§ 104 ZPO für Berufungsinstanz

  • Hallo,

    ich habe eine Problem: Es liegt in einer Familiensache ein Kostenfestsetzungsantrag einer RA'in für die 1. und 2. Instanz vor. In der 2. Instanz wurde von der RA'in keine anwaltliche Vertretung zu den Akten angezeigt. Die Gegenseite hatte Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegt.

    Es haben zeitgleich außergerichtliche Vergleichsverhandlungen zwischen den RA'en stattgefunden, die dazu geführt haben, dass die Beschwerde zurückgenommen wurde.

    Nun beantragt die RA'in, die keine anwaltliche Vertretung zu den Gerichtsakten angezeigt hat, eine 1,6 Verfahrensgebühr nach §§ 2, 13 RVG, Nr. 3200 VV.

    Die Gegenseite bestreitet diesen Anspruch.

    M. E. dürfte der Anspruch doch wohl bestehen, da ein Prüfungsauftrag für die 2. Instanz auf jeden Fall erteilt wurde. Es kam ja zu erfolgreichen außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen. Liege ich richtig mit meinen Gedanken?

  • Die Gegenseite sagt, dass von der Antragstellerin keine anwaltliche Vertretung für die Antragstellerin zu den Gerichtsakten angezeigt wurde. Das trifft auch zu.
    Deshalb entsteht nach der Ansicht der Gegenseite keine 1,6 Verfahrensgebühr für die Antragstellerin...

  • Die Gegenseite sagt, dass von der Antragstellerin keine anwaltliche Vertretung für die Antragstellerin zu den Gerichtsakten angezeigt wurde. Das trifft auch zu.
    Deshalb entsteht nach der Ansicht der Gegenseite keine 1,6 Verfahrensgebühr für die Antragstellerin...


    Für die 1,6-Gebühr braucht es einen Sachantrag oder Sachvortrag. Ansonsten ist nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 der Nr. 3201 VV nur eine 1,1-Gebühr entstanden, wenn die ASt ihre RAin zur Vertretung in der Beschwerde beauftragt hatte. Davon kann m. E. ausgegangen werden, wenn unstreitig ist, daß die RAin außergerichtlich mit der Gegenseite wegen des Beschwerdegegenstandes verhandelt hat. Denn dann gehört diese Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RVG zum Beschwerderechtszug.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Danke für die gedanklichen Anregungen. Jetzt komme ich gut weiter im Fall. Bin in Kostenfestsetzungsverfahren noch nicht eingearbeitet...

  • Wie steht es denn neben der 1,1 VG zusätzlich mit 1,2 TG nach Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG i.V.m. Nr. 3202 VV RVG und der 1,3 EG nach Nr. 1000, 1004 VV RVG?

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