Vollmacht erforderlich


  • Die Originalvollmacht ist für uns z.B. eine Art Heiligtum wie der Titel.

    Weshalb aber schickt ihr, wenn vollstreckt werden soll, Heiligtum 1 = Titel problemlos auf Reisen und macht bei Heiligtum 2 = Vollmacht so einen Zirkus?

    Zitat


    Denn unseren Auftraggebern zu erklären, dass sie bei jeder Vollstreckungsmassnahme eine neue Vollmacht ausstellen müssen tuen wir uns nicht an.

    Genausowenig, wie man für jede neue Vollstreckung einen neuen Titel braucht, benötigt man hierfür eine neue Vollmacht. Eine Vollmachtsurkunde kann auch zurückgesandt werden.

    Eine zur Akt gereichte Vollmacht ist deren dauerhafter Bestandteil, eine Rückendung scheidet aus , vgl. Zöller/Altmeier ZPO 32. Auf. § 80 Rn. 10; Musielak/Voit/Weth ZPO 14. Auflage § 80 Rn. 16

  • § 9 RpflG ist kein Freibrief, gegen geltendes Recht zu verstoßen!

    "rein juristisch Recht"...damit ist doch alles gesagt und jede weitere Diskussion sinnlos.

    Nun, zB dass bei Beendigung der Vollmacht das Original zurückzugeben ist (wozu auch Kopien zurückgeben, wenn diese nichts weiter als farbiges Papier sind?). Wenn man einen Anwalt wechseln kann, warum dann nicht auch das Inkassobüro? Ein Grund wäre Unzufriedenheit...ev darüber, dass ständig Zwischenverfügungen wegen fehlender Vollmacht kommen und dadurch die Verfahren zu Lasten des Gläubigers verzögert werden. Ist doch schön, wenn die Pfändung rangverlustig wird, weil ein anderer Gläubiger mit späterem Antrag plötzlich vorher wirksam pfänden konnte.

    Ist doch schön, wenn die Vollmacht ein Heiligtum ist. Aber vielleicht sollte der Umgang damit überdacht werden. Und nebenbei, eine verlustig geratene Vollmachtsurkunde ist sicherlich einfacher wieder zu erlangen als ein verlustiger Titel, den ihr ständig durch die Welt schickt.

    Noch ist die ZPO aber nicht geändert. Also gilt wie oben: jede weitere Diskussion sinnlos.

    Bei der Rechtsauffassung mancher Inkassodienstleister ist die Frage, was ein wirklicher Witz ist, einfach beantwortet. Zumindest kann ich mich an keinen Fall erinnern, an dem ein Anwalt ein Geschiss gemacht hätte, wenn die Vollmacht verlangt wurde.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wen keine anwaltliche Vertretung vorliegt, ist das Gericht aufgrund des § 88 Abs. 2 ZPO zur amtswegigen Prüfung der Vollmacht verpflichtet. Wegen der besonderen Bedeutung der ordnungsgemäßen Vertretung ist diese Prüfung nach der Kommentierung und derzeitigen Gesetzeslage auch bei entsprechender Erklärung des Gegners unverzichtbar, so dass das Gericht vom Amts wegen immer die Vollmacht einzusehen hat (vgl. BeckOK ZPO/Piekenbrok 27.Edition § 88 Rn. 9 und 10). Interessant sind in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des BGH aus dem Beschluss vom 16.05.2013 -V ZB 24/12-, warum die ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur bei der Vertretung durch Nichtanwälte zu prüfen ist. Dies wird mit der besonderen Stellung der Rechtsanwälte begründet.

    Im gerichtlichen Mahnverfahren ist gemäß § 703 ZPO keine Vollmacht vorzulegen. Dies gilt aber ausschließlich für das Mahnverfahren nach dem 7. Buch der ZPO., nicht jedoch für die Zwangsvollstreckung (so BeckOK ZPO/Dörndorfer 27. Edition § 703 Rn. 2; Musielak/Voit ZPO 14. Auflage § 703 R. 3 jeweils mwN) . Im Vollstreckungsverfahren ist also von Nichtanwälten die ordnungsgemäße Bevollmächtigung nachzuweisen. Dafür reichen Fotokopien nicht aus.

    Eine komplette gesetzliche Gleichstellung von Inkassounternehmen, Rechtseiständen(sofern sie nicht Mitglied der Anwaltskammer sind) etc. ist nicht gegeben. Es hat daher nichts mit einer "harten Linie" sondern nur mit Gesetzesanwendung zu tun, wenn bei der Vertretung durch Nichtanwälte deren ordnungsgemäße Bevollmächtigung überprüft wird. Denn auch aus § 9 RpflG ergibt sich, dass er Rechtspfleger an das Gesetz gebunden ist.


  • Eine Vollmachtsurkunde kann auch zurückgesandt werden.

    Eine zur Akt gereichte Vollmacht ist deren dauerhafter Bestandteil, eine Rückendung scheidet aus , ...

    Die Kommentierung bezieht sich ja wohl ausschließlich auf Einzel-Vollmachten für das jeweilige Verfahren.

    Hier geht es aber um eine verfahrensübergreifende Vollmacht für die Durchführung der Zwangsvollstreckung!

    Vgl. auch die Kommentarstellen aE: "Sie (die Rückgabe - B.J.) kommt nur bei Vorliegen besonderer Gründe in Betracht ..." (Musielak) bzw.
    "Generalvollmachten sind nach Feststellung in den Akten zurückzureichen." (Zöller).
    Für verfahrensübergreifende Vollmachten kann -noch dazu nach Abschluß des Verfahrens- nichts anderes gelten.

  • [quote='Frog','RE: Vollmacht erforderlich']

    Aber ein wirklicher Witz bei dieser Diskussion ist der Hinweis darauf, Rechtsanwälte müssten die Vollmacht nicht vorlegen, da sie vertrauenswürdiger seien. Selten so gelacht.

    Es wurde nicht gesagt, dass RA vertrauenswürdiger sind. Lediglich das der Gesetzgeber sie dafür hält. Zumindest lässt sich das aus dem §88 II ZPO herauslesen.
    Wie das dann in der Prxis tatsächlich ist, steht wiederrum auf einem anderen Blatt.


    Irgend etwas scheint hier schiefgegangen zu sein.

    Das Zitat stammt nicht von mir.


  • Würde gern den Sinn dieser Regelung (auch gegenüber Anwärtern) verdeutlichen und damit vielleicht wirklich überzeugen können.

    Der Sinn ist denkbar einfach: Die Parteien führen ihre Gerichtsverfahren grundsätzlich selbst. Warum? Weil nur die Parteien die Gerichtsverfahren etwas angehen. Und wenn jemand anderes auftritt, als die eigentliche Partei dann soll das Gericht nachvollziehen können, daß derjenige auch tatsächlich bevollmächtigt ist, das zu tun.


    Dagegen kommt ja gerade der Einwand, dass wenn der Vertreter den Vollstreckungstitel vorlegt, es wohl keine Zweifel an seiner Bevollmächtigung geben kann.

    Mit anderen Worten, dein Argument dürfte hinsichtlich der Vollstreckungsaufträge nicht überzeugen (Bei Einreichung von Klagen usw. sehen das auch die "Gegner" der Vollmachtsvorlage anders.)


  • Meine Problematik scheinst du etwas missverstanden zu haben.

    Ich möchte von der Notwendigkeit der Vollmachtsanforderung Anwärter/Kollegen überzeugen, nicht mich selbst.

    Es geht übrigens um Fälle, in denen mit dem Antrag auf Pfüb überhaupt keine Vollmacht eingereicht wird (auch keine Kopie).


  • Die Originalvollmacht ist für uns z.B. eine Art Heiligtum wie der Titel.

    Weshalb aber schickt ihr, wenn vollstreckt werden soll, Heiligtum 1 = Titel problemlos auf Reisen und macht bei Heiligtum 2 = Vollmacht so einen Zirkus?

    Zitat


    Denn unseren Auftraggebern zu erklären, dass sie bei jeder Vollstreckungsmassnahme eine neue Vollmacht ausstellen müssen tuen wir uns nicht an.

    Genausowenig, wie man für jede neue Vollstreckung einen neuen Titel braucht, benötigt man hierfür eine neue Vollmacht. Eine Vollmachtsurkunde kann auch zurückgesandt werden.

    Zu 1.: weil wie gesagt 95% aller Gerichte das Original eben nicht wollen. Was bei Gerichten selten, bei Gerichtsvollziehern aber manchmal vorkommt: die Vollmacht geht verloren. Wir verschicken die Vollstreckungsunterlagen meistens geheftet in diesen kleinen Heftlaschen. Die Vollmachtskopie und der Titel sind ganz hinten, die Vollstreckungsunterlagen chronologisch geordnet oben drauf, die neusten GVZ-Protokolle also oben. Meine Erfahrung ist, dass beim PfÜb selten ein Rechtspfleger das "Päckchen" öffnet, Gerichtsvollzieher aber fast immer. Und dann fehlt schon mal die Vollmacht beim Rückversand, für den die Gerichtsvollzieher die Unterlagen meistens nicht mehr zusammenhaften sondern so eine Monster-Heftklammer verwenden, mit der man 100 Seiten heften kann.

    Das ist alles kein Vorwurf, sondern eben Feststellung aus mehreren Jahrzehnten Vollstreckung und auf der Basis dieser Erfahrungen gehen wir auch künftig vor.

    zu 2: Ja, die Vollmacht kann zurückgesandt werden. Bisher habe ich es aber immer so erlebt, dass die diejenigen Rechtspfleger, die die Originalvollmacht anfordern mir dann auch in meist sehr robustem Ton unter Androhung der Zurückweisung des Antrages mitteilen, dass die Vollmacht Aktenbestandteil wird und sie nicht zurücksenden.

    Also teile ich in solche einem Fall unserem Auftraggeber mit, dass wir unglücklicherweise bei einem der 5%-Rechtspfleger gelandet sind und bitte Ihn, mir diesmal die Vollmacht in 5-facher oder 10-facher Ausfertigung zu senden.

    Nochmals: ich kann damit leben, es gibt bei der Vollstreckung wirklich schlimmere Dinge. Aber ich verstehe nicht, warum es sich manche Gerichte so schwer machen.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Aber ich verstehe nicht, warum es sich manche Gerichte so schwer machen.

    Weil das Gesetz es von Ihnen verlangt. Was ist daran so schwer zu verstehen.
    Nach §9 RpflG ist der Rechtspfleger dem Gesetz unterworfen. Wenn schon die Gerichte das Gesetz nicht achten ist es überflüssig.

    Die wesentlich besser Frage wäre warum es sich so viele Gerichte so einfach machen. Wenngleich die Antwort darauf ebenfalls kein Geheimnis ist.


  • ...
    Nochmals: ich kann damit leben, es gibt bei der Vollstreckung wirklich schlimmere Dinge. Aber ich verstehe nicht, warum es sich manche Gerichte so schwer machen.

    Immerhin, da gibt es auch andere.

    Und ich verstehe nicht, was daran so schwer sein soll, weder fürs Gericht noch für die Inkassobüros.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


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    Nochmals: ich kann damit leben, es gibt bei der Vollstreckung wirklich schlimmere Dinge. Aber ich verstehe nicht, warum es sich manche Gerichte so schwer machen.

    Immerhin, da gibt es auch andere.

    Und ich verstehe nicht, was daran so schwer sein soll, weder fürs Gericht noch für die Inkassobüros.

    Ist ja ok.

    Aber alleine mit dem Gesetz kann man eben gerade nicht verlangen, dass die Vollmacht bereits beim Antrag beigefügt wird. Denn sonst gäbe es den § 80 Satz 2 nicht, der eben gerade vorsieht, dass sie nachgereicht werden kann. Der Gesetzgeber hat also sehr wohl auch die Konstellation des Versenden erst auf Nachfrage des Gerichts bedacht.

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    Nochmals: ich kann damit leben, es gibt bei der Vollstreckung wirklich schlimmere Dinge. Aber ich verstehe nicht, warum es sich manche Gerichte so schwer machen.

    Immerhin, da gibt es auch andere.

    Und ich verstehe nicht, was daran so schwer sein soll, weder fürs Gericht noch für die Inkassobüros.

    Ist ja ok.

    Aber alleine mit dem Gesetz kann man eben gerade nicht verlangen, dass die Vollmacht bereits beim Antrag beigefügt wird. Denn sonst gäbe es den § 80 Satz 2 nicht, der eben gerade vorsieht, dass sie nachgereicht werden kann. Der Gesetzgeber hat also sehr wohl auch die Konstellation des Versenden erst auf Nachfrage des Gerichts bedacht.


    Deine Argumentation ist falsch.
    Bei einem Rechtsanwalt kann ja der Gegner die fehlende Vollmacht jederzeit monieren. Deshalb brauchte es den § 80 S. 2 ZPO.

    Und wenn ein Inkasso mitdenken würde, könnte es sich und dem Gericht (viel) Zeit und Portokosten sparen, wenn ordnungsgemäß gleich die korrekte Vollmacht vorgelegt würde...

    ..und nur noch so als Anmerkung:
    Laut Gläubigervetreter hat er mir beiliegend eine originale Vollmacht vorlegt. Der Haken ist nur, dass zwar die Beteiligtendaten (sowohl Gläubiger als auch vom Schuldner im Original draufstehen, ABER sowohl das Datum als auch die Unterschrift sind zweifelsfrei nur kopiert. Sowas stellt für mich schon einen versuchten Betrug dar.


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    Nochmals: ich kann damit leben, es gibt bei der Vollstreckung wirklich schlimmere Dinge. Aber ich verstehe nicht, warum es sich manche Gerichte so schwer machen.

    Immerhin, da gibt es auch andere.

    Und ich verstehe nicht, was daran so schwer sein soll, weder fürs Gericht noch für die Inkassobüros.

    Ist ja ok.

    Aber alleine mit dem Gesetz kann man eben gerade nicht verlangen, dass die Vollmacht bereits beim Antrag beigefügt wird. Denn sonst gäbe es den § 80 Satz 2 nicht, der eben gerade vorsieht, dass sie nachgereicht werden kann. Der Gesetzgeber hat also sehr wohl auch die Konstellation des Versenden erst auf Nachfrage des Gerichts bedacht.


    Durchaus richtig, sie kann nachgereicht werden. Aber diejenigen die sie nicht gleich in erforderlicher Form vorlegen, fangen auf Zwischenverfügung oft an zu meckern (unnötiger Formalismus, Zeitverzögerung und Schadensersatz etc.).


  • In solchen Fällen sollte man darauf hinweisen, dass die vorgelegte Vollmacht weder beglaubigt noch einOriginal ist. Eine Originalvollmacht bedarf der eigenhändigen Unterschrift desVollmachtgebers bzw. seines gesetzlichen Vertreters. Diese Unterschriften sindhier lediglich per Fotokopie bzw. Faksimile wiedergegeben, was unzureichend ist(vgl. Musielak/Voit/Weth ZPO 14. Aufl. § 80 Rn. 15; BeckOK ZPO/Piekenbrock 27.Edition § 80 Rn. 12).


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    Nochmals: ich kann damit leben, es gibt bei der Vollstreckung wirklich schlimmere Dinge. Aber ich verstehe nicht, warum es sich manche Gerichte so schwer machen.

    Immerhin, da gibt es auch andere.

    Und ich verstehe nicht, was daran so schwer sein soll, weder fürs Gericht noch für die Inkassobüros.

    Ist ja ok.

    Aber alleine mit dem Gesetz kann man eben gerade nicht verlangen, dass die Vollmacht bereits beim Antrag beigefügt wird. Denn sonst gäbe es den § 80 Satz 2 nicht, der eben gerade vorsieht, dass sie nachgereicht werden kann. Der Gesetzgeber hat also sehr wohl auch die Konstellation des Versenden erst auf Nachfrage des Gerichts bedacht.

    Es hat doch auch gar keiner verlangt, dass die Vollmacht gleich mit dem Antrag vorzulegen ist. (Es wäre halt einfacher, schneller und würde alle beteiligten unnötige (!) Arbeit ersparen.)Natürlich kann die nachgereicht werden, ebenso wie versehentlich fehlende Titel. Dass das nachgereicht werden kann (besser: Muss) besagt doch nur, dass nicht gleiche eine Zurückweisung zu erfolgen hat sondern dass das eine behebbarer Mangel ist.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Es wurde ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen rückständiger Unterhaltsforderungen erlassen. Gläubiger ist das Kind, vertreten durch die Kindesmutter. Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss legt der Schuldner Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein mit der Begründung, das Kind sei bei Antragstellung bereits volljährig gewesen, daher sei die Kindesmutter nicht mehr gesetzliche Vertreterin und eine Vollmacht des Kindes liege nicht vor. Die Volljährigkeit des Kindes wurde bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses übersehen. Die Kindesmutter wurde aufgefordert, den behaupteten Mangel der Vollmacht zu heilen. Eine schriftliche Vollmacht wird jedoch nicht vorgelegt, die Vollmacht sei lediglich mündlich erteilt worden. Soweit zum Sachverhalt.

    Nachdem ich keine schriftliche Vollmacht vorgelegt bekomme, wäre der Erinnerung abzuhelfen und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuheben, richtig? :gruebel:

  • Die Vollmacht ist, soweit nichts anderes verlangt wird, formfrei, kann also mündlich erteilt werden. Der Nachweis ist halt schwerer.
    Wenn die Tochter aber erklärt, Vollmacht erteilt zu haben, sollte das doch gut sein, oder? Hast du die Tochter schon angehört?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Es wurde ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen rückständiger Unterhaltsforderungen erlassen. Gläubiger ist das Kind, vertreten durch die Kindesmutter. Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss legt der Schuldner Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein mit der Begründung, das Kind sei bei Antragstellung bereits volljährig gewesen, daher sei die Kindesmutter nicht mehr gesetzliche Vertreterin und eine Vollmacht des Kindes liege nicht vor. Die Volljährigkeit des Kindes wurde bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses übersehen. Die Kindesmutter wurde aufgefordert, den behaupteten Mangel der Vollmacht zu heilen. Eine schriftliche Vollmacht wird jedoch nicht vorgelegt, die Vollmacht sei lediglich mündlich erteilt worden. Soweit zum Sachverhalt.

    Nachdem ich keine schriftliche Vollmacht vorgelegt bekomme, wäre der Erinnerung abzuhelfen und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuheben, richtig? :gruebel:

    Das sehe ich auch so.

    Zu finden ist etwas dazu in folgenden Entscheidungen:

    OLG Koblenz Beschl. v. 12.7.2004 – 7 WF 570/04, BeckRS 2005, 347 Rn. 7, beck-online und OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.02.2010 – 7 WF 45/10

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