden...das Ganze dient der Vorbereitung des Vollzugs einer Flurbereinigung.
    Gibt es hier eine Ausnahme?
    Wenn nicht, was würdet ihr tun? Bei der Gemeinde nachfragen. Hilfe, kann jemand mein Wochenende retten?

  • Ja, war ein Kaufvertrag.
    Danke für den Hinweis. Dann lag ich ja wohl doch nicht so falsch, auch wenn es eher Glück war.

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