Beteiligter in einer ZV bei unbekanntem Schicksal der Grundschuld

  • Moin ZVGler,

    wir wurden als erstrangig eingetragene Gläubigerin einer Grundschuld von dem Versteigerungsgericht zum Verkehrswert angehört.

    Diese Briefgrundschuld wurde vor 28 Jahren für unsere Rechtsvorgängerin eingetragen. Wir können nur erkennen, dass unsere Forderung erledigt ist und die GS somit nicht mehr valutiert. Ob die Grundschuld seinerzeit von uns abgetreten wurde oder wir die Löschungsbewilligung mit dem GS-Brief verschickt haben, lässt sich nicht mehr ermitteln (Akten wurden hier nach 10 Jahren vernichtet). :(

    Unser bestehenbleibendes Grundschuldkapital entspricht dem Verkehrswert, so dass eine Versteigerung wahrscheinlich nicht möglich sein wird. Wie verhalten wir uns am besten gegenüber dem Versteigerungsgericht?

    Besten Dank vorab!

  • Gibt es nachrangige Gläubiger in Abt III? Wenn die wissen, dass ihr nichts mehr wollt, könnten die ja auch auf die Idee kommen, den einen oder anderen Antrag zu stellen oder sonst Maßnahmen zu ergreifen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hallo zusammen:
    Meine erste Frage ist zunächst eine nach dem detailierten Sachverhalt.
    - wenn die erste Rangstelle im GB ganz offensichtlich derzeit nicht betreibt (künftig auch nicht können wird, weil keine Fo. mehr), wer betreibt denn derzeit bitte das Verfahren?? Notfalls bitte beim AG erfragen.
    je nach Antwort würde denn mein Rat "zur Beseitigung der bestehenden Hindernisse" auch sehr verschieden ausfallen :D

  • Ich war bislang im Urlaub, daher erst jetzt meine Sachverhaltsergänzung:

    Es betreibt der Gläubiger III/2. Eine Minderanmeldung oder ein Antrag auf abweichende Versteigerungsbedingungen kommt meines Erachtens nicht in Frage. Wir werden den Grundschuldbrief III/1 zusammen mit der Löschungsbewilligung oder der Abtretungserklärung vermutlich (10 Jahre nach Engagement-Erledigung vernichtet die Bank die Akten) an den Eigentümer oder eine ablösende Bank gesandt haben.

    Gemäß § 1154 BGB sind wir damit nicht mehr Rechtsinhaber (im Gegensatz zur Buchgrundschuld bei der wir Berechtigter sind, solange wir noch im Grundbuch stehen und ggf. den Ablösebetrag vom Ersteher annehmen und beim AG hinterlegen müssen). Wir sind somit auch nicht mehr Beteiligter des Verfahrens und dürfen daher auch keinen Antrag auf abweichende Versteigerungsbedingung stellen oder eine Minderanmeldung vornehmen.

  • Wir sind somit auch nicht mehr Beteiligter des Verfahrens

    Sehe ich anders. § 9 Ziff. 1 ZVG spricht nur davon, dass derjenige Beteiligter ist, für den ein Recht im Grundbuch eingetragen ist. Somit spricht die Eintragungsvermutung im K-Verfahren erstmal für euch. Die Briefvorlage wird nur verlangt werden, falls eine Zuteilung auf euer Kapital erfolgen sollte.

    Verfahrensrechtlich ist also auch:

    Zitat

    und dürfen daher auch keinen Antrag auf abweichende Versteigerungsbedingung stellen oder eine Minderanmeldung vornehmen.

    m.E. nicht zutreffend. Allerdings ist es denkbar, dass durch euer verfahrensrechtliches Handeln als "de facto Nichtberechtigter" Regressansprüche entstehen könnten.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Hallo HdWiZdM, hallo Patweazle,
    dem Amtsgericht würde ich ziemlich genau das als "Information" mitteilen, was du zum Sachverhalt bereits geschrieben hast. Wie das dann das AG beurteilt, wird sich noch erweisen. Da derzeit (nur nachrangig) betrieben wird, ist es eben nicht ganz einfach.
    - würde dann noch vorschlagen, mit dem AG mal Klartext zu telefonieren.
    - vielleicht kann es ja noch möglich sein, vorrangige (Gläubiger) zum Betreiben zu animieren, (wie z.B. WEG beim Wohnungseigentum) oder (ö.L. wenn es rückständige Grundsteuern geben sollte), vielleicht hat das AG schon ein Wissen dazu ??
    Erlöschen III / Nr. 1 wäre halt viel schöner, dann könnte erfolgreich versteigert und Teile des Erlöses dann für den unbekannten Berechtigten hinterlegt werden.

    Abweichende Bedingungen § 59 ZVG (auf Erlöschen von III / 1 plus Nichtaufnahme in das g.G.) halte ich nicht für erfolgversprechend, weil eine Beeinträchtigung immer vorliegen wird und eigentlich gar nicht klar ist, wer (echt) derzeit Inhaber von III / 1 geworden ist.

    Das Gericht könnte auch noch die Eigentümer anschreiben, fragen, ob die was zum Verbleib der Löschungsunterlagen III / Nr. 1 sagen können (Aufklärungsverfügung durch AG)

    So das war´s erst mal zum Hirnschmalz :strecker

  • Verstehe das Problem nicht. Wenn eine Grundschuld nicht mehr valutiert sollte sie zurückgegeben werden und nicht jahrzehntelang
    ohne Forderung gehalten werden.
    Der Gesetzgeber gibt dem Gläubiger dafür eine Lösung in §§ 1168, 1191 BGB vor. Es wird verzichtet und damit Schluss.

  • Ich hänge meine Frage mal hier an:

    Als Gläubiger des Rechts III/2 ist A (natürliche Person) im Grundbuch eingetragen. Es ist ein Briefrecht. A teilt dem ZVG-Gericht im Zuge der Anhörung zum Verkehrswert mit, dass A keine Ansprüche mehr an den Schuldner habe. Das Recht sei vor Jahren an B (natürliche Person) abgetreten worden. A habe auch keine Unterlagen mehr und möchte keine Post erhalten.

    B ist - wie ich ermitteln konnte - vor 3 Jahren verstorben. Es gibt keine Nachlassvorgänge. B erhielt lt. Betreuungsakte Grundsicherungsleistungen. Die Beerdigung hat die Stadt organisiert und bezahlt. Angehörige waren nicht bekannt.

    Mit einer Eintragung der Abtretung ins Grundbuch ist wohl nicht mehr zu rechnen. Der Nachlass von B dürfte längst aufgelöst und alle Unterlagen vernichtet sein.

    Nach § 9 Ziff. 1 ZVG ist A als eingetragener Grundpfandrechtsgläubiger weiterhin Beteiligter des Verfahrens und erhält alle Zustellungen und Mitteilungen.

    Gibt es für A die Möglichkeit, auf diese Post vom Gericht zu verzichten?

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • ich würde mal sagen: jau
    wenn er keine post mehr will, soll er schriftlich bescheid sagen, dass er ausdrücklich auf jegliche informationen im rahmen des verfahrens verzichtet, nichts sehen und nichts hören will und gutt is...

    im endeffekt liefe es dann auf eine zuteilung an den unbekannten berechtigten hinaus.

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich habe auf die Schnelle wenig dazu gefunden, aber ich habe Zweifel, ob ein Beteiligter auf die Beteiligung verzichten kann. Mindestens die Zustellungen dürften vorzunehmen sein. Die im ZVG vorgesehenen Zustellungen halte ich für zwingend, zudem sind sie von Amts wegen vorzunehmen (§ 3 ZVG). Es bleibt des Empfänger unbenommen, die Sendungen ungelesen in den Abfall zu befördern.

  • Mal ein Schnellschuss: Das einem Beteiligten gerichtliche Dokumente zugestellt werden, ist Ausfluss seines Rechts auf rechtliches Gehör. Auf dieses Recht kann ein Beteiligter meines Erachtens verzichten.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Verstehe das Problem nicht. Wenn eine Grundschuld nicht mehr valutiert sollte sie zurückgegeben werden und nicht jahrzehntelang
    ohne Forderung gehalten werden.
    Der Gesetzgeber gibt dem Gläubiger dafür eine Lösung in §§ 1168, 1191 BGB vor. Es wird verzichtet und damit Schluss.

    Nur mal so:
    Wie willst du den Verzicht eintragen lassen ohne Brief?

    Ansonsten wie Kai.
    Es geht nicht um rechtliches Gehör, sonst würde ich Gegs zustimmen.

    Es geht darum, dass die eingetragenen Berechtigten von Amts wegen zu beteiligen sind.
    Auch wenn es oft verdammt lästig ist.

    Ich stelle immer zu.

  • Wenn mir einer einen ausdrücklichen Verzicht auf Zustellungen erklärt, stelle ich dem nicht mehr zu. Das sollte mE auch in Ordnung sein, da es, ebenfalls mE, völlig ohne Folgen bleibt, wenn ich die Zustellungen unterlasse, §§ 43 II (letzter Satzteil), 84 I ZVG. Und A kann sich in einer Beschwerde nicht darauf berufen, dass B nicht beteiligt wurde, das könnte nur B, der es aber nicht macht.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die kriegen von mir auch einen netten Brief, dass ich sie aufgrund der Eintragung im GB weiter beteiligen werden. Wenn die die Post dann wegwerfen, ist das nicht mehr mein Problem.

    Gegs: Das mit dem rechtlichen Gehör stimmt schon, aber aus den sich grundsätzlich bei Sicherungsgrundschulden ergebenen Verpflichtungen des eingetragenen Gläubigers aus der Sicherungsabrede, habe ich meine Bedenken. Der Gläubiger bekommt ja trotz dem er auf alles verzichtet Geld zugeteilt. Auch wenn das Darlehen vielleicht schon bezahlt ist. Aber dann muss er das Geld weiterleiten. Und weil es eben nicht nur um ihn geht, kriegt er die Post. Auch bei Hypotheken kommt es ja immer darauf an, wer gezahlt hat. Wenn ein Dritter die Zahlung vorgenommen hat, ist keine EigentümerGS entstanden. Ich bräuchte also eine löschungsfähige Quittung, die mir sagt, wer gezahlt hat, um dann den Richtigen zu beteiligen. Ach so viele Gedanken. Der bekommt die Post und aus.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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